Regione: Amt Kisdorf
Immagine della petizione Abschaffung der wiederkehrenden Straßenbaubeiträge in der Gem. Kisdorf
Diritti civili

Abschaffung der wiederkehrenden Straßenbaubeiträge in der Gem. Kisdorf

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
BM Herr Stolze / Amt Kisdorf
171 Supporto 163 in Amt Kisdorf

Il firmatario non ha presentato/depositato la petizione.

171 Supporto 163 in Amt Kisdorf

Il firmatario non ha presentato/depositato la petizione.

  1. Iniziato 2018
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata il 09/01/2019
  4. Dialogo
  5. Mancate

Die Gemeindevertretung hat nach Landesrecht die Möglichkeit, die am 08.06.2016 beschlossene "Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung/wiederkehrende Beiträge)" wieder rückgängig zu machen. Die Rücknahme der Satzung durch die Gemeindevertretung soll diese Petition bewirken.

Motivazioni:

Die Erhebung, auch von wiederkehrenden Straßenbaubeiträgen, für die Erneuerung von Gemeindestraßen ist ungerecht und unsozial. Straßenbeiträge belasten einseitig nur die Grundstückseigentümer.

Gemeindestraßen gehören mit zur allgemeinen Daseinsvorsorge, die Nutzung der Straßen erfolgt durch die Allgemeinheit und ist nicht auf die Grundstückseigentümer beschränkt. Erneuerung und Ausbau sind daher aus dem allgemeinen Steueraufkommen zu finanzieren.

Für 2017 sollen die ersten Bescheide für eine bereits laufende Ausbaumaßnahme erfolgen. Hierbei wird verstoßen gegen die:

L e i t s ä t z e zum Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 - - 1 BvR 2104/10 - 1. Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach § 10a KAG RP sind verfassungsrechtlich zulässig. 2. Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. 3. Die Bildung einer einheitlichen Abrechnungseinheit für Straßenausbaubeiträge ist zulässig, wenn mit den Verkehrsanlagen ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist.

Grazie davvero per il vostro appoggio

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