Aufenthaltsrecht - Aufnahme von syrischen Staatsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

281 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

281 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass deutsche Staatsbürger, sowie Ausländer mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis bei Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit berechtigt sind, syrische Staatsbürger bei sich aufzunehmen und zu versorgen.Ziel ist es, dass zumindest unter der Voraussetzung, den Steuerzahler Schad frei zu halten, es den Menschen hier ermöglicht wird, ihre Angehörigen und Freunde in Sicherheit zu bringen. Zudem können die Hilfsorganisationen vor Ort entlastet werden.

Begründung

Die syrische Revolution hat nach VN-Angaben bereits über 70.000 Menschen das Leben gekostet. Jeden Tag sterben ca. 130 - 200 Menschen. Ca. 1 Millionen Syrer sind bereits in die Anrainerstaaten geflüchtet, weitere 3 Millionen sind innerhalb Syriens auf der Flucht.Das Regime setzt mittlerweile sogar SCUD-Raketen gegen die Zivilbevölkerung ein. Die Versorgungslage ist katastrophal.Vor diesem Hintergrund können die Menschen hier einen Beitrag leisten, Menschenleben zu retten, die Hilfsorganisationen vor Ort zu entlasten und Ihren Familien zu helfen - und dies ohne Belastung des Steuerzahlers. Dies sollte in einem freien Rechtsstaat eigentlich selbstverständlich sein - ist es aber in Deutschland nicht. Geschwister, Eltern und Freunde dürfen nicht zum Zwecke des Schutzes von Leib und Leben zu ihren Verwandten/Bekannten nach Deutschland kommen, da die derzeitige Gesetzeslage keinen Visagrund für diesen Fall vorsieht. Im Gegenteil werden Touristenvisa derzeit en Gros abgelehnt.Es existiert kein nachvollziehbarer Grund, warum den Menschen hier untersagt werden sollte, ihren Verwandten und Bekannten helfen zu dürfen. Deswegen diese Petition, damit hierzu die rechtliche Grundlage geschaffen werden kann.Vielen Dank...

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 17.03.2013
Sammlung endet: 09.05.2013
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-06-26-049486

    Aufenthaltsrecht


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.06.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition soll erreicht werden, dass deutsche Staatsangehörige sowie
    Ausländer mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis bei Nachweis der finanziellen
    Leistungsfähigkeit berechtigt sind, syrische Staatsbürger bei sich aufzunehmen und
    zu versorgen.
    Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages eingestellt und
    von 280 Mitzeichnern unterstützt, zudem gingen 60 Diskussionsbeiträge ein. Dem
    Petitionsausschuss liegen weitere Petitionen mit verwandter Zielsetzung vor, die
    wegen des Sachzusammenhangs in die parlamentarische Prüfung einbezogen
    wurden. Der Ausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle der vorgetragenen
    Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, die Situation in
    Syrien eskaliere aufgrund der militärischen Auseinandersetzung täglich weiter und
    fordere zahllose Opfer. Auch aus menschenrechtlichen Erwägungen heraus sollten
    daher die gesetzlichen Rahmenbedingungen so angepasst werden, dass in
    Deutschland lebende Menschen die Möglichkeit haben, syrische Bürgerinnen und
    Bürger aufzunehmen. So könnten Menschenleben gerettet und die
    Hilfsorganisationen vor Ort sowie der deutsche Steuerzahler entlastet werden. Es
    existiere kein nachvollziehbarer Grund, warum den Menschen in Deutschland
    untersagt werden sollte, ihren Verwandten und Bekannten helfen zu dürfen.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der Prüfung lässt sich unter Einbeziehung
    der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

