Die Verwirkung von Säumniszuschlägen führt dazu, dass nach einem Einspruch oder einer Klage gegen eine Steuerfestsetzung oder Schätzung selbst dann Säumniszuschläge von 1 % je angefangenen Monat zu zahlen sind, wenn der Steueranspruch auf Null reduziert werden muss. Eine Neuberechnung wie bei Nachzahlungszinsen erfolgt nicht. Bemessungsgrundlage für die Zuschläge bleibt die ursprüngliche angebliche Steuerschuld.
Viele Finanzämter nutzen dieses Instrument, um durch Nichtstun oder Verweis auf den Klageweg statt der Steuern die Säumniszuschläge zu erheben. Bei einer Verfahrensdauer von 4 Jahren sind das immerhin 48 % einer Steuerschuld, die nie bestanden hat.
Reason
Diese Regelung betrifft alle, die sich gegen ungerechtfertigte Steuern wehren und insbesondere die, die sich die Vorabzahlung einer angeblichen Steuerschuld nicht leisten können.
Im Zivilrecht nennt man das "ungerechtfertigte Bereicherung" oder "Sittenwidrigkeit". Selbst der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen erkennen lassen, dass diese Verwirkung ungerechtfertigt ist. Da der Gesetzgeber das aber nicht ändern will - bringt schließlich jede Menge Einnahmen - kann der BFH nur auf die Möglichkeit eines Teilerlasses durch das Finanzamt verweisen. Daran sind allerdings weitere Nachweispflichten gebunden, die aus Sicht des Finanzamtes nur selten erfüllt werden können.
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Glattes Unrecht.Darüberhinaus werden ja auch noch 6% p.a. Verzugszinsen erhoben,selbst wenn eine Steuerschuld durch Untätigkeit des Finanzamtes oder rückwirkender "Meinungsänderung" erst Jahre später festgesetzt wird.In Zeiten der Negativzinsen ganz und gar unberechtigt
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on 21 Feb 2021
Widerrechtlicher, gewollter staatlicher Betrug
on 20 Feb 2021
ja und das sofort.
on 19 Feb 2021
Das deutsche Steuerrecht ist undurchsichtig und öffnet Türen für ungerechtfertigte Bereicherung "oder Sittenwidrigkeit". Fangen wir hier an für eine gerechte und faire Steuerpolitik.
on 18 Feb 2021
*
on 18 Feb 2021
Säumniszuschläge sind nach meiner Ansicht als Strafe oder Bussgeld im Sinne des Strafrechts anzusehen. Fällt der Strafbestand weg, ist auch das Ordnungsgeld oder die Strafe hinfällig Das dem Zivilrecht entsprechende Verfahren müssten Verzugszinsen sein, die am Diskontsatz orientiert sind. Fällt der Schuldbetrag weg, sind auch keine Zinsen zu bezahlen!