Arbeitslohn - Forderung nach einer Ausnahme vom MIndestlohngesetz für Bereitschaftsdienste in spezifischen Einrichtungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

2 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

2 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird eine Ausnahme vom Mindestlohngesetz für Bereitschaftsdienste in Einrichtungen, in denen erzogen, gepflegt oder betreut wird, gefordert.

Begründung

Familienähnliche Erziehungssettings, Kleinstgruppen, familienähnliche Wohngruppen uwm. sind in der stationären Kinder- und Jugendhilfe hochdifferenzierte und am spezifischen Bedarf der in ihnen lebenden jungen Menschen mit Hilfebedarf ausgerichtete Betreuungsformen. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass die Betreuerinnen mit den zu betreuenden jungen Menschen zusammen leben. Übersichtlichkeit, Verlässlichkeit sowie gelebte Intimität im Rahmen der stationären Heimerziehung sind ihre charakteristischen Merkmale. Sie haben sich in den vergangenen Jahrzehnten in der Heimerziehung sehr bewährt, weil sie den kindlichen Bedürfnissen in hohem Maße entsprechen. Erziehungsstellen und familienanaloge Wohnformen setzen zwingend eine „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ voraus, die auch Grundlage der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII ist. Diese wichtigen Angebotsformen der stationären Kinder- und Jugendhilfe sind nun auf Grundlage des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2016 – 5 AZR 135/16 insoweit gefährdet, als dass Bereitschaftszeiten nunmehr auch mit dem Mindestlohn zu vergüten sind. Da Bereitschaftsdienste Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind (BAG vom 19.11.2014 – 5 AZR 1101/12), führt dies bei den o. g. Betreuungsformen auf Grundlage von § 34 SGB VIII dazu, dass die gesamte Arbeitszeit dieser „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ mit dem Mindestlohn zu vergüten ist.In der aktuellen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass Bereitschaftsdienste geringer vergütet werden können als Normalarbeitszeit. Der durchschnittliche Stundenlohn, der sich aus dem Bruttomonatsgehalt dividiert durch die Gesamtarbeitsstunden (einschließlich der Bereitschaftszeiten) ergibt, muss allerdings insgesamt dem Mindestlohn entsprechen. Bei einer „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ führt dies nunmehr dazu, dass immer 24 Stunden Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes vorliegen, die mindestens mit dem Mindestlohn zu vergüten sind. Derzeit aber werden die Betreuerinnen in derartigen Einrichtungen mit einem pauschalen Monatsgehalt vergütet, mit dem die gesamte anfallende Arbeitszeit einschließlich der Bereitschaftszeiten abgegolten wird. Da der Mindestlohn weder einzelvertraglich noch anderweitig umgangen werden kann, bedarf es hier einer dringenden gesetzlichen Korrektur. Auf Grundlage der o. g. Rechtsprechung würden sich nämlich die Personalkosten der Fachkräfte in diesen Einrichtungen monatlich nahezu verdoppeln, was seitens der belegenden Jugendämter nicht zu refinanzieren wäre. Dies wiederum würde nicht nur den Bestand dieser Einrichtungen gefährden, sondern gleichermaßen auch die Zukunftschancen der in ihnen lebenden Kinder nachhaltig negativ beeinflussen. Dies kann nicht im Interesse des Gesetzgebers liegen. Deshalb bedürfen diese Angebotsformen seitens des Gesetzgebers eines besonderen Schutzes.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 05.09.2016
Sammlung endet: 17.01.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-18-11-8006-035906 Arbeitslohn

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine Ausnahme vom Mindestlohngesetz für Bereitschaftsdienste
    in Einrichtungen, in denen erzogen, gepflegt oder betreut wird, gefordert.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, familienähnliche
    Erziehungssettings, Kleinstgruppen, familienähnliche Wohngruppen und weitere
    Formen seien in der stationären Kinder- und Jugendhilfe hochdifferenzierte und am
    spezifischen Bedarf der in ihnen lebenden jungen Menschen mit Hilfebedarf
    ausgerichtete Betreuungsformen. Sie zeichneten sich dadurch aus, dass die
    Betreuungspersonen mit den zu betreuenden jungen Menschen zusammen lebten.
    Übersichtlichkeit, Verlässlichkeit sowie gelebte Intimität im Rahmen der stationären
    Heimerziehung seien ihre charakteristischen Merkmale. Sie hätten sich in den
    vergangenen Jahrzehnten in der Heimerziehung sehr bewährt, weil sie den kindlichen
    Bedürfnissen in hohem Maße entsprächen.

    Erziehungsstellen und familienanaloge Wohnformen setzten zwingend eine „Rund-
    um-die-Uhr-Betreuung“ voraus, die auch Grundlage der Betriebserlaubnis
    nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sei. Diese wichtigen
    Angebotsformen der stationären Kinder- und Jugendhilfe seien nun auf Grundlage der
    Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29. Juni 2016 – 5 AZR 135/16
    insoweit gefährdet, als dass Bereitschaftszeiten nunmehr auch mit dem Mindestlohn
    zu vergüten seien.

