Pet 4-17-07-403-031514Familienrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, für die Qualifikation von familienpsychologischen
Sachverständigen vor Gericht Mindeststandards schaffen, die eine Approbation
einschließen.
Der Petent begehrt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
psychotherapeutische Erfahrung über 3 bis 5 Jahre, eine durchlaufene Eigenanalyse,
familientherapeutische Erfahrung über 3 bis 5 Jahre, Approbation, Mindestalter
40 Jahre und mindestens eine wissenschaftliche Arbeit aus dem Fachgebiet. Zur
Begründung führt er im Wesentlichen an, dass die bestehende Mindestqualifikation
eines abgeschlossenen Psychologiestudiums angesichts der erheblichen
Auswirkungen des Gutachtens auf die Betroffenen, der Bedeutung im Rahmen des
familiengerichtlichen Verfahrens und der Schwierigkeit der zu beurteilenden
Sachverhalte nicht ausreichend sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 589 Mitzeichnungen sowie
110 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:
Wie das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, steht die Auswahl des
Sachverständigen gemäß § 30 Abs.1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
in Verbindung mit § 404 Abs.1 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Ermessen des
Gerichts. Das Gericht prüft in jedem Einzelfall, ob ein Sachverständiger über die
notwendige Sachkunde für das Beweisthema verfügt. Gemäß § 404a ZPO leitet das
Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen und kann ihm für Art und Umfang der
gutachterlichen Tätigkeit Weisungen erteilen.
Die Erstellung eines Gutachtens mitfamilienpsychologischer Fragestellung erfordert
eine entsprechende Sachkunde und Erfahrung des Gutachters. Der Ausschuss ist
jedoch der Auffassung, dass die ärztliche bzw. psychotherapeutische Approbation
kein hinreichendes Kriterium für diese Qualifikation ist. Vielmehr kann die notwendige
Sachkunde und Erfahrung durchaus auch bei anderen Berufsgruppen mit hoher
Qualifikation und Fachkunde vorhanden sein, z. B. bei entsprechend ausgebildeten
und berufserfahrenen Psychologen oder Pädagogen, die nicht über eine Approbation
für einen Heilberuf verfügen.
Die Beteiligten sind grundsätzlich berechtigt, über die Person des Sachverständigen
vor der Begutachtung informiert zu werden, um sich eine Meinung über seine
Qualifikation und Unbefangenheit bilden zu können. Sie können zudem Einfluss auf
die Wahl des Sachverständigen nehmen. Nach § 404 Abs.3 ZPO sind sie berechtigt,
nach Aufforderung durch das Gericht geeignete Sachverständige zu benennen.
Einigen sich die Beteiligten auf einen Sachverständigen, so hat das Gericht gemäß
§ 404 Abs.4 ZPO dieser Einigung Folge zu leisten.
Darüber hinaus kann ein Sachverständiger von den Beteiligten als befangen
abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine
Unparteilichkeit zu rechtefertigen (§§ 406, 42 ZPO).
In Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die
Herausgabe des Kindes betreffen, sowie in Verfahren wegen Gefährdung des
Kindeswohls, hat das Gericht das Jugendamt jedenfalls zu dem ersten Termin zur
mündlichen Verhandlung zu laden (§§ 155, 157 Abs.1 FamFG). Im Rahmen seiner
Anhörung kann sich das Jugendamt nicht auf ein Sachverständigengutachten
berufen, da ein solches zu diesem Zeitpunkt regelmäßig nicht vorliegt.
In Kindschaftssachen, die die Person des Kindes betreffen, kann das Gericht
anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die
Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll
(§ 163 Abs. 2 FamFG). Der Sachverständige kann die Eltern danach zunächst über
die negativen psychologischen Auswirkungen einer Trennung auf alle
Familienmitglieder aufklären und sodann versuchen, bei den Eltern Verständnis und
Feinfühligkeit für die von den Interessen der Erwachsenen abweichenden
Bedürfnisse und für die psychische Lage des Kindes zu wecken. Gelingt dies, kann
er mit den Eltern ein einvernehmliches Konzept zum zukünftigen Lebensmittelpunkt
des Kindes und zur Gestaltung des Umgangs erarbeiten.
Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung durch das
Gericht. Diese nachträgliche Kontrolle von Sachverständigengutachten durch das
Gericht verhindert, dass der Entscheidungsfindung ein unbrauchbares Gutachten
zugrunde gelegt wird.
Darüber hinaus hat das Gericht auch den Beteiligten Gelegenheit zu geben, zum
Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur
Klärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist
(§ 30 Abs. 4 FamFG). Substantiierten Einwendungen der Verfahrensbeteiligten
gegen ein gerichtliches Gutachten muss das Gericht zur Gewährung rechtlichen
Gehörs nachgehen und gegebenenfalls den Sachverständigen zum Termin laden
oder eine schriftliche Ergänzung des Gutachtens verlangen. Ein von einem
Beteiligten selbst in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten hat das Gericht
ebenfalls zur Kenntnis zu nehmen und sich damit auseinanderzusetzen. Das Gericht
kann zudem eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere
Sachverständige anordnen, wenn es das gerichtliche Gutachten für ungenügend
erachtet.
Für ein berufsübergreifendes Gremium, das die Erstellung und Einhaltung
wissenschaftlicher Standards gewährleistet, besteht nach Ansicht des Ausschusses
keine Notwendigkeit. Gutachter, die die Qualifikation als psychologische
Psychotherapeuten erworben haben, sind einer Landespsychotherapeutenkammer
zugeordnet, die unter anderem Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung
ergreift. Auch die einschlägigen Berufsverbände haben das Ziel, qualitative
Richtlinien für die Berufsausübung zu schaffen, und leisten damit einen Beitrag zur
Qualitätssicherung auf diesem Gebiet, wenngleich die Mitgliedschaft in diesen
Berufsverbänden freiwillig ist.
Jeder Sachverständige ist schließlich verpflichtet, sein Gutachten nach bestem
Wissen und Gewissen zu erstatten. Erstellt ein vom Gericht bestellter
Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine
gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht (§ 839a Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht
entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)