Piirkond : Saksamaa
 

Arbeitslosengeld II - Keine Verrechnung von Flutnothilfen

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Petitsioon on adresseeritud
Deutschen Bundestag

187 allkirjad

Petitsiooni ei rahuldatud

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  1. Algatatud 2013
  2. Kogumine valmis
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  5. Lõppenud

See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.

Petitsioon on adresseeritud: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bereits gezahlte Nothilfen infolge der Flutkatastrophe von Mai/Juni 2013 nicht mit den Hartz IV-Leistungen verrechnet werden.

Selgitus

Eine Anweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 05. Juni 2013 beeinhaltet, dass bereits gezahlte Nothilfen mit den Hartz IV-Leistungen im SGB II verrechnet werden. Der Grund sind die teilweise widersprüchlichen Regelungen zur Anrechnung von Hochwasserhilfen für Hartz IV-Betroffene.Wer etwa seinen kompletten Hausrat an die Fluten verloren hat und deshalb von Bund, Land oder Kommune eine Soforthilfe erhält, muss damit rechnen, dass in diesem Fall ihm das Jobcenter kein Möbelgeld mehr zahlen wird. Zwar haben Bundesagentur für Arbeit, Deutscher Städtetag und Landkreistag gemeinsam erklärt, dass Soforthilfen nicht anzurechnen sind, doch das gilt nicht für Erstausstattung.

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Petitsioon algatatud: 16.06.2013
Kogumine lõpeb: 29.07.2013
Piirkond : Saksamaa
teema:  

uudised

  • Pet 4-17-11-81503-052092Arbeitslosengeld II
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert, dass bereits gezahlte Nothilfen infolge der Flutkatastrophe vom
    Mai bzw. Juni 2013 nicht mit „Hartz IV-Leistungen“ verrechnet werden.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass in Fällen, in denen
    Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die infolge der
    Flutkatastrophe eine Soforthilfe erhielten, damit rechnen müssten, dass ihnen das
    Jobcenter keinen Zuschuss für die Beschaffung von Möbeln bzw. Hausrat zahle. Die
    zu Grunde liegenden Regelungen von Bund und Ländern zur Anrechnung von
    Hochwasserhilfen auf das Arbeitslosengeld II seien widersprüchlich.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 187 Mitzeichnern
    unterstützt. Außerdem gingen 42 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    In ihrer nicht zu beanstandenden Stellungnahme weist die Bundesregierung darauf
    hin, dass eine Anrechnung der Soforthilfen auf das Arbeitslosengeld II grundsätzlich
    nicht erfolge. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Kosten weder
    durch eine Versicherung noch durch ein anderweitiges Nothilfeprogramm erstattet
    worden seien. Darüber hinaus sei in einer am 6. Juni 2013 veröffentlichten
    gemeinsamen Erklärung der Bundesagentur für Arbeit, des Deutsche Städtetages

    und des Deutschen Landkreistages darauf hingewiesen worden, dass die Jobcenter
    die Kosten für die erneute Ausstattung der Wohnung übernehmen können, wenn
    durch die Flut Hausrat zerstört worden sei. Vom Hausrat umfasst seien
    beispielsweise Möbel, Lampen, Haushaltsgeräte und alle Gegenstände, die
    üblicherweise eine normale Haushaltsführung ermöglichen.
    Der Petitionsausschuss begrüßt, dass den Betroffenen der Flutkatastrophe möglichst
    unbürokratisch und schnell geholfen wird.
    Gleichzeitig wird mit der von Bund und Ländern getroffenen Regelung das Prinzip
    der Nachrangigkeit der Leistungen der Grundsicherung im Sinne des Zweiten Buch
    Sozialgesetzbuch (SGB II) zum Ausdruck gebracht. Würden, wie vom Petenten
    gefordert, anderweitig erbrachte Leistungen außer Betracht bleiben, käme dies einer
    unzulässigen doppelten Begleichung der entstanden Schäden gleich.
    Für die Erbringung von Sonderbedarfen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in Verbindung
    mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sind die Kreise und kreisfreien Städte verantwortliche
    Träger. Die Rechtsaufsicht obliegt den Ländern. In dieser Hinsicht ist der
    Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages wegen der verfassungsrechtlichen
    Zu-ständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern nicht zuständig. Dem
    Petenten steht es frei, sich gegebenenfalls mit seinem Anliegen an die jeweils
    zuständige Landesvolksvertretung zu wenden.
    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich daher
    nicht für die Forderungen des Petenten aussprechen.
    Auch hinsichtlich des übrigen Vorbringens des Petenten sieht der Petitionsausschuss
    keine Veranlassung zum Tätigwerden.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)

Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd