Bölge : Almanya
 

Abfallwirtschaft - Vereinheitlichung des Pfandsystems für Plastikflaschen

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Deutschen Bundestag

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  1. Başladı 2012
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Dilekçe şu kişiye hitaben yazılmıştır: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Pfandsystem zumindest für die Plastikflaschen vereinheitlicht wird.

Gerekçe

Für die Rücknahme von Pfandflaschen aus Plastik werden Automaten benutzt, die die Plastikflaschen dann zerquetschen und für die Entsorgung verpacken, d.h. Plastikflaschen werden nicht wiederverwendet. Das Pfand von Plastikflaschen steht also nicht im Sinne des Mehrwegsystems sondern des systematischen Recycling von Einwegflaschen. Das ist im Kern auch sicher sinnvoll. Die Begründung zum Abschluß des Petitionsverfahren 3576 stützt sich aber ausschließlich auf das Mehrwegsystem. Dass die Verbraucher sich Mühe geben müssen, um die Plastikflaschen nach Marken und Verkäufer zu sortieren und sie in unterschiedliche Geschäfte zurückzugeben, ist einfach absurd, wenn man denkt, dass sie dann einfach vernichtet werden. Das belastet auch die Mitarbeiter des Verkäufers mit fragen der verzweifelten Kunden. Es muss meiner Ansicht nach eine Einheitliche Pflicht zur Rücknamhe ALLER Pfandbehältnisse aus Plastik für ALLE Geschäfte eingeführt werden (alle Pfandbehältnisse, die dann entsorgt werden). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist heute schon sehr einfach und verursacht nur geringe Kosten bei den Verkäufer: die im Automaten hinterlegte Barcode-Datenbasis (eine Datei) muss einfach alle mögliche relevante Produkte ohne Ausnahme enthalten und in alle Automaten verteilt werden.

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Dilekçe detayları

Dilekçe başlatıldı: 22.05.2012
Koleksiyon sona eriyor: 20.07.2012
Bölge : Almanya
Konu:  

Haberler

  • Pet 2-17-18-273-038585Abfallwirtschaft
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.
    Begründung
    Die Petition spricht sich für eine Vereinheitlichung des Pfandsystems aus und fordert,
    der Getränkehandel möge zumindest bei allen pfandhaltigen Plastikverpackungen zu
    einer umfassenden Rücknahme verpflichtet werden.
    Die Eingabe wird dahingehend begründet, dass die praktische Umsetzung dieser
    Maßnahme relativ einfach sei und nur geringe Kosten verursache, da lediglich die im
    Getränkeautomaten hinterlegte Barcode-Datenbasis alle Produkte enthalten müsse.
    Auf diese Weise könne der für den Verbraucher bestehende Aufwand bei der
    Sortierung von Kunststoffflaschen verschiedener Marken und Vertreiber deutlich
    reduziert werden.
    Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Eingabe
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
    Abschlusstermin für die Mitzeichnung 668 Unterstützer fand sowie
    73 Diskussionsbeiträge auf der Internetseite des Petitionsausschusses bewirkt hat.
    Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) eingeholt.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich auf dieser Grundlage wie
    folgt zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass dem Anliegen einerseits bereits
    teilweise durch die geltenden Regelungen entsprochen wird. Andererseits sind einige

    der in der Petition enthaltenen Forderungen vor dem Hintergrund der geltenden
    abfallwirtschaftlichen Regelungen sachlich nicht gerechtfertigt.
    Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass die Pfandpflicht für
    Einweg-Getränkeverpackungen in der Verpackungsverordnung (VerpackV) geregelt
    ist. Die Pfandpflicht gilt grundsätzlich für alle Einweg-Getränkeverpackungen mit
    einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern, die nicht als ökologisch vorteilhaft eingestuft
    sind. Die VerpackV schreibt ein Pfand von mindestens 25 Cent vor. Ausführliche
    Informationen über die Regelungen zum Einwegpfand sind der Internetseite des
    BMU unter www.bmu.de/abfallwirtschaft/verpackungsverordnung/doc/20128.php zu
    entnehmen.
    Des Weiteren weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass seit dem 01.05.2006
    leere pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen überall dort zurückgegeben
    werden können, wo diese verkauft werden. Es wird nur noch nach dem Material, also
    Kunststoff, Glas oder Metall, unterschieden. Dem Anliegen der Petition, Verbraucher
    sollten nicht gezwungen werden, zwischen Kunststoffflaschen verschiedener Marken
    und Vertreiber zu unterscheiden, die ohnehin nach Rückgabe recycelt werden, ist
    damit in vollem Umfang entsprochen. Lediglich Geschäfte mit einer kleinen
    Verkaufsfläche unter 200 m2können – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – die
    Rücknahme auf die Einweg-Getränkeverpackungen der Marken beschränken, die sie
    in ihrem Angebot haben. Mit den Regelungen der VerpackV wurde ein
    ausgewogener Kompromiss zwischen dem Interesse der Verbraucherinnen und
    Verbraucher an einer unkomplizierten Rückgabe pfandpflichtiger Einweg-
    Getränkeverpackungen und dem Interesse der Vertreiber, durch die
    Rücknahmepflicht nicht überfordert zu werden, gefunden.
    Des Weiteren stellt der Petitionsausschuss fest, dass das Pfand im Mehrwegbereich
    demgegenüber im Ermessen der jeweiligen Hersteller und Vertreiber steht. Die Ver-
    packV trifft hierzu keine Festlegung. Mehrweg-Verpackungen sind zudem generell
    von den Rücknahmepflichten der VerpackV ausgenommen. Damit soll ein
    zusätzlicher Anreiz gegeben werden, auf umweltverträgliche Mehrweg-
    Verpackungen umzusteigen. Rücknahmesysteme für Mehrweg-
    Getränkeverpackungen sind seit Jahren etabliert und funktionieren reibungslos.
    Vertreiber, die die ökologisch besonders vorteilhaften Mehrwegflaschen aus PET -
    jedoch keine Einwegflaschen - vertreiben, dürfen nicht gezwungen werden,
    Einwegflaschen zurückzunehmen. Dies wäre zum einen unverhältnismäßig und zum
    anderen nicht im Sinne der angestrebten ökologischen Lenkungswirkung.

    Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen,
    weitergehend im Sinne der Petition tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
    ist.

    Begründung (PDF)

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