Internet - Keine Indizierung und Sperrung von Internetseiten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
134.015 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

134.015 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:33

Franziska HeineStrafverfahren
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird die Änderung des Telemediengesetzes nach dem Gesetzentwurf
des Bundeskabinetts abgelehnt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das geplante Vorgehen,
Internetseiten vom Bundeskriminalamt indizieren und von den Providern sperren zu
lassen, sei undurchsichtig und unkontrollierbar, da die „Sperrlisten“ weder einsehbar
seien noch genau festgelegt sei, nach welchen Kriterien Webseiten auf die Liste
gesetzt würden. In diesem Vorgehen werde eine Gefährdung des Grundrechts auf
Informationsfreiheit gesehen. Gleichzeitig wird sich jedoch zum Kampf gegen den
Missbrauch von Kindern bekannt, die Sperrung von Internetseiten jedoch als
ungeeignetes Mittel in diesem Kampf dargestellt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Petition
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 134.014 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 11.208 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere 84 Eingaben mit
verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer
gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann.

Nach § 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Bundestages (GO-BT) hat
der Petitionsausschuss eine Stellungnahme des Fachausschusses einzuholen, wenn
die Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft.
Dementsprechend ist in der 16. Wahlperiode der Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie um Stellungnahme gebeten worden. Der Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie hat mitgeteilt, dass die Petition während der Beratungen zu dem
Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornografie in
Kommunikationsnetzen (BT-Drs. 16/12850) der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
vorgelegen hat. In seiner 98. Sitzung am 17. Juni 2009 beschloss der Ausschuss mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen der FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dem Deutschen
Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfes auf BT-Drs. 16/12850 in der durch
Ausschuss-Drs. 16 (9) 1552 geänderten Fassung zu empfehlen (BT-Drs. 16/13411).
Dem Anliegen der Petition wurde damit teilweise entsprochen.
Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen trat
am 23. Februar 2010 in Kraft (BGBl 2010 Teil I Nr. 6).
Der Koalitionsvertrag der schwarz-gelben Bundesregierung vom Oktober 2009 sah
vor, das 2010 in Kraft getretene Gesetz im Hinblick auf die darin vorgesehenen
Internetsperren zunächst für ein Jahr nicht anzuwenden und die Erfolge bei der
Löschung kinderpornografischer Inhalte zu evaluieren.
Die Petition wurde am 22. Februar 2010 in der 6. Sitzung des Petitionsausschusses
in Anwesenheit der Petentin der Leitakte und in Anwesenheit von
Regierungsvertretern beraten.
Gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 GO-BT wurde der Rechtsausschuss um
Stellungnahme gebeten. Der Rechtsausschuss hat mitgeteilt, dass die Petition
während der Beratungen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Aufhebung
von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornografie in
Kommunikationsnetzen (BT-Drs. 17/6644) sowie zu dem Gesetzentwurf der Fraktion
der SPD (BT-Drs. 17/776), zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. (BT-Drs.
17/646) und zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-
Drs. 17/772) vorgelegen hat.
In seiner 68. Sitzung am 30. November 2011 hat der Rechtsausschuss mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE

GRÜNEN gegen zwei Stimmen aus der Fraktion der CDU/CSU die Annahme des
Gesetzentwurfes der Bundesregierung auf Drucksache 17/6644 empfohlen. Zudem
hat er die Annahme einer Entschließung empfohlen. Des Weiteren hat er empfohlen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/646 abzulehnen und die Gesetzentwürfe auf
Drucksachen 17/776 und 17/772 für erledigt zu erklären.
Der mit der Petition verfolgten Bitte ist mit dieser Beschlussempfehlung entsprochen
worden.
Der Deutsche Bundestag ist dieser Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses
mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 gefolgt. Damit wurde das im Februar 2010 in
Kraft gesetzte, aber de facto nie angewendete Gesetze zur Erschwerung des
Zugangs zu kinderpornografischen Inhalten in Kommunikationsnetzen
(Zugangserschwerungsgesetz – ZugErschwG) endgültig aufgehoben. Das
Zugangserschwerungsgesetz wurde am 29. Dezember 2011 aufgehoben.
In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgenden
Ergebnis: Durch das Gesetz zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der
Bekämpfung von Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen wurde dem mit der
Petition verfolgten Anliegen vollumfänglich entsprochen.
Das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornografischen Inhalten in
Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz), das als Artikel 1 des
Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen (BGBl
2010 Teil I Nr. 6) am 23. Februar 2010 in Kraft getreten ist, sollte den Zugang in
Webseiten in Deutschland erschweren, die pornografische Darstellung sexueller
Handlungen von und an Kindern (Kinderpornografie) enthalten. Vorgeschrieben war,
dass das deutsche Bundeskriminalamt (BKA) eine Sperrliste führt.
Auf dieser Liste sollten Domainnamen, IP-Adressen und URLs von Webseiten, die
Kinderpornografie gemäß § 184b StGB enthalten oder verlinken, indiziert werden.
Dies sollte geschehen, wenn deren Löschung nicht oder nicht in angemessener Zeit
erwirkt werden kann. Content-Anbieter und Hoster der inkriminierten Webseiten
sollten über die Indizierung benachrichtigt werden. Zugangsprovider mit mehr als
10.000 Kunden sollten die Sperrliste erhalten und gesetzlich dazu verpflichtet
werden, den Zugriff auf die in der Sperrliste indizierten Schriften mindestens auf der
DNS-Ebene zu sperren, auf ein vom BKA gestaltetes „Stopp-Schild“ umzuleiten und
dem BKA eine anonymisierte Zugriffsstatistik zu übermitteln.

Mit der Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes durch das Gesetz zur
Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornografie in
Kommunikationsnetzen, wurde als Mittel zur Bekämpfung der Kinderpornografie die
Sperrung von Webseiten aufgegeben, statt dessen sollen entsprechende verbotene
Seiten künftig ausnahmslos gelöscht werden.
Dem Anliegen der Petition ist damit entsprochen wurden. Der Petitionsausschuss
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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