Internet - Keine Indizierung und Sperrung von Internetseiten

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청원서는 다음 주소로 보내집니다.
Deutschen Bundestag

134,015 서명

청원은 승인되지 않았습니다

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  1. 시작됨 2009
  2. 컬렉션 완료
  3. 제출된
  4. 대화
  5. 완성된

이는 온라인 청원 des Deutschen Bundestags입니다.

청원서는 다음 주소로 보내주시기 바랍니다. Deutschen Bundestag

Wir fordern, daß der Deutsche Bundestag die Änderung des Telemediengesetzes nach dem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts vom 22.4.09 ablehnt. Wir halten das geplante Vorgehen, Internetseiten vom BKA indizieren & von den Providern sperren zu lassen, für undurchsichtig & unkontrollierbar, da die "Sperrlisten" weder einsehbar sind noch genau festgelegt ist, nach welchen Kriterien Webseiten auf die Liste gesetzt werden. Wir sehen darin eine Gefährdung des Grundrechtes auf Informationsfreiheit.

이유

Das vornehmliche Ziel ? Kinder zu schützen und sowohl ihren Mißbrauch, als auch die Verbreitung von Kinderpornografie, zu verhindern stellen wir dabei absolut nicht in Frage ? im Gegenteil, es ist in unser aller Interesse. Dass die im Vorhaben vorgesehenen Maßnahmen dafür denkbar ungeeignet sind, wurde an vielen Stellen offengelegt und von Experten aus den unterschiedlichsten Bereichen mehrfach bestätigt. Eine Sperrung von Internetseiten hat so gut wie keinen nachweisbaren Einfluß auf die körperliche und seelische Unversehrtheit mißbrauchter Kinder.

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청원에 대한 정보

청원이 시작되었습니다: 2009. 04. 21.
수집 종료: 2009. 06. 15.
지역: Deutschland
범주:  

소식

  • Franziska HeineStrafverfahren
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird die Änderung des Telemediengesetzes nach dem Gesetzentwurf
    des Bundeskabinetts abgelehnt.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das geplante Vorgehen,
    Internetseiten vom Bundeskriminalamt indizieren und von den Providern sperren zu
    lassen, sei undurchsichtig und unkontrollierbar, da die „Sperrlisten“ weder einsehbar
    seien noch genau festgelegt sei, nach welchen Kriterien Webseiten auf die Liste
    gesetzt würden. In diesem Vorgehen werde eine Gefährdung des Grundrechts auf
    Informationsfreiheit gesehen. Gleichzeitig wird sich jedoch zum Kampf gegen den
    Missbrauch von Kindern bekannt, die Sperrung von Internetseiten jedoch als
    ungeeignetes Mittel in diesem Kampf dargestellt.
    Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Petition
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 134.014 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 11.208 Diskussionsbeiträge ein.
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere 84 Eingaben mit
    verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer
    gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um
    Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
    eingegangen werden kann.

    Nach § 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Bundestages (GO-BT) hat
    der Petitionsausschuss eine Stellungnahme des Fachausschusses einzuholen, wenn
    die Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft.
    Dementsprechend ist in der 16. Wahlperiode der Ausschuss für Wirtschaft und
    Technologie um Stellungnahme gebeten worden. Der Ausschuss für Wirtschaft und
    Technologie hat mitgeteilt, dass die Petition während der Beratungen zu dem
    Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornografie in
    Kommunikationsnetzen (BT-Drs. 16/12850) der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
    vorgelegen hat. In seiner 98. Sitzung am 17. Juni 2009 beschloss der Ausschuss mit
    den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
    Fraktionen der FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dem Deutschen
    Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfes auf BT-Drs. 16/12850 in der durch
    Ausschuss-Drs. 16 (9) 1552 geänderten Fassung zu empfehlen (BT-Drs. 16/13411).
    Dem Anliegen der Petition wurde damit teilweise entsprochen.
    Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen trat
    am 23. Februar 2010 in Kraft (BGBl 2010 Teil I Nr. 6).
    Der Koalitionsvertrag der schwarz-gelben Bundesregierung vom Oktober 2009 sah
    vor, das 2010 in Kraft getretene Gesetz im Hinblick auf die darin vorgesehenen
    Internetsperren zunächst für ein Jahr nicht anzuwenden und die Erfolge bei der
    Löschung kinderpornografischer Inhalte zu evaluieren.
    Die Petition wurde am 22. Februar 2010 in der 6. Sitzung des Petitionsausschusses
    in Anwesenheit der Petentin der Leitakte und in Anwesenheit von
    Regierungsvertretern beraten.
    Gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 GO-BT wurde der Rechtsausschuss um
    Stellungnahme gebeten. Der Rechtsausschuss hat mitgeteilt, dass die Petition
    während der Beratungen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Aufhebung
    von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornografie in
    Kommunikationsnetzen (BT-Drs. 17/6644) sowie zu dem Gesetzentwurf der Fraktion
    der SPD (BT-Drs. 17/776), zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. (BT-Drs.
    17/646) und zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-
    Drs. 17/772) vorgelegen hat.
    In seiner 68. Sitzung am 30. November 2011 hat der Rechtsausschuss mit den
    Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE

