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Arbeitszeit - Flexible Pausenzeiten für praktizierende Gläubige

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

83 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

83 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Flexible Pausenzeiten für praktizierende Gläubige, damit diese Ihr Gebet verrichten können (Glaubensauslebung auch bei der Arbeit)

Begründung

Flexible Pausenzeiten für praktizierende Gläubige, damit diese Ihr Gebet verrichten können. Jeder Arbeitnehmer soll ein Anrecht auf Gebetszeiten haben, so wie er einen gesetzlichen Anrecht auf z.b. Urlaubszeit oder Pausenzeit hat. Muslime und auch andere Religionsangehörige sollen in Ihrem Beruf ihr Gebet frei verrichten können. In diesem Antrag wird speziell das muslimische Gebet näher erläutert. Ein praktizierender Moslem betet 5 mal am Tag. Vor dem Gebet muss er sich einem rituellen Waschen unterziehen. 1. Morgengebet (Dauer ca. 5-10 Minuten, inkl. rituelles Waschen.) 2. Mittagsgebet (Dauer ca. 10-20 Minuten, inkl. rituelles Waschen.) 3. Nachmittagsgebet (Dauer ca. 10-15 Minuten, inkl. rituelles Waschen.) 4. Abendgebet(Dauer ca. 5-10 Minuten, inkl. rituelles Waschen.) 5. Nachtgebet (Dauer ca. 10-20 Minuten, inkl. rituelles Waschen.) Die Dauer des Gebetes ändert sich je nach Person. Groberweise habe ich Sie hier angegeben, damit jeder eine Vorstellung darüber hat. Die Gebetszeiten variieren je nach Jahreszeit und die oben aufgeführten Gebete darf man nur zu bestimmten Zeiten des Tages. So z.b. muss man das Mittagsgebet im Sommer zwischen 13:30 und 17:30 verrichten. Ein Betrieb hat z.b. eine Pausenzeit zwischen 12 und 13 Uhr, und der Moslem kann zu dieser Zeit kein Mittagsgebet verrichten. Daher möge der Bundestag beschliessen, das demjenigen, der beten möchte, eine flexible Pausenzeit gewährt wird! Zumindest sollte dem Betenden die Zeit (z.b. 15 min) zur Verfügung gestellt werden, indessen er sein Gebet verrichten kann. Die Gebetszeit wird ihm dann von seiner Pausenzeit abgezogen, somit kann auch von einer zusätzlichen Pausenzeit nicht die Rede sein.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 08.08.2010
Sammlung endet: 12.10.2010
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Abdullah Aydik

    Arbeitszeit

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.06.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    wird.

    Begründung

    Der Petent fordert flexible Pausenzeiten für praktizierende Gläubige, damit diese ihr
    Gebet verrichten und somit ihren Glauben auch bei der Arbeit ausüben können.

    Zur Begründung führt der Petent
    im Wesentlichen an, dass ein praktizierender
    Moslem im Tagesverlauf diverse Gebete verrichten müsse, die Gebete aus religiösen
    Gründen jedoch oftmals nicht mit Pausenzeiten in Betrieben übereinstimmten.

    des
    Internetseite
    der
    auf
    öffentliche Petition
    als
    Die Eingabe wurde
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 83 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 421 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss
    des
    eine Stellungnahme
    der Eingabe
    zu
    hat
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
    BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage und führt weiter aus, dass die
    Bundesregierung keinen Handlungsbedarf für eine gesetzliche Änderung sehe.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten
    Unterlagen Bezug genommen.

    In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
    Ergebnis:

    Allgemeine Vorgaben zu den Ruhepausen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    sind in § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthalten. Die Mindestdauer der Ruhepausen
    ist nach der Dauer der Arbeitszeit gestaffelt und beträgt bei einer Arbeitszeit von
    mehr als 6 bis zu 9 Stunden 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als
    9 Stunden 45 Minuten, wobei die Ruhepausen nach § 4 Satz 2 ArbZG in
    Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden können.

    Arbeitnehmerinnen
    6 Stunden
    als
    länger
    nicht
    dürfen
    und Arbeitnehmer
    hintereinander ohne Pause beschäftigt werden. Zudem muss die Ruhepause im
    Voraus feststehen. Damit wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer sich auf die
    Pause einrichten und sie damit auch wirklich zur Erholung nutzen kann. Erforderlich
    ist, dass spätestens zu Beginn der Arbeitsunterbrechung auch deren Dauer feststeht.
    Des Weiteren ist eine Ruhepause eine Arbeitsunterbrechung vor und nach der
    gearbeitet wird. Pausen dürfen daher nicht erst am Ende der Arbeitszeit gewährt
    werden.

