Allgemeine Regelungen zur Rentenhöhe - Anpassung sämtlicher Transfer- und Sozialleistungen an das Preisniveau im Ausland

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

35 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

35 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, daß sämtliche Transfer- und Sozialleistungen, die ins Ausland gehen, an das dortige Preisniveau angepaßt werden.

Begründung

Vor einiger Zeit ging die Geschichte mit den Kindergeldzahlungen ins Ausland durch die Presse. Mit dieser Petition soll erreicht werden, daß sämtliche Transfer- und Sozialleistungen, die ins Ausland gehen, an das dortige Preisniveau angepaßt werden, sowohl nach oben, als auch nach unten. Das betrifft z. B. auch Bafög-Zahlungen, für Studenten, die in "reicheren" Ländern, wie z. B. Singapur, studieren. Aber auch Rentenzahlungen für Rentner, die in "ärmere" Länder ziehen, die dann logischerweise nach unten korrigiert werden.Ziel ist die Schaffung gleicher Lebensverhältnisse, in diesem Fall auf internationaler Ebene, aber auf jeden Fall auf EU-Ebene. Die größte Kritik wird bei der in den meisten Fällen nach unten angepaßten Rente auftreten. Doch warum? Ein Rentner mit einer durchschnittlichen Rente nach deutschem Recht, bekommt nach dieser Petition auch im Ausland eine durchschnittliche Rente. Er besitzt somit die gleiche Kaufkraft, wie in Deutschland. Ich finde es unsozial, sowohl für die In- als auch Ausländer, daß ein durchschnittlicher Rentner, um bei dem Beispiel zu bleiben, nur durch einen Umzug ins "ärmere" Ausland plötzlich reicher wird. Auch die Beitragszahler leiden darunter, weil sie diesen plötzlich "reicheren" Rentner mitfinanzieren müssen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 17.06.2018
Sammlung endet: 31.07.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Petitionsausschuss

    Pet 3-19-11-823-007977
    90431 Nürnberg
    Allgemeine Regelungen
    zur Rentenhöhe

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
    entsprochen werden konnte.

    Begründung

    Der Petent möchte erreichen, dass sämtliche Transfer- und Sozialleistungen, die ins
    Ausland gehen, an das dortige Preisniveau angepasst werden.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass auf internationaler
    Ebene – auf jeden Fall jedoch auf EU-Ebene – gleiche Lebensverhältnisse geschaffen
    werden sollten. Dazu müssten Transfer- und Sozialleistungen, wie zum Beispiel
    BAföG- und Rentenzahlungen, die ins Ausland überwiesen werden, dem dortigen
    Preisniveau angepasst werden, und zwar sowohl nach unten als auch nach oben. Es sei
    nicht sozial, wenn ein Rentner durch einen Umzug ins „ärmere“ Ausland „reicher“
    würde. Schließlich würden die Beitragszahler die plötzlich „reicheren“ Rentner
    mitfinanzieren müssen. Gleiches gelte für Studierende, die ein Auslandssemester in
    einem „reicheren“ Land (wie zum Beispiel Singapur) verbrächten. Sie sollten höhere
    Leistungen nach dem BAföG erhalten.
    Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
    veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 35
    Mitzeichnende an und es gingen 24 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
    Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
    Petitionsausschuss

