Petition richtet sich an:
Parlament
Die Verwirkung von Säumniszuschlägen führt dazu, dass nach einem Einspruch oder einer Klage gegen eine Steuerfestsetzung oder Schätzung selbst dann Säumniszuschläge von 1 % je angefangenen Monat zu zahlen sind, wenn der Steueranspruch auf Null reduziert werden muss. Eine Neuberechnung wie bei Nachzahlungszinsen erfolgt nicht. Bemessungsgrundlage für die Zuschläge bleibt die ursprüngliche angebliche Steuerschuld.
Viele Finanzämter nutzen dieses Instrument, um durch Nichtstun oder Verweis auf den Klageweg statt der Steuern die Säumniszuschläge zu erheben. Bei einer Verfahrensdauer von 4 Jahren sind das immerhin 48 % einer Steuerschuld, die nie bestanden hat.
Begründung
Diese Regelung betrifft alle, die sich gegen ungerechtfertigte Steuern wehren und insbesondere die, die sich die Vorabzahlung einer angeblichen Steuerschuld nicht leisten können.
Im Zivilrecht nennt man das "ungerechtfertigte Bereicherung" oder "Sittenwidrigkeit". Selbst der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen erkennen lassen, dass diese Verwirkung ungerechtfertigt ist. Da der Gesetzgeber das aber nicht ändern will - bringt schließlich jede Menge Einnahmen - kann der BFH nur auf die Möglichkeit eines Teilerlasses durch das Finanzamt verweisen. Daran sind allerdings weitere Nachweispflichten gebunden, die aus Sicht des Finanzamtes nur selten erfüllt werden können.