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Arbeitslosengeld II - Spesen für Kraftfahrer

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  1. Filluar 2008
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  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. Sukses

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Peticioni i drejtohet: Deutschen Bundestag

Mit der Petition soll erreicht werden, dass für die Kraftfahrer die Spesen, die steuerfrei sind, für Übernachtungen anrechnungsfrei bleiben beim Arbeitslosengeld II.

arsye

Die Kraftfahrer brauchen ihre24,00Euro Spesen am Tag. Sie müssen unterwegs Duschen ,Toilette,Essen,Parkgebühren für LKW auf Aotohöfen.

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Detajet e peticionit

Peticioni filloi: 02.07.2008
Mbledhja mbaron: 27.08.2008
Rajon : Gjermania
tema:  

lajm

  • Kerstin Knobloch Arbeitslosengeld II Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.05.2009 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen wird. Begründung Mit der Petition wird gefordert, dass steuerfreie Spesen für Kraftfahrer im Rahmen
    des Arbeitslosengeldes II anrechnungsfrei bleiben.

    Kraftfahrer benötigten 24 Euro Spesen am Tag. Sie bräuchten unterwegs Geld zum
    Duschen, für Toilettengebühren, für das Essen und für Parkgebühren für Lastkraft-
    wagen auf Autohöfen. Daher sollten die steuerfreien Spesen generell nicht auf das
    Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des
    Vortrags zu der Petition wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

    Die öffentliche Petition wurde von 180 Mitzeichnern unterstützt. Zu ihr wurden im
    Internet 18 gültige Diskussionsbeiträge abgegeben.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme des Bundesministe-
    riums für Arbeit und Soziales eingeholt. Unter Einbeziehung der Stellungnahme lässt
    sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

    Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden - bei Vorliegen der übri-
    gen Voraussetzungen - nur erbracht, soweit Betroffene hilfebedürftig sind. Hilfebe-
    dürftig ist derjenige, der seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm
    in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
    eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Deshalb sind grundsätzlich alle Einnah-
    men in Geld oder Geldeswert als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen.

    Einnahmen sind nicht, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen
    Zweck als die Leistungen des SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so

    günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wären, als
    Einkommen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 a Zweites Buch Sozialgesetzbuch -
    SGB II). Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die besondere
    Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II
    verfehlt wird. Andererseits soll die Vorschrift aber auch verhindern, dass für einen
    identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden. Deshalb reicht es nach
    Auffassung
    des
    Bundessozialgerichts
    aus,
    wenn
    sich
    die
    maßgebliche
    Zweckbestimmung aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift eindeutig ergibt.

    Abgesehen davon, dass es bei Spesen- oder Auslöse-Zahlungen bereits an der
    vom Bundessozialgericht geforderten gesetzlichen Zweckbestimmung mangelt, wird
    die Zweckbestimmung der Spesen- oder Auslöse-Zahlungen auch bei einer
    Berücksichtigung als Einkommen nicht verfehlt, denn nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
    SGB II sind die mit der Erzielung der Einnahmen verbundenen notwendigen Ausga-
    ben vom Einkommen abzusetzen.

    Auch die Tatsache, dass Spesen nach § 3 Nr. 16 Einkommensteuergesetz steuerfrei
    sein können, steht der Berücksichtigung als Einkommen nicht entgegen. Im Steuer-
    recht werden Einnahmen aus ganz unterschiedlichen Gründen privilegiert. Dabei
    können unter anderem haushaltspolitische, lenkungspolitische, umweltpolitische und
    weitere Ziele Berücksichtigung finden. Allein aus der steuerlichen Privilegierung kann
    daher nicht auf eine Zweckbestimmung oder eine Anrechnungsfreiheit geschlossen
    werden.

    Von den Spesen- oder Auslöse-Zahlungen sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
    SGB II insbesondere absetzbar Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand
    (pauschal 6 bei mindestens 12-stündiger Abwesenheit - § 6 Abs. 3 Arbeitslosen-
    geld II/Sozialgeld-Verordnung), Aufwendungen zur Körperpflege bei Nutzung öffent-
    licher Einrichtungen auf Autobahnrastplätzen, und sonstige Mehraufwendungen, die
    bei Ausübung der Beschäftigung am Wohnort nicht entstünden.

    Damit ist der Forderung der Petition bei zweckentsprechender Verwendung der Spe-
    senzahlung bereits Rechnung getragen. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil das Anliegen bereits der Rechtslage entspricht.

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