    Zunächst weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Situation in Syrien
    Gegenstand zahlreicher Anträge, parlamentarischer Fragen an die Bundesregierung
    sowie Beratungen in den verschiedenen Gremien des Deutschen Bundestages ist.
    Der Ausschuss verweist insbesondere auf einen koalitionsübergreifenden Antrag mit
    der Forderung, syrische Flüchtlinge zu schützen. Der Antrag wurde im Juni 2013
    einstimmig vom Deutschen Bundestag angenommen (Drucksache 17/14136,
    Plenarprotokoll 17/251. Die Dokumente können im Internet unter www.bundestag.de
    eingesehen werden). Im Wesentlichen fordert der Deutsche Bundestag die
    Bundesregierung auf, sich weiterhin gemeinsam mit dem UNHCR gegenüber den
    anderen EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich dafür einzusetzen, dass schnell eine
    gemeinsame europäische Initiative zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge, die in
    Nachbarstaaten Syriens geflohen sind, ergriffen wird. Unabhängig davon, ob eine
    Einigung auf EU-Ebene zeitnah zustande kommt, wie es angesichts der
    dramatischen Lage geboten ist, soll die Bundesregierung auf nationaler Ebene
    gemäß §§ 23 Absatz 2, 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) den mit den Ländern
    abgestimmten Beschluss über die vorübergehende Aufnahme von 5.000 syrischen
    Flüchtlingen möglichst zügig umsetzen. Die besondere Schutzbedürftigkeit ist dabei
    der zentrale Anknüpfungspunkt für eine Aufnahme. Dabei sollen u. a. Bezüge zu
    Deutschland, wie beispielsweise Verwandtschaftsbeziehungen, Voraufenthalte,
    deutsche Sprachkenntnisse sowie sonstige Bindungen nach Deutschland,
    insbesondere aufnahmebereite Institutionen syrischer religiöser Minderheiten, bei
    Aufnahme und Verteilung berücksichtigt werden, um die soziale und wirtschaftliche
    Integration der Aufgenommenen zu erleichtern.
    Mit Bezug auf die mit der Eingabe vorgetragene Forderung hinsichtlich einer
    Gesetzesänderung weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass sich der
    Familiennachzug nach den Voraussetzungen der §§ 27 ff Aufenthaltsgesetz
    (AufenthG) richtet. Dort ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Nachzug nach
    Deutschland nicht von einer Lebensunterhaltssicherung abhängig gemacht werden
    darf. Hierdurch soll vermieden werden, dass die Kernfamilie durch die Fluchtsituation
    längerfristig auseinandergerissen wird.
    Der Ausschuss stellt fest, dass sich der humanitäre Aufenthalt und der
    Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen und
    Voraussetzung deutlich voneinander unterscheiden. So ist der humanitäre Aufenthalt
    auf Grund von Kriegszuständen regelmäßig nur vorübergehender Natur und auf die
    Dauer der Krise begrenzt. Bei der Familienzusammenführung handelt es sich

    hingegen um einen auf Dauer angelegten Aufenthalt in Deutschland. Die geforderte
    Vermischung dieser beiden Aufenthaltszwecke ist nach Auffassung des
    Petitionsausschusses nicht mit der Systematik des Aufenthaltsgesetzes zu
    vereinbaren.
    Aus Sicht des Ausschusses bieten §§ 22 ff AufenthG ein geeigentes System an
    Tatbeständen, die den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen aus humanitären
    Gründen ermöglichen. Der Ausschuss weist darauf hin, dass dieser Schutz über die
    unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
    hinausgeht.
    Besonders hervorzuheben ist, dass 10.000 syrische Flüchtlinge - darunter zahlreiche
    mit Verwandten in Deutschland - im Rahmen der humanitären Aufnahmeprogramme
    des Bundes aufgenommen werden. Eine finanzielle Unterstützung durch die
    Verwandten ist nicht zwingende Voraussetzung für eine Berücksichtigung. Ferner
    haben 15 Bundesländer eigene Landesaufnahmeprogramme aufgelegt. Diese sind
    so ausgestaltet, wie sich der Petent die Aufnahme durch Verwandte vorstellt: Die
    syrischen Schutzsuchenden bekommen, sofern ein Verpflichtungsgeber für ihren
    Lebensunterhalt aufkommt, ein Visum und in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis
    aus humanitären Gründen.
    Der Petitionsausschuss erachtet im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung die
    bestehenden gesetzlichen Regelungen als ausreichend. Insbesondere mit Blick auf
    die Aufnahme syrischer Flüchtlinge im Rahmen der humanitären
    Aufnahmeprogramme des Bundes und der Länder vermag er keinen weiteren
    parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen.
    Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
    entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)
  • am 08.06.2017

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