Erfolg
 

Arbeitslosengeld II - Einmalige Beihilfen / Erstausstattungen für Kinder, Jugendliche und Schüler

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

0 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

0 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Mit der Petition soll eine Änderung des § 23 Abs. 3 SGB II wie folgt erreicht werden: 4. Erstausstattungen für die Einschulung in Höhe von pauschal 250 EUR, 5. die ergänzende Ausstattung mit Schulbedarf für minderjährige Schüler für jedes dem ersten Schuljahr folgende Schuljahr in Höhe von pauschal 100 EUR, 6. für Kinder und Jugendliche, die im Rahmen des Besuchs einer Schule oder sonstigen Betreuungseinrichtung an einer für alle Teilnehmer vorgesehenen Speisung teilnehmen, 7. Bekleidungsergänzungsbedarf für Kinder und Jugendliche in Höhe von pauschal 100 EUR pro Halbjahr. Weiter wird folgender Abs. 7 angefügt: Erhalten hilfebedürftige Kinder oder Jugendliche Leistungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 4 bis 7 haben die Erziehungsberechtigten spätestens drei Monate nach Erhalt der Leistungen dem Leistungsträger einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht fristgerecht eingereicht, sind die erhaltenen Leistungen zu erstatten.

Begründung

Diese Woche kam in den Nachrichten wieder ein Beitrag zum Thema Kinderarmut in der Bundesrepublik. Hiergegen muß etwas unternommen werden. Eine Erhöhung des Kindergeldes wird nicht viel nützen, da dieses auf Leistungen nach dem SGB II / XII angrechnet wird. Das SGB II sieht für Kinder- und Jugendliche zu wenig Leistungen vor. Die derzeitige Regelleistung für Kinder- und Jugendliche ist nicht geeignet, sicher zu stellen, daß die Betroffenen die angesprochenen Bedarfe befriedigen können. So hat der Gesetzgeber schlicht vergessen, z.B. den Bedarf zu berücksichtigen, der bei der Einschulung entsteht. Gleiches gilt für den in der Folge für jedes Schuljahr entstehenden Bedarf für Schulausstattung. Kinder- und Jugendliche haben schon aufgrund ihres Wachstums auch einen besonders hohen Bedarf für die ergänzende Ausstattung mit Bekleidung. Auch der um die Pauschale zur Abdeckung einmaliger Beihilfen erhöhte Regelsatz ist nicht geeignet, diesen Bedarf vollständig abzudecken, zumal gerade für Kinder und Jugendliche über den Bekleidungsbedarf hinaus ein weites Spektrum an einmaligen Bedarfen besteht. Man denke allein nur an Spielsachen. Für hilfebedürftige Kinder und Jugendliche, die eine Schule oder sonstige Betreuungseinrichtung besuchen, an denen eine Speisung stattfindet, ist es derzeit nicht sicher gestellt, daß diese die Kosten hierfür aufbringen können. Sei es, weil der Regelsatz hierfür nicht ausreicht oder sei es, weil die Eltern die bezogenen Leistungen für sich verwenden und ihren Kindern keine entsprechenden Mittel zur Verfügung stellen. Der entsprechende Bedarf sollte daher zusätzlich zu der Regelleistung erbracht werden. Dieses um sicherzustellen, daß sich die Kinder gesund ernähren können und damit es nicht zu Ausgrenzungen und Diskriminierungen kommt. Durch entsprechende Verwendungsnachweise ist sicherzustellen, daß die Leistungen auch allein den Betroffenen Kindern und Jugendlichen zugute kommen, und nicht von den Eltern verbraucht werden, mag dies auch einen gewisssen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 22.06.2008
Sammlung endet: 11.08.2008
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Martin Wallbruch Arbeitslosengeld II Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2009 abschließend beraten und
    beschlossen: 1. Die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten, soweit die grundsätzliche
    Verantwortung der Länder für den Bereich der schulischen Bildung von Kindern
    aus Bedarfsgmeinschaften im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    betroffen ist,

    2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
    entsprochen worden ist. Begründung Der Petent begehrt eine Ergänzung von § 23 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch.

