Änderung von § 41b EStG (Fristenanpassung bei der Vorlage von elektronischen Lohnsteuerbescheinigung)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
11 Unterstützende 11 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

11 Unterstützende 11 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, eine Änderung von § 41b Einkommensteuergesetz (EStG) zu einer schnelleren und einheitlich fristgerechten Übermittlung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu beschließen.

Begründung

Aktuell gilt, dass der Arbeitgeber per 31.12. des Kalenderjahres das sog. Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen hat und auf dieser Basis der zuständigen Finanzbehörde Daten zum Lohn, zur einbehaltenen Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag und weitere Angaben zu melden hat (elektronische Lohnsteuerbescheinigung).Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer dabei die ELEKTRONISCHE Lohnsteuerbescheinigung binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.Nur soweit der Arbeitgeber NICHT zur elektronischen Übermittlung verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalenderjahres eine PAPIERHAFTE Lohnsteuerbescheinigung auszustellen und an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden. Er hat dem Arbeitnehmer eine Zweitausfertigung dieser Bescheinigung auszuhändigen.Es wird darum gebeten, beide Vorschriften mit dem Ziel zu vereinheitlichen, eine klare Zeitvorgabe an den Arbeitgeber zu machen, bis wann dieser dem Arbeitnehmer eine (elektronische oder papierhafte) Lohnsteuerbescheinigung auszustellen hat, damit dieser dann seine Einkommensteuererklärung abgeben kann, wofür er diese Daten nämlich braucht.Dabei soll sich an der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung ein Beispiel genommen werden, worin für die Jahresmeldung in § 10 geregelt ist: Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten.Es sollte also – insofern einheitlich – bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres nicht nur der Meldenachweis zur Sozialversicherung erfolgen, sondern auch die Lohnsteuerbescheinigung.

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