Petition richtet sich an:
Hessischer Landtag
Wir fordern das Hessische Feiertagsgesetz wie folgt zu ändern:
§ 7 zu streichen, die das Verbot von öffentlichen Tanzveranstaltungen, der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, und allen sonstigen Veranstaltungen sowie Aufzügen und Umzügen aller Art, an Feiertagen und jedem Sonntag begründet.
Die §§ 8, 9, 10 und 11 zu streichen, die die Vergnügungsverbote am Karfreitag (0-24 Uhr), Volkstrauertag und Totensonntag (§ 8), dem 1. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag und Pfingstsonntag (§ 9) und Gründonnerstag, Karsamstag und Heiligabend (§ 10) begründen.
§ 11 zu streichen, da die Formulierung „das Wesen der Sonn- und Feiertage“ juristisch nicht eindeutig ist und Rücksicht zudem nicht rechtlich einforderbar ist, sondern auf Freiwilligkeit und Gegenseitigkeit beruht.
Begründung
Mit 571 Stunden Vergnügungsverbot am Feiertagen und allen Sonntagen(!) steht Hessen bundesweit an der unrühmlichen Spitze aller Bundesländer. An 63 Tagen im Jahr, davon an zwei ganztätig, sind u.a. Aufzüge, Umzüge, öffentliche Tanzveranstaltungen und andere der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen untersagt. Das Bundesland Bayern folgt mit 190 Verbotsstunden an 9 Tagen im Jahr. Kein anderes demokratisches Land in Europa kennt solcherlei Verbote. Kein anderes Bundesland hat entsprechende Verbote an Neujahr, Ostermontag, Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnam oder den 2. Weihnachtsfeiertag. Das Hessische Feiertagsgesetz benötigt dringend eine Reform.
Die bereits während der NS-Diktatur genutzten Tanzverbote sind keine deutsche Tradition. Der Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister über die "Grundsätze für die Ausgestaltung der stillen Feiertage" vom 4. Juli 1968 wertet Vergnügungsveranstaltungen gegenüber anderen Handlungen wie z.B. religiösem Brauchtum ab. Dabei sind beide möglich und legitim, und sollte es in einer demokratischen Gesellschaft ohne Staatsreligion auch sein.
Das Recht auf die Teilnahme an Aufzügen, Demonstrationen und Umzügen ist als gleichwertig mit dem Recht auf Religionsausübung anzusehen. Beides wird durch die Streichung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erreicht.