Für die Abschaffung der Hundesteuer in Deutschland

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Städte- und Gemeindebund; Petitionsausschuss des Bundestages

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Die Petition wurde abgeschlossen

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Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Petition richtet sich an: Deutscher Städte- und Gemeindebund; Petitionsausschuss des Bundestages

Der Deutsche Städtetag möge den Deutschen Städte- und Gemeindebund damit beauftragen, dafür einzutreten und zu veranlassen, dass die Hundesteuer in Deutschland abgeschafft wird.

Wie Sie und wir Hundehalter wissen, sind seit Beginn des Jahres 2013 erhebliche weitere Steuererhöhungen auf die Hundehalter in Deutschland zugekommen.

Die allgemeine Hundesteuer stammt ursprünglich aus England und wurde zu Beginn des 19. Jahrhunderts erstmalig in Preußen als Luxussteuer eingeführt. Bezeichnend für die unzeitgemäße Art einer solchen Besteuerung ist, dass sie als einzige der damalig erhobenen Luxussteuern heute noch Bestand hat. Während seinerzeit Hunde zu einem vergleichsweise geringen Prozentsatz in der Bevölkerung gehalten wurden, gewinnt der Hund als Sozialpartner in der heutigen Zeit für immer mehr Menschen an Bedeutung.

Wir fordern zu einer kritischen Überprüfung der Gesetzgebung auf Wir setzen uns für eine bundesweit sozialverträgliche zweckgebundene Abgabeverordnung ein Die Hundesteuer ist unsozial, ungerecht, tierschutzwidrig und möglicherweise sogar verfassungswidrig.

Ist die Hundesteuer wirklich lenkend? Wir zweifeln an der Lenkungsabsicht des Staates! Wir fordern, neben den Punkten 1 bis 4 den Wirtschafts- und Gesundheitsfaktor Hund zu berücksichtigen Abschluss

Begründung

Die Hundesteuer in Deutschland ist nach Meinung von Finanz- und Rechtswissenschaftlern kein juristisches, sondern ein rein politisches Problem, für die, von Seiten der Kommunen, keinerlei Erhebungszwang besteht. Doch die Kommunalpolitiker verweisen darauf, dass die Hundesteuer rechtlich nicht zu beanstanden sei und erwecken damit den Eindruck, als seien ihnen die Hände gebunden. Letztlich sind es die Politiker die Gesetze, Verordnungen, Satzungen etc. so gestalten, dass die Rechtssprechung nur danach verfahren kann, was die Politiker selbst erlassen haben!

Seit 1990 wird dem Tier durch § 90a BGB ein besonderer Status zugebilligt, dem jedoch durch die Tatsache, dass Hunde weiterhin besteuert werden dürfen und die Hundesteuer als Einnahmequelle für Gemeinden und Städte propagiert wird, keine Rechnung getragen wird. Wir sehen in dieser Haltung einen Widerspruch zwischen der Stellung des Tieres als Lebewesen und seiner Behandlung im Steuerrecht!

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die im Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechtes erhoben werden kann. Es ist bekannt, dass die Kommunen mit der Hundesteuer auch außerfiskalische Zwecke verfolgen dürfen, so etwa die allgemeine Eindämmung der Hundehaltung.

Die Maßstäbe, die jedoch üblicherweise zur Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden, werden beim Hundehalter allerdings nicht angesetzt. Zudem variiert der Steuersatz von Gemeinde zu Gemeinde, was jedoch in keinster Weise im Zusammenhang mit dem jeweiligen Aufwand - wie z.B. Verunreinigungen durch Hundekot oder die Bereitstellung von Kotbeuteln - steht. Diese willkürliche Selbstentscheidung ist bei keiner anderen Steuerart möglich. Unserer Ansicht nach ist für Belastungen der Allgemeinheit (z. B. durch verursachte Schäden oder durch Hundekot) nur der jeweilige Tierbesitzer im Einzelfall und nicht die Gesamtheit der Hundehalter zu belangen.

Die bundesweit unterschiedliche Höhe der Hundesteuer dürfte sich eigentlich nicht auf die Infrastruktur niederschlagen, da sie nicht zweckgebunden ist.

Um wenigstens eine graduelle Verbesserung des aktuellen Systems zu erreichen, sollte festgeschrieben werden, dass die Einnahmen aus der Hundesteuer für einen bestimmten Zweck (vorrangig verbunden mit dem Aufwand, der besteuert wird) verwendet werden müssen. Die Hundesteuer darf nicht länger als Aufwandssteuer, die in einem riesigen „Steuereintopf“ landet, sondern sollte als bundesweit sozial verträgliche Abgabe erhoben werden, deren Höhe durch klar definierte Faktoren bestimmt und so vom Bürger nachvollzogen werden kann.

In Deutschland wird in allen Städten und Gemeinden von vorgefertigten Mustersatzungen (kommunales Abgabengesetz) des Städte- und Gemeindebundes abgeschrieben. Jede Kommune kann demnach willkürlich selbst über die Steuerhöhe entscheiden bzw. ob sie die Hundesteuer abschafft. Hier stellt sich ebenfalls die Frage, mit welcher Rechtfertigung die Hundesteuer von Jahr zu Jahr eine massive Progression erfährt, da sie weder zweckgebunden ist, noch die Lenkungsabsicht der Kommunen erfüllt! Ein Beispiel: Stadt Dorsten – NRW – 2013 Hundesteuer-Erhöhung. Mit dieser Erhöhung will die Stadt eine Mehreinnahme von 597 000 Euro erzielen. Mit welcher Rechtfertigung?

Die Hundesteuer erschwert den Menschen die Haltung der Tiere und behindert den Tierschutz. Ältere Menschen, für die der Hund oftmals der einzige Sozialpartner ist. Der Geringverdiener der spart, um die überhöhte Steuer für seinen Hund bezahlen zu können, als ihn im Tierheim abgeben zu müssen

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 13.05.2018
Sammlung endet: 13.08.2018
Region: Deutschland
Kategorie: Steuern

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