Änderung der Landesverfassung

Verzoeker niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages

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De petitie is afgesloten

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  1. Begonnen 2012
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  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

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Het verzoekschrift is gericht aan: Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Verfassungsgerichtsbarkeit: Überdenken der Entscheidung der Enquete-Kommission „Verfassungsreform“ über das Popularklage-Verfahren aus der Drucksache 12/5555 des Landtags Rheinland-Pfalz. Einführung des Popularklage-Verfahrens in Rheinland-Pfalz (RLP) und entsprechende Änderung bzw. Erweiterung des Artikel 130 (Normenkontrollverfahren) bzw. Artikel 130 a (Verfassungsbeschwerde) der Landesverfassung für Rheinland-Pfalz.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Stärkung der Bürgerrechte in Rheinland-Pfalz: Einführung des Popularklage-Verfahrens wie in Bayern. Auf den Internetseiten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes finden sich zu dem Verfahren weitere Informationen auf einem Merkblatt. Ausführlichere Informationen zum Popularklage-Verfahren findet man auf den Internetseiten der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit in einem Text der Zeitschrift „Einsichten und Perspektiven. Bayerische Zeitschrift für Politik und Geschichte“ (Ausgabe 4/2006) von dem Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Karl Huber: „Die Bayerische Verfassung in der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs“.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Landtag Rheinland-Pfalz; Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Entsprechende Änderung bzw. Erweiterung des Artikel 130 (Normenkontrollverfahren) bzw. Artikel 130 a (Verfassungsbeschwerde) der Landesverfassung für Rheinland-Pfalz. Unter Landesjustiz online ist die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. August 1991 als aktuellste Version online. Das Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof steht ebenso dort in der aktuellen Fassung vom 23. Juli 1949 online. Es wird eine Neufassung der beiden Texte vorgeschlagen. Ebenso ist auffällig geworden, dass ein entsprechender Kommentar zur Landesverfassung nicht mehr im Buchhandel erhältlich ist.

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Die Drs. 12/5555 des Landtages RLP enthält einen Bericht der Enquete-Kommission "Verfassungsreform". Dort wird auf die Popularklage ab S. 87 eingegangen. Das Verfahren wurde damals von der Kommission abgelehnt, da hier die „persönliche Betroffenheit des Antragstellers" nicht vorhanden sein muss. Diese einseitige Argumentation ist nicht hinreichend, da mit der Verfassungsbeschwerde wesentlich mehr Auflagen verbunden sind als eine persönliche Betroffenheit. Vergleiche dazu das „Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof (VerfGH) RLP" auf den Internetseiten des VerfGH RLP und dem dortigen Text von Dr. J. Held über die Verfassungsbeschwerde. Das abstrakte Normenkontrollverfahren soll Jedem möglich sein und auf „III. weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen“ des Merkblattes des VerfGH RLP verzichtet werden. Verfassungswidrige Gesetze können somit leichter vom Bürger angegriffen werden und der Bürger wird in seiner Rechtestellung bestärkt. Die Landesverfassung wird zudem stärker behütet.

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Gegevens met betrekking tot de petitie

Petitie gestart: 25-07-2012
Collectie eindigt: 06-09-2012
Regio: Rijnland-Palts
Categorie:  

Nieuws

  • …Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie die Einführung der Popularklage in
    Rheinland-Pfalz nach bayerischem Vorbild begehren.

    Bei der Petition handelt es sich um eine öffentliche Petition. Die Mitzeichnungsfrist, in der
    weitere 11 Personen mitzeichneten, endete am 6. September 2012.

    Der Petitionsausschuss hat in seiner 14. Sitzung am 27. November 2012 über die
    Legislativeingabe beraten und beschlossen, diese zunächst zurückzustellen, bis der politische
    Willensbildungsprozess abgeschlossen ist. Dies wurde Ihnen mit Schreiben vom 12. Dezember
    2012 mitgeteilt.

    Nunmehr empfiehlt die Enquete-Kommission 16/2 „Aktive Bürgerbeteiligung für eine starke
    Demokratie“ in ihrem Abschlussbericht u. a. unter Punkt 6.3 Folgendes: „Des Weiteren empfiehlt
    die Enquete-Kommission, die Einführung der Popularklage zu prüfen. Mit der Einführung dieser
    Möglichkeit wird den Bürgerinnen und Bürgern die Gelegenheit gegeben, nicht nur individuelle
    Abwehrrechte vor Gericht geltend zu machen, also nicht nur für die eigene Person zu streiten,
    sondern auch gesetzliche Regelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen.“

    Der Petitionsausschuss bat vor diesem Hintergrund das fachlich zuständige Ministerium der
    Justiz und für Verbraucherschutz um eine abschließende Stellungnahme.