    Da Bereitschaftsdienste Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes seien (BAG vom
    29. November 2014 – 5 AZR 1101/12), führe dies bei den genannten
    Betreuungsformen auf Grundlage von § 34 SGB VIII dazu, dass die gesamte
    Arbeitszeit dieser „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ mit dem Mindestlohn zu vergüten sei.
    Bei dieser Betreuung lägen immer 24 Stunden Arbeitszeit im Sinne des
    Arbeitszeitgesetzes vor, die mindestens mit dem Mindestlohn zu vergüten seien.
    Derzeit erhielten die Betreuungspersonen einen pauschalen Monatslohn, mit dem die
    gesamte anfallende Arbeitszeit einschließlich der Bereitschaftszeiten abgegolten
    werde.

    Da der Mindestlohn weder einzelvertraglich noch anderweitig umgangen werden
    könne, bedürfe es hier einer dringenden gesetzlichen Korrektur. Auf Grundlage der
    genannten Rechtsprechung würden sich die Personalkosten der Fachkräfte in diesen
    Einrichtungen nahezu verdoppeln, was seitens der belegenden Jugendämter nicht zu
    refinanzieren wäre. Dies gefährde den Bestand der Einrichtungen und damit die
    Zukunftschancen der in ihnen lebenden Kinder.

    Es sollte eine Ausnahmeregelung analog zum Arbeitszeitgesetz geschaffen werden.
    Dies finde für derartige Einrichungen nach § 18 Arbeitszeitgesetz keine Anwendung.

    Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 47 Mitzeichnern unterstützt,
    und es gingen 31 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:

    Zutreffend ist, dass auch Bereitschaftszeiten mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu
    vergüten sind. Dies hat das BAG mit Urteil vom 29. Juni 2016 – 5 AZR 716/15 bestätigt.
    Diese Rechtsauffassung liegt auch der Kontrollpraxis der mit der Durchsetzung des
    Mindestlohngesetzes befassten Zollbehörden zugrunde.

    Der Mindestlohn stellt eine allgemeine, für alle Branchen und Bereiche geltende
    absolute Lohnuntergrenze dar. Durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns
    werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Niedrigstlöhnen geschützt, die der
    Gesetzgeber branchenübergreifend als generell unangemessen ansieht (vgl. BT-
    Drs. 18/1558 S. 28).
    Nach seiner Grundkonzeption wird der gesetzliche Mindestlohn für die geleistete
    Arbeit geschuldet. Zur Arbeit im vergütungsrechtlichen Sinn zählt nach der ständigen
    Rechtsprechung des BAG nicht nur jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung
    eines fremden Bedürfnisses dient, sondern auch eine vom Arbeitgeber veranlasste
    Untätigkeit, während derer der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer vom
    Arbeitgeber bestimmten Stelle anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung
    des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause noch Freizeit hat
    (vgl. Urteile des BAG vom 29. Juni 2016 – 5 AZR 716/15 – sowie
    vom 19. November 2014 – 5 AZR 1101/12 -), so dass auch Bereitschaftszeiten zur
    „Arbeit“ zählen und mit dem Mindestlohn zu vergüten sind. Die Schutzfunktion des
    Mindestlohns wird nur erreicht, wenn der Mindestlohn Arbeitnehmerinnen und
    Arbeitnehmern nicht nur für Vollarbeit, sondern auch bei Formen verminderter
    Arbeitsintensität zugutekommt. Andernfalls würden sich auch für die Praxis kaum
    handhabbare Abgrenzungsfragen stellen.

    Dessen ungeachtet ist bei der Frage, ob der gesetzliche Mindestlohnanspruch bei
    Bereitschaftsdiensten erfüllt ist, nach der Rechtsprechung eine Durchschnitts-
    betrachtung zulässig: Hiernach ist es ausreichend, wenn durch die monatliche
    ausgezahlte Bruttovergütung die im Abrechnungszeitraum insgesamt geleisteten
    Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohnsatz vergütet werden
    (vgl. Urteil des BAG vom 29. Juni 2016 – 5 AZR 716/15 -).

    Wertungen des Arbeitszeitgesetzes stehen dem nicht entgegen. Das Arbeitszeitgesetz
    ist Teil des Arbeitsschutzrechts; Ziel ist die Gewährleistung der Sicherheit und des
    Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer. So blieben auch
    Bereitschaftszeiten im Transportgewerbe, die keine Arbeitszeit im Sinne des
    Arbeitszeitgesetzes sind, dem Grunde nach vergütungspflichtig (vgl. Urteil des BAG
    vom 20. April 2011 – 5 AZR 200/100 -). Umgekehrt haben Verstöße gegen die
    Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes keine vergütungsrechtlichen Folgen.

    Der Ausschuss hält die Rechtslage vor dem dargestellten Hintergrund für sachgerecht
    und vermag die Eingabe nicht zu unterstützen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung (PDF)

Das könnte Sie auch interessieren

49 %
243 Unterschriften
113 Tage verbleibend

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern