Rajon : Gjermania
Arsim

Abschaffung des Schulzwangs in Deutschland

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  1. Filluar 2021
  2. Mbledhja mbaroi
  3. ngritur më 20/10/2021
  4. Dialog
  5. I dështuar

Abschaffung des Schulzwangs

Forderung:

Änderung des Art 7 (2) Grundgesetz von:

"(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen."

in

"(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Bildungsform des Kindes unter zwingender Beachtung seiner Grundrechte zu bestimmen."

arsye

Betroffene Grundrechte von jungen Menschen:

Durch das Übermaßverbot tangiert, sind insbesondere Grundrechte der Schulpflichtigen auf ihre menschliche Würde (Art. 1 Abs. 1 GG), auf die Wahrung ihrer Rechte durch Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung (Art. 1 Abs.3 GG), freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), ferner auch das Grundrecht auf Gleichheit aller Menschen (Art. 3 Abs.1, 2, 3 GG), auf Gewissens- und Glaubensfreiheit (Art.4 Abs.1 GG), auf freie Meinungsäußerung und Informationszugang (Art. 5 Abs. 1 GG), auf den besonderen Schutz von Familie und das Erziehungsrecht durch die Eltern (Art. 6 Abs. 1, 2, 3, 4 GG), auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), auf Freizügigkeit (Art. 11 GG), auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und das Recht auf das Zitiergebot (Art. 19 Abs.1 GG) und das Recht nach Art. 20 GG.

Jeder Mensch hat ein Recht auf inklusive Bildung nach seinen individuellen Bedürfnissen. 

Dabei müssen die grundgesetzlichen Rechte der jungen Menschen und diejenigen nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, UN-Behindertenkonvention und UN-Kinderrechtskonvention unbedingt eingehalten werden.

Die Ausgestaltung des Art. 7 GG durch die länderspezifischen Schulgesetze verletzt junge Menschen in einem Übermaß in ihren Grundrechten. Daher muss im Art. 7 GG eindeutig festgehalten werden, dass die Grundrechte eines jungen Menschen auch in Bezug auf Bildung unbedingt zu beachten sind, um Mehrdeutigkeiten zu vermeiden.

Dabei ist die Schulpflicht nach Ländergesetzen keine GRUNDPFLICHT, die ein junger Mensch einzuhalten hätte, keine eigenständige, verfassungsrechtliche und keine einfachgesetzliche Pflicht, die er zu befolgen hätte (vergleichbar mit der seit 2011 ausgesetzten Wehrpflicht). 

Das gesetzgeberische Ziel und die grundgesetzliche Pflicht des Staates nach Art. 7 GG, jedem jungen Menschen eine grundlegende Bildung zur Verfügung zu stellen, wird nicht entsprechend des Grundgesetzes umgesetzt.

Es besteht keine Erforderlichkeit  eines Schulzwangs, die Geeignetheit und die Angemessenheit des Schulzwangs sind grundgesetzlich nicht gewährleistet - es stehen mildere Mittel und vielfältige andere Bildungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum des Staates durch die Landes-Schulgesetze für eine grundlegende angemessene Bildung für alle jungen Menschen ist bisher nicht ausgeschöpft worden und bedarf einer zwingenden Anpassung an das Grundgesetz sowie veränderter Bildungsbedingungen.

Eine allgemeine Bildung hat sich zwingend an den Grundrechten der Bildungsempfänger und der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren.

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Unser aktuelles Bildungssystem wird durch die krisenhaften Entwicklungen zunehmend in Frage gestellt und eine Antwort ist nicht in Sicht. Mit erschreckender Deutlichkeit wird nun sichtbar, dass uns die Grenzen unseres Denkens von Kindheit an zu eng gesteckt wurden. Es ist Zeit für eine Veränderung

In einer idealen Gesellschaft kann es durchaus funktionieren..Es gibt nur keine ideale Gesellschaft. Q.E.D. Bildungsärmere Menschen züchten noch Bildungsärmere und Eliten werden noch elitärer und dann wird die Erde wieder zur Scheibe.

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