Petycja jest adresowana do:
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
Ich fordere den Bundestag auf, die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 27. März 2020 sowie die weiterführende Änderung vom 19. November 2020 mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen und die bis 26. März 2020 geltende Rechtslage wieder einzusetzen. Insbesondere sollen alle Gesetzesänderungen zurückgenommen werden, die in Kollision mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland stehen. Weiterhin fordere ich, die in Kürze geplante Änderung des IfSG nicht zu beschließen.
Uzasadnienie
Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 27. März 2020 sowie die weiterführende Änderung vom 19. November 2020 beschneiden durch in Kollision mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland stehende Normen wesentliche Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes. Dies betrifft insbesondere die Versammlungsfreiheit, Berufsfreiheit, Freiheit der Privatsphäre, Unverletzlichkeit der Wohnung und einige mehr. Durch die geplante und dem Bundestag als Gesetzentwurf zur Verfügung stehende neuerliche Änderung des IfSG wird außerdem in das Subsidiaritätsprinzip eingegriffen, indem die Bunderegierung bundesweit einheitliche Regelungen beschließen darf, deren Entscheidungsbefugnis bisher den Ländern und Kommunen lag. Dies ist ebenfalls nicht vom Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gedeckt.
Grundlage für die Beschneidung von Grundrechten im Rahmen des IfSG ist eine von der Bundesregierung festzustellende epidemische Lage von nationaler Tragweite. Epidemische Lage von nationaler Tragweite ist ein Rechtsbegriff in § 5 Abs. 1 Satz 4 des deutschen Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Der Begriff wurde anlässlich der COVID-19-Pandemie in Deutschland am 27. März 2020 in das IfSG eingeführt. Für den Begriff epidemische Lage von nationaler Tragweite gab es zunächst keine Legaldefinition in den infektionsschutzrechtlichen Begriffsbestimmungen, die insbesondere in § 2 IfSG geregelt sind. Die entsprechende Feststellung trifft der Deutsche Bundestag. Dieser hebt die Feststellung durch einen actus contrarius wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. Am 18. November 2020 wurde eine Legaldefinition in § 5 Abs. 1 IfSG eingeführt; seit dem 31. März 2021 gilt eine Befristung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite auf drei Monate, wobei allerdings Verlängerungen um je drei Monate unbeschränkt möglich sind. Dies ermöglicht die genannten restriktiven Maßnahmen.
Das Infektionsschutzgesetz ist die Grundlage für die bisher von den Landesregierungen und Kommunen erlassenen Verordnungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-Cov-2 nach den regelmäßig anberaumten Ministerpräsidentenkonferenzen. Aus diesem Gremium heraus werden Vorgaben für Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-Cov-2 an die Landesregierungen gemacht. Bisher hatte dabei jedoch jedes Bundesland die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen abweichende Verordnungen zu erlassen. Auch war de Kommunen vorbehalten, diese entsprechend der Lage in den Städten und Landkreisen anzupassen, was auch in gewissen Grenzen entsprechend gehandhabt wurde. Grundsätzliche Bestimmungen wie das Verbot von Veranstaltungen, Schließung von Geschäften und Gaststätten sowie Schulen und Kitas wurde damit vom örtlichen Infektionsgeschehen abhängig unterschiedlich gehandhabt. Dies würde durch die jetzt vorgelegte Novelle nicht mehr möglich sein, sondern nach einem starren Regelwerk zu bundeseinheitlichen Maßnahmen führen.