    Das Ministerium hat mit Schreiben vom 9. März 2015 folgende Stellungnahme abgegeben:

    „Meine Amtsvorgängerin hat in ihrem Schreiben vom 10. November 2012 bereits dargelegt, dass
    die Einführung einer Popularklage in Rheinland-Pfalz eine Aufwertung der demokratischen
    Mitwirkungsrechte des Volkes bedeuten kann, wenn Bürgerinnen und Bürger auch ohne
    persönliche Betroffenheit Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Regelung geltend machen
    können. An dieser Auffassung hat sich nach der vom Petitionsausschuss gewünschten
    abschließenden Prüfung nichts geändert.

    Artikel 19 Abs. 4 GG und der diesem entsprechende Artikel 124 der Verfassung für Rheinland-
    Pfalz (LV) haben zwar mit der Formulierung ‚in seinen Rechten verletzt‘ eine
    Systementscheidung für den lndividualrechtsschutz getroffen. Das schließt aber Popularklagen
    nicht gänzlich aus. Die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Abs. 4 GG (bzw. des Artikels 124
    LV) stellt lediglich Mindestanforderungen an den Gesetzgeber. Diesem steht es grundsätzlich
    offen, zusätzliche Kontrollmöglichkeiten einzuführen. Popularklagen, bei denen kein subjektives
    Interesse am Verfahrensgegenstand geltend gemacht werden muss, können daher ebenso wie
    ‚altruistische‘ Verbandsklagen, mit denen ein Verband die Interessen seiner Mitglieder oder
    öffentliche Interessen einklagt, auch durch einfaches Recht eingerichtet werden. Sie sind
    verfassungsrechtlich unbedenklich, solange nicht der Zuwachs an Aufgaben objektiver
    Verwaltungskontrolle den von Artikel 19 Abs. 4 GG geforderten lndividualrechtsschutz
    denaturiert (Krebs, in: von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 19 Rn. 64).

    Dem entsprechend wurde in dem oben genannten Schreiben unter Hinweis auf eine
    Stellungnahme des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs ausgeführt, es erscheine
    verfassungsrechtlich keineswegs zwingend, dass die Popularklage unmittelbar in der
    Verfassung für Rheinland-Pfalz verankert werden müsste. Dies könne, wie bei der Einführung
    der Verfassungsbeschwerde im Jahr 1992, zunächst auch im Landesgesetz über den
    Verfassungsgerichtshof geschehen. Einer ein fach gesetzlichen Regelung im Landesgesetz
    über den Verfassungsgerichtshof sollte daher im Falle einer grundsätzlichen politischen
    Bereitschaft, die Popularklage einzuführen, zunächst der Vorzug vor einer Verankerung in der
    Verfassung für Rheinland-Pfalz gegeben werden.

    Auch sollte die Popularklagemöglichkeit, anders als in Bayern, wo jede Norm des bayerischen
    Landesrechts mit der Popularklage zur Überprüfung gestellt werden kann, nicht auf
    untergesetzliche Normen erstreckt werden. Denn die Oberprüfung von Rechtsverordnungen und
    Satzungen erscheint auf der Ebene der Verwaltungsgerichte zutreffender angesiedelt.“

    Vor dem Hintergrund der Empfehlung der Enquete-Kommission 16/2 „Aktive Bürgerbeteiligung
    für eine starke Demokratie“, die Einführung der Popularklage zu prüfen, und der im Rahmen des
    Petitionsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen der Landesregierung, die Popularklage
    jedenfalls auf der Ebene der einfachgesetzlichen Regelung in Betracht zu ziehen, hat der
    Petitionsausschuss in seiner 33. Sitzung am 12. Mai 2015 Ihre Legislativeingabe als Material an
    die Landesregierung überwiesen, da er dem Anliegen grundsätzlich folgen und sich einer
    einfachgesetzlichen Regelung der Popularklage unter Ausschluss der Möglichkeit des
    Beklagens untergesetzlicher Regelungen anschließen kann.

    Das Petitionsverfahren ist hiermit abgeschlossen.

    Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von
    öffentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.

    Begründung (PDF)

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