    GRÜNEN gegen zwei Stimmen aus der Fraktion der CDU/CSU die Annahme des
    Gesetzentwurfes der Bundesregierung auf Drucksache 17/6644 empfohlen. Zudem
    hat er die Annahme einer Entschließung empfohlen. Des Weiteren hat er empfohlen,
    den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/646 abzulehnen und die Gesetzentwürfe auf
    Drucksachen 17/776 und 17/772 für erledigt zu erklären.
    Der mit der Petition verfolgten Bitte ist mit dieser Beschlussempfehlung entsprochen
    worden.
    Der Deutsche Bundestag ist dieser Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses
    mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 gefolgt. Damit wurde das im Februar 2010 in
    Kraft gesetzte, aber de facto nie angewendete Gesetze zur Erschwerung des
    Zugangs zu kinderpornografischen Inhalten in Kommunikationsnetzen
    (Zugangserschwerungsgesetz – ZugErschwG) endgültig aufgehoben. Das
    Zugangserschwerungsgesetz wurde am 29. Dezember 2011 aufgehoben.
    In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgenden
    Ergebnis: Durch das Gesetz zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der
    Bekämpfung von Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen wurde dem mit der
    Petition verfolgten Anliegen vollumfänglich entsprochen.
    Das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornografischen Inhalten in
    Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz), das als Artikel 1 des
    Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen (BGBl
    2010 Teil I Nr. 6) am 23. Februar 2010 in Kraft getreten ist, sollte den Zugang in
    Webseiten in Deutschland erschweren, die pornografische Darstellung sexueller
    Handlungen von und an Kindern (Kinderpornografie) enthalten. Vorgeschrieben war,
    dass das deutsche Bundeskriminalamt (BKA) eine Sperrliste führt.
    Auf dieser Liste sollten Domainnamen, IP-Adressen und URLs von Webseiten, die
    Kinderpornografie gemäß § 184b StGB enthalten oder verlinken, indiziert werden.
    Dies sollte geschehen, wenn deren Löschung nicht oder nicht in angemessener Zeit
    erwirkt werden kann. Content-Anbieter und Hoster der inkriminierten Webseiten
    sollten über die Indizierung benachrichtigt werden. Zugangsprovider mit mehr als
    10.000 Kunden sollten die Sperrliste erhalten und gesetzlich dazu verpflichtet
    werden, den Zugriff auf die in der Sperrliste indizierten Schriften mindestens auf der
    DNS-Ebene zu sperren, auf ein vom BKA gestaltetes „Stopp-Schild“ umzuleiten und
    dem BKA eine anonymisierte Zugriffsstatistik zu übermitteln.

    Mit der Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes durch das Gesetz zur
    Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornografie in
    Kommunikationsnetzen, wurde als Mittel zur Bekämpfung der Kinderpornografie die
    Sperrung von Webseiten aufgegeben, statt dessen sollen entsprechende verbotene
    Seiten künftig ausnahmslos gelöscht werden.
    Dem Anliegen der Petition ist damit entsprochen wurden. Der Petitionsausschuss
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
    entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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