    Während der Ruhepause dürfen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht
    beschäftigt werden, sie sind vielmehr von der Arbeit
    im
    freigestellt. Es steht
    Ermessen der Beschäftigten, wie sie die ihnen zur Verfügung stehende Zeit
    gestalten.

    § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, in einem Tarifvertrag
    oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung
    zuzulassen, die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schicht- und Verkehrsbetrieben
    abweichend von § 4 Satz 2 ArbZG auf Kurzpausen von angemessener Dauer
    aufzuteilen.

    Kurzpausen i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG sind, sofern sie die allgemeinen
    Anforderungen an eine Pause erfüllen, Ruhepausen i.S.v. § 4 ArbZG und keine
    Arbeitszeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG. Durch die Gewährung solcher Kurzpausen
    erfüllt der Arbeitgeber
    seine gesetzliche Verpflichtung aus § 4 ArbZG
    (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 13.10.2009, Az.: 9 AZR 139/08). Diese Kurzpausen
    sind mit dem Zweck gesetzlicher Ruhepausen zu vereinbaren.

    Für eine Religionsausübung, die nur während der Arbeitszeit wahrgenommen
    werden kann, kommt ein Anspruch des Arbeitnehmers auf unbezahlte Freistellung
    von der Arbeitsleistung nach § 275 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 241
    Abs. 2 BGB i. V. m. Artikel 4 Abs. 2 Grundgesetz (GG) in Betracht. Danach muss der
    Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht erbringen, wenn sie ihm unter Abwägung
    seines Interesses mit den Interessen des Arbeitgebers nicht zugemutet werden kann.
    Davon ist im Lichte des Grundrechts auf ungestörte Religionsausübung (Artikel 4
    Abs. 2 GG i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB) nach überwiegender Auffassung regelmäßig
    auszugehen, wenn die Ausübung religiöser Pflichten nur während der Arbeitszeit
    möglich ist. Bei der Frage der Unzumutbarkeit sind auch die betrieblichen Belange zu
    berücksichtigen und gegen die Interessen der Arbeitnehmerin oder des
    Arbeitnehmers abzuwägen. Ein Freistellungsanspruch besteht daher nicht, wenn

    dem Arbeitgeber eine sich aus der Arbeitsbefreiung ergebende Störung des
    Betriebsablaufs nicht mehr zumutbar ist. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber bei
    seiner
    Allgemeinen
    des
    Vorschriften
    die
    Freistellungsentscheidung
    Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten. Danach dürfen Arbeitnehmer nicht wegen
    ihrer Religion ungerechtfertigt benachteiligt werden (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG).

    Nach § 616 BGB hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung (bezahlte
    Freistellung) von der Arbeit, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
    durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der
    Arbeitsleistung verhindert ist. Eine solche Verhinderung liegt auch dann vor, wenn
    der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer die Erbringung der geschuldeten
    Arbeitsleistung auf Grund seiner religiösen Pflichten unzumutbar ist. Der Anspruch
    auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB kann allerdings einzel- oder tarifvertraglich
    ausgeschlossen werden.

    der Bundesländer
    können moslemische
    Nach
    einigen Feiertagsgesetzen
    Arbeitnehmer
    unbezahlte
    (stundenweise)
    zeitweilige
    auf
    einen Anspruch
    Arbeitsfreistellung zur Religionsausübung haben, so zur Teilnahme am Morgengebet
    an den islamischen Feiertagen, zum Fest des Fastenbrechens und zum Opferfest.
    Arbeitgeber müssen z. B. nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage des Landes
    Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1989 (GVBl.
    NW S. 222), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. NW S.
    1114) den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden
    Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft an kirchlichen
    Feiertagen Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes geben. Die Verpflichtung
    des Arbeitgebers zur Arbeitsfreistellung entfällt, wenn nicht aufschiebbare oder im
    allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben zu erledigen sind (§ 8 Abs. 2). Nach
    der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sind kirchliche Feiertage im Sinne dieses
    Gesetzes die Feiertage, die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften
    begangen werden, also auch z.B. die islamischen Feiertage beim Opferfest und Fest
    des Fastenbrechens.

    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Anliegen des Petenten in Teilen bereits
    der derzeitigen Rechtslage entspricht. Er hält die geltende Rechtslage für
    sachgerecht und vermag sich nicht für eine weitergehende Gesetzesänderung im
    Sinne des Petenten auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten durch die Rechtslage bereits teilweise entsprochen wird.

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