Änderung des § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern)

Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
29 Unterstützende 29 in Deutschland

Sammlung beendet

29 Unterstützende 29 in Deutschland

Sammlung beendet

  1. Gestartet Mai 2022
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Weiterleitung

Mit der Petition wird gefordert, § 108e Strafgesetzbuch (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) dahingehend zu ergänzen, dass dieser Bestechlichkeit nicht nur "bei der Wahrnehmung seines Mandates" sondern auch "unter Nutzung der Autorität seines Mandates oder seiner Kontakte" unter Strafe stellt.

Begründung

Der § 108e StGB - Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern - (Abgeordnetenbestechung) hat sich in der Praxis als unzureichend erwiesen, um bestechliche Abgeordnete, die während der Corona-Pandemie geldwerte Vorteile aus ihrem Abgeordnetenstatus für die Vermittlung der Beschaffung von Corona-Schutzmasken erlangt haben, zur Rechenschaft zu ziehen und strafrechtlich zu belangen. Der Gesetzgeber (hier: insbesondere die Mehrheit der Fraktionen von CDU/CSU und FDP) hat in der Vergangenheit mit der Formulierung "in Ausübung seines Mandats" eine so starke Einschränkung vorgenommen, dass die Abgeordneten nicht strafrechtlich belangt werden können und daher auch das Bestechungsgeld, das ihnen zugegangen ist, ihnen nicht wieder weggenommen bzw. nicht eingezogen werden kann.Dies ergibt sich aus einer Pressemitteilung des OLG München vom 18.11.21. Das Gericht hat mitgeteilt, dass die Vermögensarreste von zwei Abgeordneten, gegen die ein Verfahren wegen Bestechlichkeit im Zusammenhang mit Vorteilsnahmen im Zusammenhang mit Corona Schutzmasken geführt wurde, aufgehoben worden seien.

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