Region: Germany
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Welfare

Änderungen des § 7 SGB II

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  1. Launched 2013
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hiermit fordere ich Sie auf, die Gesetzestexte des Sozialgesetzbuches (SGB) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – eindeutig zu definieren und nicht unterhaltspflichtige Personen aus dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft zu nehmen und die Gesetzestexte im Sinne des Grundgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu ändern.

Ich fordere:

  1. dass nicht unterhaltspflichtige Personen nach dem BGB aus dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft herauszunehmen sind,
  2. dass nicht unterhaltspflichtige Personen, die mit einem Hilfebedürftigen in einer Wohnung zusammen leben, ihr Vermögen nicht offen legen müssen und dieses nicht in irgendeiner Art angerechnet werden kann
  3. wenn eine Unterhaltsvermutung oder Einstandsvermutung der nicht unterhaltspflichtigen Person vorgenommen wird a) das nicht pfändbare Nettoeinkommen bis 1.050 Euro (das Existenzminimum der nicht unterhaltspflichtigen Person) zu berücksichtigen, b) dass unter dem Nettoeinkommen von 1.050 Euro keine Unterhaltsvermutung greifen darf, c) dass über einem Nettoeinkommen von 1.050 Euro nur der Betrag aus der Differenz zwischen Einkommen und Selbstbehaltsgrenze (wie bei einer Unterhaltsvermutung einer Haushaltsgemeinschaft) vermutet werden kann
  4. dass ein nicht pfändbares Nettoeinkommen bis 1.050 Euro auf alle unterhaltspflichtigen Personen ausgeweitet wird.

In diesem Sinne müssen Änderungen des § 7 SGB II und der dazugehörigen Paragraphen und Gesetzestexte im gesamten SGB vorgenommen werden.

Reason

Ledige, nicht unterhaltspflichtige Personen haben in einer Bedarfsgemeinschaft nicht die gleichen Rechte und Möglichkeiten wie Ehepaare, die eine Zuordnung zu dieser oder synonymen Konstrukten rechtfertigen würde. Diese ledigen Personen haben weder die Möglichkeit zum Finanzamt zu gehen, um eine andere Lohnsteuerklasse zu beantragen oder irgendwelche Freibeträge zu erhalten, noch können diese in eine Familienversicherung wechseln. Ledige Personen sind steuerlich immer schlechter gestellt und haben keine Vorzüge gegenüber Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften und sind daher nicht wie diese zu behandeln.

Ich erachte es für notwendig, eine Änderung des SGB im Bezug auf nicht unterhaltspflichtige Personen vorzunehmen, da das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft und eine Zuordnung von Personen zu einer solchen durch synonyme Worte (wie z.B. Einstehensgemeinschaft, Verantwortungsgemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft, eheähnliche Einstandsgemeinschaft, Einsatzgemeinschaft,) weder mit dem Grundgesetz noch mit dem BGB vereinbar sind und die betroffenen Personen in ihren Grundrechten beschneiden. Diese Konstrukte werden mit vagen Formulierungen wie „Sich-füreinander-verantwortlich-Fühlen, durch innere Bindungen von einer Intensität, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner auch für den Lebensunterhalt des anderen aufzukommen als selbstverständlich erscheinen lassen“ begründet.

Da die schwammigen Gesetzestexte keine Eindeutigkeit zulassen, ist es für die Betroffenen sehr schwer, ihre Rechte mit geeigneten Rechtsmitteln durchzusetzen, so dass die Betroffenen dadurch um ihre Existenz bedroht sind und langwierige Prozesse führen müssen, um ihre Rechte zu erhalten. Des Weiteren besteht die Gefahr, dass diese schwammigen Gesetzestexte je nach politischer Meinung und Ausrichtung instrumentalisiert werden und die Auslegung dieser beeinflusst wird, um sozialpolitische Sparmaßnahmen durchzuführen.

Aufgabe eines demokratischen Sozialstaates sollte es sein, einem jeden Bürger ein menschenwürdiges Leben zu sichern, die Grundrechte eines jeden Bürgers zu achten und jedem Bürger unverfügbare Regelleistungen zu gewähren. Aufgabe sollte es sein, einem jeden Bürger ein Existenz sicherndes Einkommen zur Verfügung zu stellen und das unter Einhaltung der Grundrechte sowie der bürgerlichen Rechte. Politische Entscheidungen sollten für die gesamte Bevölkerung getroffen werden, ohne Ausschluss einer Bevölkerungsgruppe, die von der Erwerbsarbeit freigestellt wurde, zu Gunsten einer kleinen elitären Gruppe.

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