Arbeitslosengeld II - Sicherung der Mietkaution durch Landesbürgschaft

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

135 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

135 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bei Neuanmietung einer Wohnung durch einen ALG II – Empfänger die Mietkaution als eine Landesbürgschaft gesichert und nicht mehr als Darlehen des Jobcenters an den Leistungsempfänger für den Vermieter ausgezahlt wird.

Begründung

Bei der Anmietung einer Wohnung durch einen ALG II (Hartz IV) – Empfänger wird gegenüber dem Vermieter in der Regel eine Kaution von 3 Monatsmieten fällig. Diese Leistung übernimmt meist das Jobcenter auf Darlehensbasis. Dieses Darlehen wird in Raten zu 10% der Grundsicherung bis zur vollständigen Tilgung von der Grundsicherung abgezogen.Aber die Kürzung der Grundsicherungsleistung zum Lebensunterhalt ist bereits vom LSG Darmstadt als unrechtmäßig erklärt (Siehe Pressemitteilung Urteil (AZ.: L 6 AS 145/07)):In einer Zeit, wo es dem Leistungsempfänger ganz besonders schwer fällt, diese Kürzung um 10% der Grundsicherung hinzunehmen stellt meines Erachtens nach eine unbillige Härte nach. Kürzungen sind nur durch Sanktionen für Fehlverhalten des Leistungsempfängers gedeckt. Die Anmietung einer Wohnung ist aber ein Grundrecht und kein Fehlverhalten. Deshalb fehlt hier die gesetzliche Grundlage für die Praxis der Jobcenter.Andererseits stellt das Darlehen auch für die Kasse der eine Belastung bis zur vollständigen Tilgung des zinslosen Darlehens dar, weil dadurch Gelder des Leistungsträgers gebunden werden. Fazit: Beide Seiten werden belastet, was ganz einfach vermeidbar wäre.Vorschlag:Ich habe deshalb den Vorschlag, dass die Kautionen nicht mehr ausgezahlt sondern durch eine Landesbürgschaft ersetzt werden. Vorteile: Bürgschaften binden erst mal keinen einzigen Cent aus der Haushaltskasse des Leistungsträgers. Die Regierung hat mehr finanzielle Mittel für andere Aufgaben zur Verfügung.Bürgschaften müssen nicht durch den Leistungsempfänger von seiner Grundsicherung finanziert werden. Die Kürzung der Grundsicherung wegen der Mietkaution ist damit vom Tisch.Nachteil:Im Falle der Inanspruchnahme der Bürgschaft bei der Beendigung des Mietverhältnisses z.B. im Falle eines Umzuges oder Beendigung des Leistungsbezuges ist das Geld für den Leistungsträger trotzdem nicht verloren. Im Falle eines andauernden Leistungsbezuges kann dann immer noch das Geld durch jetzt berechtigte Sanktionen einbehalten werden. Im Falle des Endes des Leistungsbezuges muss der ehemalige Leistungsempfänger zu Geld gekommen oder gestorben sein. In beiden Fällen kann das Geld vom ehemaligen Empfänger oder den Erben/der Familie zurück gefordert werden.Fazit:Der ganze Nachteil liegt in der abschließenden Bearbeitung der bestimmt wenigen Fälle, auf die das zutrifft. Nur wenn der Verstorbene keine Verwandten hatte muss der Leistungsträger den Verlust hinnehmen. Ich glaube aber, diese wenigen Fälle kann der Haushalt verkraften, denn sie dürften weitaus billiger sein als die aktuellen Regelungen. Und man vermeidet damit viele Klagen vor den Sozialgerichten, die die Haushaltskasse zusätzlich belasten, denn die Leistungsempfänger erhalten ja bekanntlich Prozesskostenhilfe für alle Gerichtskosten und den Anwalt.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 11.10.2012
Sammlung endet: 23.11.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-11-81503-043160Arbeitslosengeld II
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bei
    Neuanmietung einer Wohnung durch einen Arbeitslosengeld II Empfänger die
    Mietkaution als eine Landesbürgschaft gesichert und nicht mehr als Darlehen des
    Jobcenters an den Leistungsempfänger für den Vermieter ausgezahlt wird.
    Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass bei der Anmietung
    einer Wohnung gegenüber dem Vermieter in der Regel eine Kaution von
    3 Monatsmieten fällig werde. Diese Leistung übernehme meist das Jobcenter auf
    Darlehensbasis. Das Darlehen werde in Raten zu 10% der Grundsicherung bis zur
    vollständigen Tilgung mit der Grundsicherung verrechnet. Leistungsempfängern von
    ALG II falle es aber meist schwer, diese Kürzung der Grundsicherung um 10 % zu
    leisten und stelle daher eine unbillige Härte dar. Grundsätzlich seien Kürzungen im
    Sinne des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nur dann gerechtfertigt, wenn
    dem Leistungsempfänger ein Fehlverhalten nachzuweisen sei. Die Anmietung einer
    Wohnung sei aber ein Grundrecht und kein Fehlverhalten. Deshalb fehle hier die
    gesetzliche Grundlage für die Praxis der Jobcenter.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von Petentin
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 135 Mitzeichnern
    unterstützt. Außerdem gingen 19 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Die Erbringung der Mietkaution durch den Träger der Grundsicherung in Form einer
    Bürgschaft war bereits Gegenstand politischer Diskussionen (vgl. BT-Drucksache
    17/11484, S. 6 f.). Sie widerspricht Sinn und Zweck sowie der Konzeption des SGB II
    und würde die Allgemeinheit unverhältnismäßig belasten. Die Grundsicherung für
    Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen
    Leistungsberechtigten stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt
    aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Absatz 2 Satz 1 SGB II).
    Schon der Charakter als bloß vorübergehende Unterstützungsleistung spricht gegen
    die von der Petentin bevorzugte Regelung. Denn das Bürgschaftsverhältnis wäre in
    zeitlicher Hinsicht entkoppelt von dem Sozialrechtsverhältnis der
    leistungsberechtigten Person. Der Leistungsträger könnte auch lange Zeit nach
    Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II - ggf. Jahre oder Jahrzehnte später -
    in Anspruch genommen werden, obwohl es nicht Aufgabe des Leistungsträgers sein
    kann, auch bei fehlender Hilfebedürftigkeit die Mietsicherheit als Ausfallbürge zu
    garantieren
    Auch rechtliche bzw. systematische Gründe sprechen gegen eine Bürgschaft als
    Mietsicherheit. Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich
    der Leistungsträger im Verhältnis zum Vermieter auf zivilrechtlicher Ebene binden
    würde. Neben das Sozialrechtsverhältnis mit der leistungsberechtigten Person träten
    zwei weitere rechtliche Verbindungen - die Bürgschaft zwischen Leistungsträger und
    Vermieter und der mögliche Innenausgleich zwischen Bürge und Schuldner im
    Sicherungsfall (Regress) - mit den typischen Problemfeldern von juristischen
    Dreiecksverhältnissen. Demgegenüber besticht die bestehende Rechtslage durch
    eine klare und einfache Regelung.
    Diese Regelung wird auch dem gesetzgeberischen Ziel einer Stärkung der
    Eigenverantwortung der leistungsberechtigten Person am ehesten gerecht. Mit der
    Gewährung eines Darlehens wird die leistungsberechtigte Person in die Lage
    versetzt, die Mietsicherheit selbst zu erbringen. Durch die folgende Aufrechnung des
    Darlehens geht die Mietsicherheit in das Vermögen der leistungsberechtigten Person
    über, so dass ihr bei einem erneuten Wohnungswechsel die selbstständige
    Erbringung der Mietkaution - bestenfalls ohne staatliche Unterstützung - ermöglicht
    wird. Die Verantwortung für einen eigenen Vermögenswert kann darüber hinaus eine

    verhaltenslenkende Wirkung entfalten, bei einer Beendigung des Mietverhältnisses
    die Mietsicherheit nach Möglichkeit in voller Höhe zurückzuerhalten.
    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)

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