Piirkond : Saksamaa

Arzneimittelwesen - Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Petitsiooni ei rahuldatud

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  1. Algatatud 2016
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See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG)Einfügung eines Paragrafen 3 a.Für homöopathische „Arzneimittel“ gilt das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch. Eine Angabe des Zusatztextes "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" ist unzulässig.

Selgitus

Bei homöopathischen "Arzneimitteln" handelt es sich nicht um Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz da keine wirksamen Stoffe enthalten sind. Es wäre daher zutreffender das Lebensmittelrecht anzuwenden.Der Warnhinweis "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" vermittelt Nicht-kundigen Konsumenten allerdings den Eindruck als ob es sich um Stoffe handelt, die den Körper beeinflussen könnten. Hierbei handelt es sich aber eher um eine irreführende "Werbung".Zum zweiten werden mit dieser Aufforderung zur Nachfrage Ärzte und Apotheker in die Pflicht genommen über etwas Auskunft zu geben, was nicht in ihr Fachgebiet gehört. Es wird dadurch eine Art Seriosität vorgespielt, die tatsächlich aber nicht existiert. Niemand käme auf die Idee, einen entsprechenden Informationsaufdruck oder eine entsprechende Information im Werbefernsehen bei der Vermarktung von Zuckerwürfeln zuzulassen.

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uudised

  • Pet 2-18-15-2120-031017Arzneimittelwesen
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass für homöopathische Arzneimittel das Lebens-
    mittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelrecht gelten soll.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 36 Mitzeichnungen sowie 41 Diskussionsbeiträge
    ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen.... Edasi

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