Erfolg

Arbeitslosengeld II - Einmalige Beihilfen / Erstausstattungen für Kinder, Jugendliche und Schüler

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
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Der Petition wurde entsprochen

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition soll eine Änderung des § 23 Abs. 3 SGB II wie folgt erreicht werden: 4. Erstausstattungen für die Einschulung in Höhe von pauschal 250 EUR, 5. die ergänzende Ausstattung mit Schulbedarf für minderjährige Schüler für jedes dem ersten Schuljahr folgende Schuljahr in Höhe von pauschal 100 EUR, 6. für Kinder und Jugendliche, die im Rahmen des Besuchs einer Schule oder sonstigen Betreuungseinrichtung an einer für alle Teilnehmer vorgesehenen Speisung teilnehmen, 7. Bekleidungsergänzungsbedarf für Kinder und Jugendliche in Höhe von pauschal 100 EUR pro Halbjahr. Weiter wird folgender Abs. 7 angefügt: Erhalten hilfebedürftige Kinder oder Jugendliche Leistungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 4 bis 7 haben die Erziehungsberechtigten spätestens drei Monate nach Erhalt der Leistungen dem Leistungsträger einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht fristgerecht eingereicht, sind die erhaltenen Leistungen zu erstatten.

Begründung

Diese Woche kam in den Nachrichten wieder ein Beitrag zum Thema Kinderarmut in der Bundesrepublik. Hiergegen muß etwas unternommen werden. Eine Erhöhung des Kindergeldes wird nicht viel nützen, da dieses auf Leistungen nach dem SGB II / XII angrechnet wird. Das SGB II sieht für Kinder- und Jugendliche zu wenig Leistungen vor. Die derzeitige Regelleistung für Kinder- und Jugendliche ist nicht geeignet, sicher zu stellen, daß die Betroffenen die angesprochenen Bedarfe befriedigen können. So hat der Gesetzgeber schlicht vergessen, z.B. den Bedarf zu berücksichtigen, der bei der Einschulung entsteht. Gleiches gilt für den in der Folge für jedes Schuljahr entstehenden Bedarf für Schulausstattung. Kinder- und Jugendliche haben schon aufgrund ihres Wachstums auch einen besonders hohen Bedarf für die ergänzende Ausstattung mit Bekleidung. Auch der um die Pauschale zur Abdeckung einmaliger Beihilfen erhöhte Regelsatz ist nicht geeignet, diesen Bedarf vollständig abzudecken, zumal gerade für Kinder und Jugendliche über den Bekleidungsbedarf hinaus ein weites Spektrum an einmaligen Bedarfen besteht. Man denke allein nur an Spielsachen. Für hilfebedürftige Kinder und Jugendliche, die eine Schule oder sonstige Betreuungseinrichtung besuchen, an denen eine Speisung stattfindet, ist es derzeit nicht sicher gestellt, daß diese die Kosten hierfür aufbringen können. Sei es, weil der Regelsatz hierfür nicht ausreicht oder sei es, weil die Eltern die bezogenen Leistungen für sich verwenden und ihren Kindern keine entsprechenden Mittel zur Verfügung stellen. Der entsprechende Bedarf sollte daher zusätzlich zu der Regelleistung erbracht werden. Dieses um sicherzustellen, daß sich die Kinder gesund ernähren können und damit es nicht zu Ausgrenzungen und Diskriminierungen kommt. Durch entsprechende Verwendungsnachweise ist sicherzustellen, daß die Leistungen auch allein den Betroffenen Kindern und Jugendlichen zugute kommen, und nicht von den Eltern verbraucht werden, mag dies auch einen gewisssen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen.

Link zur Petition

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Neuigkeiten

  • Martin Wallbruch Arbeitslosengeld II Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2009 abschließend beraten und
    beschlossen: 1. Die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten, soweit die grundsätzliche
    Verantwortung der Länder für den Bereich der schulischen Bildung von Kindern
    aus Bedarfsgmeinschaften im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    betroffen ist,

    2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
    entsprochen worden ist. Begründung Der Petent begehrt eine Ergänzung von § 23 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch.

    Er begehre eine Verbesserung der Leistungen für Kinder und Jugendliche, welche in
    einer Bedarfsgemeinschaft im Rahmen der Grundsicherung... weiter

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