Änderung des § 753 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (Teilung durch Verkauf)

Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

7 Unterschriften

Sammlung beendet

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Sammlung beendet

  1. Gestartet 2022
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Weiterleitung

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird eine Änderung des § 753 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch dahingehend gefordert, dass bei ehemaligen Familienheimen die Aufhebung der Gemeinschaft vorrangig durch Auszahlung des betreibenden ausgezogenen Miteigentümers auf Basis eines Gutachtens erfolgt.

Begründung

Nach Scheidungen ist oft eine Vereinbarung über das gemeinsame Familienheim der (ehemaligen Ehe-)Partner, also der gemeinsamen Eigentümer, nicht mehr möglich, da die Partner untereinander zerstritten sind. Dies führt dann oft dazu, dass der ausgezogene Miteigentümer, die Teilungsversteigerung betreibt, um auch den im Familienheim verbliebenen Miteigentümer zum Umzug zu zwingen. Daraus resultiert eine unnötige psychische Belastung für den im Familienheim verbliebenen Miteigentümer.Die Neuregelung in der Petition ermöglicht eine Aufhebung der Gemeinschaft im bisherigen Sinne, nämlich der Umwandlung eines Grundstücks in Geld. Die Neuregelung stärkt die Rechte des im Familienheim verbliebenen Miteigentümers, da sie es ihm ermöglicht, das volle Eigentum am Familienheim zu erwerben, ohne dem Risiko und dem daraus resultierenden Stress einer Teilungsversteigerung ausgesetzt zu sein. Ein Gutachten wird auch bei der bisherigen Regelung benötigt. Das Verfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft wird dann aber in der Neuregelung gestrafft, falls der in der Wohnung verbliebene Miteigentümer genügend Geld hat, um den ausgezogenen Miteigentümer auszuzahlen.

Link zur Petition

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 09.07.2022
Petition endet: 30.07.2022
Region: Deutschland
Kategorie:

Noch kein PRO Argument.

Noch kein CONTRA Argument.

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