    Er begehre eine Verbesserung der Leistungen für Kinder und Jugendliche, welche in
    einer Bedarfsgemeinschaft im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    leben, um Kinderarmut zu lindern. Eine Erhöhung des Kindergeldes würde hierbei
    nichts nützen, da dieses auf die Leistungen angerechnet werde. Durch die derzeitige
    Regelleistung werde der Bedarf von Kindern und Jugendlichen nicht befriedigt, da
    beispielsweise der Einschulungsbedarf durch den Gesetzgeber vergessen worden
    sei. Ferner hätten Kinder und Jugendliche aufgrund ihres Wachstums einen erhöhten
    Bedarf an Bekleidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags des
    Petenten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

    Die öffentliche Petition wurde von 322 Mitzeichnern unterstützt. Zu ihr wurden im
    Internet 46 gültige Diskussionsbeiträge abgegeben.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Petition mehrere Stellungnahmen des
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingeholt. Unter Einbeziehung der
    Stellungnahmen lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt
    zusammenfassen:

    Das Arbeitslosengeld II als passive Leistung des Systems der Grundsicherung für
    Arbeitsuchende
    ist
    eine
    steuerfinanzierte
    staatliche
    bedarfsorientierte
    und
    bedürftigkeitsabhängige reine Fürsorgeleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes
    des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft
    zusammenlebenden Angehörigen, mit der der Staat seiner sich aus Artikel 1 Abs. 1
    Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG,
    nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden
    Verpflichtung gerecht wird, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges
    Dasein (Existenzminimum) zu schaffen. Dementsprechend orientiert sich das Niveau
    dieser Geldleistung am konkreten Bedarf des betroffenen erwerbsfähigen
    Hilfebedürftigen und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden
    Angehörigen (zum Beispiel Ehegatte oder Kinder unter 25 Jahren).

    Referenzsystem für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
    Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch
    Sozialgesetzbuch (SGB XII). Dabei ist die Höhe der Regelleistung nach den
    sozialhilferechtlichen
    Grundsätzen
    ermittelt
    worden.
    Wie
    bei
    der
    Regelsatzbemessung nach dem SGB XII sind Stand und Entwicklung von
    Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten berücksichtigt
    worden. Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die
    alle fünf Jahre durchgeführt wird. In den Jahren zwischen der jeweils neu
    durchzuführenden EVS werden die Regelsätze und Regelleistungen im Einklang mit
    der aktuellen Rentenwertentwicklung fortgeschrieben. Die Regelleistung bildet das
    soziokulturelle Existenzminimum ab und wird den Leistungsberechtigten als
    pauschalierte Geldleistung für alle zum notwendigen Bedarf gehörenden Güter zur
    Verfügung gestellt.

    Ein Herausgreifen einzelner Werte kann hierbei zu falschen Einschätzungen führen
    und ist nicht sachgerecht. Denn es gehört zum Wesen pauschalierter Geldleistungen,
    dass damit auch Leistungen für Güter zur Verfügung gestellt werden, die
    beispielsweise von Kindern nicht in Anspruch genommen werden. So umfasst der
    Eckregelsatz nach dem SGB XII und die Regelleistung nach dem SGB II für alle
    Leistungsbezieher auch Bedarfe für Alkohol und Tabakwaren. Diese Bedarfe werden
    von Kindern nicht benötigt und können für altersgerechte Verbrauchspositionen der
    Kinder eingesetzt werden. Durch die Pauschalierung der Regelleistung haben die
    Leistungsempfänger die Möglichkeit, eigenverantwortlich zu entscheiden, wie die

    Regelleistungen für die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft eingesetzt werden
    sollen.

    Genauso wie Haushalte mit niedrigem Einkommen, die über keine Unterstützung
    verfügen, müssen Leistungsbezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit den
    zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts
    haushalten und mit ihrem Verbrauchsverhalten auch auf Preisschwankungen
    reagieren.

