Arbeitslosengeld II - Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für BAföG-Empfänger

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Deutschen Bundestag
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Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Schülerinnen und Schüler, die Leistungen nach § 12 Abs. 2 BAföG bekommen, Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II) haben.

Grunnen til

In der AV-BuT (vom 6.12.11 in der geänd. Fassung vom 9.7.13) wird darauf hingewiesen, dass die Ausschlussregelungen des § 7 (5) SGB II auch für die Leistungen der Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II gelten. Die Leistungsgewährung nach BAföG sowie SGB II § 27 erfolgt auf Grund einer Einkommensabfrage, welche die Hilfsbedürftigkeit aufzeigt. Das Einkommen setzt sich aus BAföG § 12 (2) und dem Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung § 27 (3) SGB II zusammen. Dieses Einkommen ergibt nach Berücksichtigung der §§ 19 und 22 SGB II eine Summe, die dem ALG II gleichzusetzen ist. Der Ausschluss dieses Personenkreises von den Leistungen für Bildung und Teilhabe ist nicht nachvollziehbar. Gerade dieser Personenkreis möchte an den Bildungsmöglichkeiten teilhaben und durch die vorhandenen Regelungen wird dies erschwert.

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nyheter

  • Pet 4-18-11-81503-002617

    Arbeitslosengeld II
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.02.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
    Soziales – zu überweisen, soweit Sicherungs- und Förderungslücken für
    Jugendliche angesprochen sind;
    2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen. Begründung

    Die Petentin fordert, dass Schülerinnen und Schüler, die Leistungen nach dem
    Bundesausbildungsförderungsgesetz bekommen, auch Anspruch auf Leistungen für
    Bildung und Teilhabe haben.
    Zur Begründung bringt sie vor, der Ausschluss der Bezieher von Leistungen nach
    dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von den Bildungsmöglichkeiten
    nach... lengre

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Ingen CONS-argument ennå.

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