Der Deutsche Bundestag und der Deutsche Bundesrat mögen gemäß Art. 79 GG die Änderung des Grundgesetzes wie folgt beschließen:
1. Bestimmung des Begriffes "Gewissen" als neuer Abs. 4 in Art. 4 mit folgendem Wortlaut:
"Gewissen ist der auf Empathie beruhende innere Drang, schädliche Auswirkungen auf andere Lebewesen nach Möglichkeit zu verhindern oder zumindest wiedergutzumachen."
2. Änderung von Art. 38 Abs. 1 wie folgt:
Alter Wortlaut: "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen."
Neuer Wortlaut: "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des Deutschen Volkes, als diese an den Wählerauftrag gebunden und dabei ihrem Gewissen verpflichtet."
Reason
zu 1. Indem wir definieren, was das Gewissen ist und worin seine Aufgabe besteht, verbessern wir die Rechtssicherheit in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 GG genannte Freiheit des Gewissens. Aus der Begriffsbestimmung geht hervor, warum die Freiheit des Gewissens unverletzlich ist und sein sollte.
zu 2. Mit der vorgeschlagenen Änderung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 präzisieren wir, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages die Vertreter des Deutschen Volkes sind. Durch die Bindung an den Wählerauftrag stellen wir sicher, dass die Volksvertreter, in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 2 GG, den Willen des Volkes auszuführen haben. Sie sind dabei ihrem Gewissen verpflichtet, um auszuschließen, dass ein schädlicher Volkswille umgesetzt wird, der im Widerspruch zur Würde des Menschen steht oder gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet ist.
Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Link: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html
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Änderungen an der Petition
on 31 Dec 2022
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