    Nach Überzeugung des Petitionsausschusses gibt es in Deutschland noch zu viele
    Menschen, die auf soziale Transferleistungen des Staates angewiesen sind. Unter
    ihnen sind viele Kinder, die von der materiellen Notlage ihrer Eltern besonders
    betroffen sind. Es ist daher ein zentrales sozialpolitisches Ziel, die Teilhabechancen
    dieser Kinder an Bildung, Ausbildung, Wohnen und Gesundheit zu verbessern. Bei
    der Verwirklichung des Zieles muss sichergestellt sein, dass jede weitere Form der
    Hilfe auch tatsächlich bei den Kindern direkt ankommt. Aus arbeitsmarktpolitischer
    Sicht bilden Arbeit und Existenz sichernde Familieneinkommen die materielle Basis
    zur
    weiteren
    Verbesserung
    der
    sozialen
    Lage
    aus
    Kindern
    von
    einkommensschwachen und hilfebedürftigen Familien.

    Mit dem Ausbau von vorrangigen Sozialleistungen wie dem Kindergeld und dem
    Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz wird die soziale Sicherung der
    Familien verbessert und Hilfebedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung für
    Arbeitsuchende nach Möglichkeit überwunden. Einen maßgeblichen Beitrag haben
    hierzu die zum 1. Oktober 2008
    in Kraft getretenen Verbesserungen der
    leistungsrechtlichen Regelungen zur Gewährung des Kinderzuschlages sowie die
    zum 1. Januar 2009 wirksam gewordene Erhöhung des Wohngeldes geleistet.

    Um eine Entlastung der Familien bei den Kosten für Kinder herbeizuführen, die auf
    Leistungen der Sozialhilfe bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen
    sind, wird ab dem Schuljahresbeginn 2009/2010 einmal jährlich eine "zusätzliche
    Leistung für die Schule" in Höhe von 100 Euro gewährt. Die Bundesregierung kommt
    hiermit ihrem besonderen Anliegen zur bildungspolitischen Förderung von Kindern
    aus Familien nach, die ihren Lebensunterhalt nicht bzw. nicht ausreichend aus eige-
    nem Einkommen und Vermögen sichern können. Die pauschale Leistung dient vor-
    rangig dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule
    (Schulranzen, Sportbekleidung etc.) und kann beispielsweise auch zur Finanzierung von eintägigen Klassenfahrten oder schulischen Aktivitäten im Rahmen der Ganz-
    tags- bzw. Nachmittagsbetreuung eingesetzt werden.

    Die zusätzliche Leistung für die Schule wird von dem für den Leistungsberechtigten
    zuständigen Leistungsträger, der das Arbeitslosengeld II/Sozialgeld auszahlt, zu Be-
    ginn des 6-Monatszeitraums bewilligt, in den der Auszahltermin (im SGB II: 1. August
    des jeweiligen Jahres) fällt. Ein gesonderter Antrag muss für diese Leistung nicht
    gestellt werden. Ein Nachweis über den Schulbesuch ist lediglich bei erstmaliger Ein-
    schulung und ab Vollendung des 15. Lebensjahres (Ende der allgemeinen Schul-
    pflicht) erforderlich. Die Leistung wird entsprechend auf dem Arbeitslosengeld II/ So-
    zialgeld-Bescheid festgestellt und zum 1. August eines Jahres auf das angegebene
    Konto ausbezahlt.

    Eine gesonderte Überprüfung bzw. neue Bedarfsberechnung, ob die Betroffenen ü-
    ber genügend Einkommen oder Vermögen zur Anschaffung von Schulmaterialien
    verfügen, wird nicht durchgeführt. Der Betrag wird auch nicht auf das Arbeitslosen-
    geld II bzw. Sozialgeld angerechnet. Darüber hinaus wird die zusätzliche Leistung für
    die Schule unabhängig von eventuell greifenden Sanktionen im Monat August eines
    Jahres zur Auszahlung gebracht.

    Vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung mit der zusätzlichen Leistung für
    die Schule das Anliegen verfolgt, eine verbesserte schulische Bildung zu erreichen,
    ohne damit die grundsätzliche Verantwortung der Länder für diesen Bereich in Frage
    zu stellen, haben sich die Koalitionsfraktionen darauf verständigt, die Begrenzung auf
    die Jahrgangsstufe 10 zu streichen und die Leistung auch an Schülerinnen und
    Schüler zu zahlen, die berufsbildende Schule besuchen. Damit bleiben lediglich die
    Auszubildenden ausgeschlossen, die sich in einer dualen Ausbildung befinden und
    deshalb Ausbildungsvergütung und ggf. ergänzend Berufsausbildungsvergütung er-
    halten. Des Weiteren ist vorgesehen, die zusätzliche Leistung für die Schule auch an
    Kinderzuschlagsberechtigte zu gewähren. Die Bundesregierung hat eine entspre-
    chende Formulierungshilfe erarbeitet, die von den parlamentarischen Gremien im
    Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung voraussichtlich noch