    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Hinsichtlich der Forderung des Petenten, Rentenleistungen ins Ausland in ihrer Höhe
    dem dortigen Preisniveau anzupassen, weist der Petitionsausschuss zunächst auf
    Folgendes hin:
    Bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich nicht um eine
    bedürftigkeitsabhängige Transfer- bzw. Sozialleistung, deren Höhe an den jeweiligen
    individuellen Lebenshaltungsbedarf anzupassen wäre. Rentenanwartschaften werden
    grundsätzlich entsprechend den über Beiträge versicherten Verdiensten erworben. Die
    Höhe einer Rente richtet sich demnach nach der Höhe der während des
    Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.
    Je mehr Beitragsjahre vorliegen und je höher die versicherten Arbeitsentgelte und
    Arbeitseinkommen sind, desto höher ist die aus der jeweiligen individuellen
    Versicherungsbiografie berechnete Rente und umgekehrt. Jemand, der den Großteil seines
    erwerbsfähigen Lebens nicht berufstätig war oder lediglich ein geringes Arbeitsentgelt
    bezogen hat, erhält somit regelmäßig keine oder nur eine entsprechend geringe
    Rentenleistung. Eine Kürzung dieser Anwartschaften aufgrund des Verzuges in ein Land
    mit einem niedrigeren Preisniveau kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht.
    Zu berücksichtigen ist auch, dass in Bezug auf Rentenzahlungen in Staaten, die Mitglied
    der Europäischen Union (EU) sind, außerdem das Europäische Koordinierungsrecht gilt.
    Dieses würde einer inländischen Vorschrift, welche eine Kürzung der Rente bei Verzug
    in diese Staaten regelte, entgegenstehen. Gleiches gilt in Bezug auf Staaten, mit denen
    Deutschland in einem Sozialversicherungsabkommen einen Export der Renten in den
    jeweils anderen Staat vereinbart hat. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der
    Bundesrepublik Deutschland werden daher – von wenigen Ausnahmen abgesehen –
    grundsätzlich auch ins Ausland ohne Einschränkungen gezahlt. Eine Ausnahme sieht
    zum Beispiel das geltende Auslandsrentenrecht vor, wenn die Rente auf Zeiten beruht,
    die außerhalb des heutigen Bundesgebietes zurückgelegt wurden. Des Weiteren können
    Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die abhängig von den
    Arbeitsmarktbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland bewilligt wurden, bei
    einem Verzug ins Ausland unter Umständen nicht mehr gezahlt werden.
    Petitionsausschuss

    Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass die Beitragszahler durch eine
    Auslandsrentenzahlung an Stelle von einer Inlandszahlung nicht belastet werden, wie
    vom Petenten befürchtet wird. Die zu erwartende „Belastung" der Beitragszahler durch
    die Rentenzahlung richtet sich – wie bereits eingangs ausgeführt – ausschließlich nach
    den im Erwerbsleben in der Hauptsache durch Beitragszahlung erworbenen
    Anwartschaften. Dabei kann und soll der individuelle Bedarf an Mitteln der
    Rentenbezieher nicht berücksichtigt werden. Welche Lebenshaltungskosten die
    Rentenbezieher am Wohnort in Deutschland oder auch im Ausland haben, spielt für die
    Rentenhöhe keine Rolle. Genauso wenig wie es eine Rolle spielt, ob zum Beispiel die
    Rentenbezieher noch weitere Einkünfte haben.
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass eine Gesetzesänderung, wie der Petent sie
    bezüglich einer Rentenzahlung ins Ausland fordert, mit dem zugrundeliegenden
    Rentensystem in der Bundesrepublik nicht vereinbar wäre.
    Soweit der Petent eine Anpassung der Leistungen nach dem
    Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Zeiten im Ausland fordert, weist der
    Petitionsausschuss darauf hin, dass es sich bei BAföG-Leistungen – im Unterschied zu
    den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – um eine steuerfinanzierte
    Sozialleistung handelt. Ausbildungsförderung wird nach dem BAföG für den
    Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Die Bedarfssätze im BAföG legen fest, in
    welcher Höhe einem Auszubildenden die zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und
    seiner Ausbildungskosten erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Bei einem
    Studium in Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) werden zu den im BAföG
    pauschalierten Förderbeträgen bereits heute Zuschläge nach der
    BAföG-Auslandszuschlagsverordnung geleistet, die auf einen Ausgleich der
    Kaufkraftunterschiede zwischen In- und Ausland gerichtet sind. Einen solchen Zuschlag
    erhalten aktuell auch die beispielhaft vom Petenten angeführten Studierenden in
    Singapur, die BAföG-Förderung erhalten. Neben diesem Kaufkraftausgleich werden
    sowohl für ein Studium außerhalb als auch innerhalb der EU Zuschläge für nachweisbar
    notwendige Studiengebühren bis zu 4.600 Euro für maximal ein Jahr gewährt, für
    Reisekosten für eine Hin- und eine Rückreise innerhalb Europas in Höhe von je 250 Euro
    Petitionsausschuss

    bzw. außerhalb Europas von je 500 Euro sowie auch für gesonderten
    Krankenversicherungsschutz im Ausland. Dies dürfte im Sinne des Petenten sein.
    Allerdings sind Zielstaaten innerhalb der EU bei der BAföG-Förderung entgegen der
    Forderung des Petenten von dem Zuschlag für den Ausgleich der Kaufkraftunterschiede
    ausgeschlossen. Bereits mit dem Ausbildungsförderungsreformgesetz 2001 hat man sich
    unter Hinweis auf die bereits erreichte Vereinheitlichung der Lebensverhältnisse
    innerhalb der EU dafür entschieden, die Zuschlagsregelung auf Ausbildungsaufenthalte
    außerhalb der EU zu beschränken. Mit dieser Abschaffung ging im Gegenzug eine
    Ausweitung der Förderungsdauer innerhalb der EU einher. Seitdem können Studierende
    ein im Inland begonnenes Studium zeitlich unbefristet im Ausland auch bis zum
    Abschluss fortsetzen und seit dem 22. BAföG-Änderungsgesetz 2008 nunmehr auch ihr
    gesamtes Studium von Anfang an im EU-Ausland mit BAföG-Förderung absolvieren.
    Die pauschale und typisierende Prämisse einer weitgehenden Vereinheitlichung der
    Lebensverhältnisse innerhalb der EU schließt es keineswegs aus, dass es tatsächlich auch
    weiterhin einzelne regionale Unterschiede innerhalb der Mitgliedstaaten der EU gibt, wie
    es sie eben auch innerhalb Deutschlands hinsichtlich der Lebenshaltungskosten geben
    kann und gibt. So wie auch für die Förderung von Inlandsausbildungen im Rahmen des
    Massenleistungsgesetzes BAföG Einheitspauschalen verwendet werden, ist eine
    typisierend einheitliche Behandlung der Auslandsförderung innerhalb der EU
    angemessen. Abschläge wegen geringerer Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten sind
    hingegen auch für Aufenthalte in Drittstaaten weiterhin nicht vorgesehen. Solche
    Abschläge angemessen zu bemessen wäre ebenso verwaltungsaufwändig wie es letztlich
    bildungspolitisch unerwünscht wäre, eine mit einer Abschlagsregelung nochmal
    sinkende Attraktivität von Ausbildungsaufenthalten außerhalb der EU für auf
    BAföG-Leistungen angewiesene Auszubildende in Kauf zu nehmen.
    Der Petitionsausschuss kann daher eine Anpassung der BAföG-Leistungen für
    Studienaufenthalte innerhalb der EU nicht befürworten. Er sieht hier keinen
    gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Im Hinblick auf funktionsfähige und effiziente
    Verwaltungsabläufe wäre eine solche Ausdifferenzierung zudem nicht praktikabel.
    Nach dem Ergebnis der parlamentarischen Prüfung vermag der Petitionsausschuss die
    Forderungen des Petenten nach einer Anpassung sämtlicher Transfer- und
    Petitionsausschuss

    Sozialleistungen an das ausländische Preisniveau nicht unterstützen. Aus den
    vorgenannten Gründen befürwortet er einzig die Zuschläge nach der
    Auslandszuschlagsverordnung für einen Studienaufenthalt in Staaten außerhalb der EU,
    die auf einen Ausgleich der Kaufkraftunterschiede zwischen In- und Ausland gerichtet
    sind. Insgesamt hält er die zugrundeliegende Rechtslage jedoch für sachgerecht und sieht
    keinen Anlass, im Sinne des Petenten tätig zu werden. Der Petitionsausschuss empfiehlt
    daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen überwiegend nicht
    entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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