Region: Tyskland
Bild av framställningen Abschaffung des Paragraphen 103 StGB! FreeBöhmi!
Medborgerliga rättigheter

Abschaffung des Paragraphen 103 StGB! FreeBöhmi!

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Regierung
36 Stödjande 36 i Tyskland

Petitionen drogs tillbaka av initiativtagaren

36 Stödjande 36 i Tyskland

Petitionen drogs tillbaka av initiativtagaren

  1. Startad 2016
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Misslyckade

Der "Fall-Böhmermann" hat gezeigt, dass Satire in Deutschland doch nicht alles darf.

Gut, womöglich gibt es tatsächlich Grenzen (des guten Geschmacks). Aber nicht in diesem Fall! Nein, die Grenze liegt nicht bei einem hirnrissen Paragraphen 103 StGB, der besagt:

§ 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten

(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.


Deshalb fordern wir: Ersatzlose Abschaffung des Paragraphen 103 StGB!

Orsak

Das hat Jan Böhmermann weder verdient, noch ist es gerecht, und verdammt, im Falle des türkischen Beinahe-Diktatoren Recep Tayyip Erdoğan sollte es uns nicht mal besonders leid tun.

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Nyheter

Die Strafbarkeit von Beleidigungen bleibt bestehen. § 103 StGB schafft aber eine Privilegierung bestimmter Gruppen und ein Quasidiktator wie Erdogan hat eine solche Besserstellung nicht verdient.

Es gibt einen Unterschied zwischen politischer Satire und einer persönlichen Beleidigung. Das aktuell im Fokus stehende Werk ist ganz klar letzteres. Eine Provokation nur um der Provokation willens. Im Übrigen erfüllt es noch nicht einmal die Kriterien einer Meinung im juristischen Sinne und fällt damit auch nicht unter Art. 5 GG. Ob es zu einer Verurteilung kommen wird, ist aber trotzdem nicht sicher (denn das entscheidet nicht die Staatsanwaltschaft oder ein Ministerium) und mMn auch unwahrscheinlich.

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