    vor der Sommerpause beschlossen werden wird, so dass auch die ergänzenden
    Neuregelungen zum Schuljahresbeginn 2009/2010 wirksam werden können. Des Weiteren wurde die besonders von den Ländern und Wohlfahrtsverbänden
    geführte
    Debatte
    zur
    Ermittlung
    von
    eigenständigen
    Regelsätzen
    und
    Regelleistungen für Kinder unter Berücksichtigung kinderspezifischer Bedarfe
    aufgegriffen. Zur Bemessung der Regelleistungen für Kinder unter Berücksichtigung
    kinderspezifischer Verbrauchspositionen hatte die Bundesregierung bereits im Früh-
    sommer des vergangenen Jahres eine Überprüfung durch das Statistische Bundes-
    amt in Auftrag gegeben. Die Bundesregierung hat die Ergebnisse dieser Sonderaus-
    wertung in das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutsch-
    land (Umsetzung des Konjunkturpakets II) einfließen lassen und für die Altersgruppe
    der 6- bis 13-jährigen Kinder eine zum 1. Juli 2009 wirksam werdende Erhöhung der
    maßgebenden Regelleistung für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende von derzeit 60
    auf 70 Prozent vorgenommen. Damit hat die Bundesregierung kurzfristig auch auf die
    vom Bundessozialgericht kritisierte Differenzierung nach nur zwei Altersgruppen rea-
    giert.

    Gemessen an dieser Neuregelung, der bereits beschlossenen zusätzlichen Leistung
    für die Schule und der turnusmäßig anstehenden Leistungsanpassung am 1. Juli die-
    sen Jahres ergibt sich für die 6- bis 13-jährigen Hilfebedürftigen eine Leistungs-
    verbesserung in Höhe von insgesamt 48 Euro pro Monat. Gegenüber der derzeit gel-
    tenden Regelleistung für diese Altersgruppe ist dies eine Erhöhung um 23 Prozent.
    Die hilfebedürftigen Kinder der weiteren Altersstufen profitieren zum 1. Juli von der
    turnusmäßigen Erhöhung ihrer Regelleistungen entsprechend der Rentenwert-
    entwicklung in Höhe von 2,41 Prozent. Schließlich wurde auch für alle hilfebedürfti-
    gen und kindergeldberechtigten Kinder in diesem Jahr anrechnungsfrei ein einmali-
    ger Kinderbonus in Höhe von 100 Euro gezahlt.

    Außerdem erfolgt auch eine Überprüfung der geltenden Regelsätze für Kinder im
    Rahmen der turnusgemäßen Auswertung der jeweils aktuellen Einkommens- und
    Verbrauchsstichprobe.

    Allerdings bleibt von den derzeitigen Bestrebungen die grundsätzliche Verantwortung
    der Länder für den Bereich der schulischen Bildung unberührt. In diesen Bereich fällt
    in
    Mittagsverpflegung
    geforderte
    Petenten
    vom
    die
    auch
    insbesondere

    Ganztagsschulen sowie ein Bildungs- und Betreuungsangebot am Nachmittag.
    Insofern ist zu berücksichtigen, dass unter Einbeziehung aller, die einen Beitrag zur
    weiteren Verbesserung der soziale Lage von Kindern aus einkommensschwachen
    und hilfebedürftigen Familien leisten können, erreicht werden muss, dass allen
    Kindern und Jugendlichen die gleichen Bildungschancen offen stehen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition den Landesvolksvertretungen
    zuzuleiten, soweit die grundsätzliche Verantwortung der Länder für den Bereich der
    schulischen Bildung von Kindern aus Bedarfsgmeinschaften im Rahmen der
    Grundsicherung für Arbeitsuchende betroffen ist. Im Übrigen empfiehlt er, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
    ist.

Das könnte Sie auch interessieren

49 %
243 Unterschriften
112 Tage verbleibend

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern