Arbeitslosengeld II - Sicherung der Mietkaution durch Landesbürgschaft

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
135 Unterstützende 135 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

135 Unterstützende 135 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bei Neuanmietung einer Wohnung durch einen ALG II – Empfänger die Mietkaution als eine Landesbürgschaft gesichert und nicht mehr als Darlehen des Jobcenters an den Leistungsempfänger für den Vermieter ausgezahlt wird.

Begründung

Bei der Anmietung einer Wohnung durch einen ALG II (Hartz IV) – Empfänger wird gegenüber dem Vermieter in der Regel eine Kaution von 3 Monatsmieten fällig. Diese Leistung übernimmt meist das Jobcenter auf Darlehensbasis. Dieses Darlehen wird in Raten zu 10% der Grundsicherung bis zur vollständigen Tilgung von der Grundsicherung abgezogen.Aber die Kürzung der Grundsicherungsleistung zum Lebensunterhalt ist bereits vom LSG Darmstadt als unrechtmäßig erklärt (Siehe Pressemitteilung Urteil (AZ.: L 6 AS 145/07)):In einer Zeit, wo es dem Leistungsempfänger ganz besonders schwer fällt, diese Kürzung um 10% der Grundsicherung hinzunehmen stellt meines Erachtens nach eine unbillige Härte nach. Kürzungen sind nur durch Sanktionen für Fehlverhalten des Leistungsempfängers gedeckt. Die Anmietung einer Wohnung ist aber ein Grundrecht und kein Fehlverhalten. Deshalb fehlt hier die gesetzliche Grundlage für die Praxis der Jobcenter.Andererseits stellt das Darlehen auch für die Kasse der eine Belastung bis zur vollständigen Tilgung des zinslosen Darlehens dar, weil dadurch Gelder des Leistungsträgers gebunden werden. Fazit: Beide Seiten werden belastet, was ganz einfach vermeidbar wäre.Vorschlag:Ich habe deshalb den Vorschlag, dass die Kautionen nicht mehr ausgezahlt sondern durch eine Landesbürgschaft ersetzt werden. Vorteile: Bürgschaften binden erst mal keinen einzigen Cent aus der Haushaltskasse des Leistungsträgers. Die Regierung hat mehr finanzielle Mittel für andere Aufgaben zur Verfügung.Bürgschaften müssen nicht durch den Leistungsempfänger von seiner Grundsicherung finanziert werden. Die Kürzung der Grundsicherung wegen der Mietkaution ist damit vom Tisch.Nachteil:Im Falle der Inanspruchnahme der Bürgschaft bei der Beendigung des Mietverhältnisses z.B. im Falle eines Umzuges oder Beendigung des Leistungsbezuges ist das Geld für den Leistungsträger trotzdem nicht verloren. Im Falle eines andauernden Leistungsbezuges kann dann immer noch das Geld durch jetzt berechtigte Sanktionen einbehalten werden. Im Falle des Endes des Leistungsbezuges muss der ehemalige Leistungsempfänger zu Geld gekommen oder gestorben sein. In beiden Fällen kann das Geld vom ehemaligen Empfänger oder den Erben/der Familie zurück gefordert werden.Fazit:Der ganze Nachteil liegt in der abschließenden Bearbeitung der bestimmt wenigen Fälle, auf die das zutrifft. Nur wenn der Verstorbene keine Verwandten hatte muss der Leistungsträger den Verlust hinnehmen. Ich glaube aber, diese wenigen Fälle kann der Haushalt verkraften, denn sie dürften weitaus billiger sein als die aktuellen Regelungen. Und man vermeidet damit viele Klagen vor den Sozialgerichten, die die Haushaltskasse zusätzlich belasten, denn die Leistungsempfänger erhalten ja bekanntlich Prozesskostenhilfe für alle Gerichtskosten und den Anwalt.

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Neuigkeiten

  • Pet 4-17-11-81503-043160Arbeitslosengeld II
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bei
    Neuanmietung einer Wohnung durch einen Arbeitslosengeld II Empfänger die
    Mietkaution als eine Landesbürgschaft gesichert und nicht mehr als Darlehen des
    Jobcenters an den Leistungsempfänger für den Vermieter ausgezahlt wird.
    Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass bei der Anmietung
    einer Wohnung gegenüber dem Vermieter in der Regel eine Kaution von
    3 Monatsmieten fällig werde. Diese Leistung übernehme meist das... weiter

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