Erfolg

Arbeitslosengeld II - Spesen für Kraftfahrer

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
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Der Petition wurde entsprochen

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Kerstin Knobloch Arbeitslosengeld II Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.05.2009 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen wird. Begründung Mit der Petition wird gefordert, dass steuerfreie Spesen für Kraftfahrer im Rahmen
des Arbeitslosengeldes II anrechnungsfrei bleiben.

Kraftfahrer benötigten 24 Euro Spesen am Tag. Sie bräuchten unterwegs Geld zum
Duschen, für Toilettengebühren, für das Essen und für Parkgebühren für Lastkraft-
wagen auf Autohöfen. Daher sollten die steuerfreien Spesen generell nicht auf das
Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des
Vortrags zu der Petition wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die öffentliche Petition wurde von 180 Mitzeichnern unterstützt. Zu ihr wurden im
Internet 18 gültige Diskussionsbeiträge abgegeben.

Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme des Bundesministe-
riums für Arbeit und Soziales eingeholt. Unter Einbeziehung der Stellungnahme lässt
sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden - bei Vorliegen der übri-
gen Voraussetzungen - nur erbracht, soweit Betroffene hilfebedürftig sind. Hilfebe-
dürftig ist derjenige, der seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm
in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Deshalb sind grundsätzlich alle Einnah-
men in Geld oder Geldeswert als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen.

Einnahmen sind nicht, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen
Zweck als die Leistungen des SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so

günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wären, als
Einkommen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 a Zweites Buch Sozialgesetzbuch -
SGB II). Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die besondere
Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II
verfehlt wird. Andererseits soll die Vorschrift aber auch verhindern, dass für einen
identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden. Deshalb reicht es nach
Auffassung
des
Bundessozialgerichts
aus,
wenn
sich
die
maßgebliche
Zweckbestimmung aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift eindeutig ergibt.

Abgesehen davon, dass es bei Spesen- oder Auslöse-Zahlungen bereits an der
vom Bundessozialgericht geforderten gesetzlichen Zweckbestimmung mangelt, wird
die Zweckbestimmung der Spesen- oder Auslöse-Zahlungen auch bei einer
Berücksichtigung als Einkommen nicht verfehlt, denn nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
SGB II sind die mit der Erzielung der Einnahmen verbundenen notwendigen Ausga-
ben vom Einkommen abzusetzen.

Auch die Tatsache, dass Spesen nach § 3 Nr. 16 Einkommensteuergesetz steuerfrei
sein können, steht der Berücksichtigung als Einkommen nicht entgegen. Im Steuer-
recht werden Einnahmen aus ganz unterschiedlichen Gründen privilegiert. Dabei
können unter anderem haushaltspolitische, lenkungspolitische, umweltpolitische und
weitere Ziele Berücksichtigung finden. Allein aus der steuerlichen Privilegierung kann
daher nicht auf eine Zweckbestimmung oder eine Anrechnungsfreiheit geschlossen
werden.

Von den Spesen- oder Auslöse-Zahlungen sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
SGB II insbesondere absetzbar Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand
(pauschal 6 bei mindestens 12-stündiger Abwesenheit - § 6 Abs. 3 Arbeitslosen-
geld II/Sozialgeld-Verordnung), Aufwendungen zur Körperpflege bei Nutzung öffent-
licher Einrichtungen auf Autobahnrastplätzen, und sonstige Mehraufwendungen, die
bei Ausübung der Beschäftigung am Wohnort nicht entstünden.

Damit ist der Forderung der Petition bei zweckentsprechender Verwendung der Spe-
senzahlung bereits Rechnung getragen. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil das Anliegen bereits der Rechtslage entspricht.


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