Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Kostenlose Kranken- und Pflegeversicherung für Studenten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

351 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

351 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Studenten unabhängig von ihrem Alter kostenlos kranken- und pflegeversichert werden. Die kostenlose Kranken- und Pflegeversicherung soll nur für die Zeitdauer des 1. Studiums im Umfang von 10 Semestern gelten.

Begründung

Momentan endet mit der Vollendung des 25. Lebensjahr (bzw. nach weiteren 9 Monaten, falls Wehr- oder Zivildienst geleistet wurde) die Möglichkeit der Krankenversicherung über die Familienversicherung der Eltern. Dieses Alter ist willkürlich und heute nicht mehr zeitgemäß. Falls nach dem Schulabschluss eine Ausbildung abgeschlossen wurde und erst mit z.B. 25 ein Studium begonnen wird, so muss der Student sich das gesamte Studium über selbst versichern, auch wenn er kein Einkommen hat. Ein Student, der mit 20 (Einschulung mit 7 + 13 Jahre Schule) die Schule beendet hat, danach 1 Jahr im Ausland war (sich dort selbst privat versichert hat und keine Leistungen der Familienversicherung erhalten hat) ist 26 Jahre bei einem Studium in Regelstudienzeit von 10 Semestern. Das gesamte letzte Jahr muss dieser Student Krankenkassenbeiträge zahlen, obwohl er kein Einkommen besitzt. Obige Beispiele sind nicht die Ausnahme, sondern die Regel: Durchschnittsalter Studienanfänger: 22,0 Jahre (2011, Statistisches Bundesamt), Durchschnittsalter Master-Absolventen: 28,1 Jahre (2010, iwköln). Da Studenten komplett von ALG II und Wohngeld ausgeschlossen sind, ist die finanzielle Situation für die meisten nicht Bafög-Empfänger sehr schwierig. Mit dem 25. Lebensjahr wird durch den zusätzliche Krankenkassenbeitrag das Studium teilweise unmöglich gemacht, oder sehr stark verzögert, wenn zur Finanzierung der Krankenkasse z.B. die Stundenzahl im Nebenjob erhöht werden muss. Die Altersgrenze wird zumeist gerade in der Studiumsabschlussphase überschritten, in der es aufgrund von Master-/Magister-/Staatsexamensarbeit meistens unmöglich ist nebenher zu Arbeiten. Ein gesellschaftlicher Konsens besteht darin, alle Jugendlichen so gut wie möglich auszubilden und ein Studium zu ermöglichen. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn ein Studium im Normalfall auch finanzierbar ist. Gerade diejenigen, die gerade kein Bafög bekommen haben es finanziell sehr schwer, da sie zumeist von den Eltern weniger als den Baföghöchstsatz von ca. 620 Euro gezahlt bekommen. Rund ein Viertel aller Studenten hat weniger als 600 Euro Einkommen pro Monat und liegt damit unter dem Bafögsatz. Eine zusätzliche Beslatung von rund 80 Euro durch Kranken- und Plegeversicherung führen bei der Altersgrenzenüberschreitung zu erheblichen Einbußen im Einkommen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 22.05.2012
Sammlung endet: 10.07.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-17-15-8272-038425Gesetzliche Krankenversicherung
    - Beiträge -
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass Studenten unabhängig von ihrem Alter kostenlos
    kranken- und pflegeversichert werden. Die kostenlose Kranken- und
    Pflegeversicherung soll nur für die Zeitdauer des ersten Studiums im Umfang von
    10 Semestern gelten.
    Mit der Petition wird die geltende Rechtslage kritisiert, die vorsieht, dass in der Regel
    nur Studierende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einen kostenlosen
    Krankenversicherungsschutz im Rahmen einer Familienversicherung in der
    gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhalten können. Diese Altersgrenze sei
    willkürlich und heute nicht mehr zeitgemäß.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 351 Mitzeichnungen sowie
    164 Diskussionsbeiträge ein.
    Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
    Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
    kann.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:

    Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass die beitragsfreie
    Familienversicherung von Kindern eine Ausnahme von dem Grundsatz ist, dass
    jeder Versicherte in der GKV einen eigenen Beitrag zu entrichten hat. Die
    Familienversicherung entlastet gesetzlich krankenversicherte Eltern bei der Erfüllung
    ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern. Diese Entlastung muss von
    den anderenMitgliedernder GKV, insbesondere den Arbeitnehmern, mitfinanziert
    werden. Deshalb ist die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern zeitlich
    begrenzt.
    Die Einführung einer Familienversicherung für in Schul- oder Berufsausbildung
    befindliche Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgte mit dem Gesetz
    über die Krankenversicherung der Studierenden vom 24. Juni 1975. Der gesetzlich
    vorgegebene Zeitrahmen geht dabei von einem frühestmöglichen Beginn des
    Studiums und einer für den jeweiligen Bildungsweg typisierendenDaueraus. Dabei
    ist zu berücksichtigen, dass die allgemeine Hochschulreife künftig bereits 1 Jahr
    früher als bisher von den Schülern erworben wird, d.h. in der Regel mit 18 Jahren.
    Darüber hinaus dient die Neuausrichtung der Studiengänge auf Bachelor und
    Masterstudiengänge auch der Straffung der Studienzeiten. Die Regelstudienzeit der
    auslaufenden Diplomstudiengänge an Universitäten beträgt nach Aussage des BMG
    gegenüber dem Petitionsausschuss zwischen vier und fünf Jahren, an
    Fachhochschulen in der Regel vier Jahre. Für Bachelorstudiengänge ist eine
    Regelstudienzeit von drei bis vier Jahren und für Masterstudiengänge von ein bis
    zwei Jahren vorgesehen. Bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen
    beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. Die Altersgrenze von
    25 Jahren für die beitragsfreie Familienversicherung kann damit selbst bei einer
    individuell zusammengestellten Kombination aus einem vierjährigen Bachelor- und
    einem zweijährigen Masterstudium eingehalten werden.
    Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen
    Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die
    Familienversicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden
    Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus. Dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei
    einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst oder einen
    anerkannten Freiwilligendienst für die Dauer von höchstens zwölf Monaten (§ 10
    Abs. 2 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V).
    Hinsichtlich der mit der Petition vorgeschlagenen Einführung einer
    altersunabhängigen, kostenlosen Kranken- und Pflegeversicherung für Studierende

    im Erststudium, soweit sie das 10. Semester nicht überschritten haben, weist der
    Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
    Diese Forderung läuft darauf hinaus, bei Studierenden eine beitragsfreie, gesetzliche
    Krankenversicherung unabhängig von der Anbindung an die Mitgliedschaft der Eltern
    in der GKV durchzuführen. Alle Studierenden sollen danach kostenfrei in der GKV
    krankenversichert werden, d.h. auch diejenigen, deren Eltern keine Beiträge zur
    Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten leisten, weil sie z. B. privat
    krankenversichert sind. Eine solche Ausweitung der Solidarlasten für die GKV ist
    sozialpolitisch nicht vertretbar.
    Insoweit weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass bereits heute alle
    Studierenden an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen durch die
    besonderen Regelungen zur Krankenversicherung der Studierenden (KVdS)
    begünstigt sind. Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen
    sind bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des
    30. Lebensjahres versicherungspflichtig in der GKV, wenn sie nicht familienversichert
    sind. Nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des
    30. Lebensjahres sind sie nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung
    oder familiäre sowie persönliche Gründe (z.B. der Erwerb der
    Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges)
    eine Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen
    (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V).
    Versicherungspflichtig in der KVdS werden demzufolge auch Studierende, die bisher
    nicht gesetzlich versichert waren. Von dieser Versicherungspflicht können sich
    Studierende auf ihren Antrag hin befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Mit der
    allgemeinen Versicherungspflicht für Studierende trägt der Gesetzgeber einerseits
    der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Personengruppe Rechnung, mit dem
    einmaligen Befreiungsrecht räumt er ihnen andererseits die Möglichkeit ein, sich
    eigenverantwortlich für eine andere Absicherung im Krankheitsfall, in der Regel über
    die private Krankenversicherung, zu entscheiden.
    Der Petitionsausschuss weist ferner darauf hin, dass hinsichtlich der mit der
    Versicherungspflicht in der KVdS verbundenen Beitragszahlungen Studierende
    gegenüber anderen Mitgliedern beitragsrechtlich eine privilegierte Stellung in Form
    niedriger Beiträge genießen. Die Beitragsbelastung Studierender beläuft sich nach
    Aussage des BMG derzeit auf 64,77 Euro monatlich. Hinzu kommen Beiträge in
    Höhe von 11,64 Euro (bzw. 13,13 für Kinderlose) zur sozialen Pflegeversicherung.

    Die dargestellte Rechtslage berücksichtigt nach Auffassung des BMG im hohen
    Maße die besondere Situation der Studierenden. Der Petitionsausschuss kann sich
    diesen Ausführungen nicht verschließen und weist darauf hin, dass geforderte
    Leistungsausweitungen aufgrund der begrenzten finanziellen Ressourcen durch
    erhöhte Beitragsbelastungen bzw. ggf. Leistungseinbußen innerhalb der
    Solidargemeinschaft der GKV ausgeglichen werden müssten.
    Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
    stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

    Begründung (PDF)

Studenten sollten zumindest bis zum Abschluss ihres Studiums den ermäßigten Beitrag zahlen. Bisher müssen sie ab dem 30. Lebensjahr oder nach Vollendung von 14. Fachsemestern d. vollen Beitrag zahlen. Ich bin eine Studentin m Migrationshintergrund, die nach Einzug in d. BRD in eine meinem Alter betreffend niedere Schulstufe eingegliedert wurde u. zudem ihre Hochschulzugangsberechtigung auf d. Zweiten Bildungsweg (nach Beendung einer Ausbildung) erwarb u. daher m. 25 J. erst ihr Studium aufnahm.

Noch kein CONTRA Argument.

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