Region: Tübingen
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Wissenschaft

Ausschluss des DITIB aus dem konfessionsgebundenen Beirat für das Zentrum für Islamische Theologie

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Universitätsleitung der Universität Tübingen
4 Unterstützende 0 in Tübingen

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

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  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Wir bitten alle zuständigen Stellen der Universität Tübingen, den Diyanet İşleri Türk İslam Birliği so lange aus dem konfessionsgebundenen Beirat für das Zentrum für Islamische Theologie der Universität Tübingen auszuschließen, bis der DITIB alle personellen und finanziellen Abhängigkeiten von der türkischen Regierung überwunden hat und sich von allen Verstrickungen in die radikalislamische Szene befreit hat.

Begründung

Die Unterzeichner wenden sich nicht gegen die Religionsfreiheit in Deutschland. Sie wenden sich gegen den Einfluss des DITIB auf die Lehre der Islamwissenschaften an der Universität Tübingen. Unserer Ansicht nach missbraucht der DITIB seine Stellung als Religionsgemeinschaft zur politischen Instrumentalisierung des Islam. Dieser Missbrauch widerspricht dem humanistischen und liberalen Selbstverständnis der Universität Tübingen und könnte den sozialen Frieden in Deutschland gefährden.

Ein Ausschluss des DITIB aus dem Beirat wäre aus Sicht der Unterzeichner verfassungsrechtlich möglich. Einen Rechtsanspruch auf die Mitgliedschaft im Beirat könnte der DITIB aus Art. 7, 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV ableiten. Dann müsste er eine Religionsgesellschaft im Sinne dieser Normen sein. Das ist in der BRD umstritten. Die Landesregierungen von NRW und Niedersachsen lehnen dies zum Beispiel ab. Zu Recht, denn wegen seiner Abhängigkeit von der türkischen Regierung und der damit einhergehenden politischen Ausrichtung kann er nicht beanspruchen eine den Islam repräsentierende Religionsgesellschaft zu sein. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der DITIB aktuell der mitgliederstärkste islamische Verein in Deutschland ist. Jener Umstand verdankt sich wohl größtenteils finanzieller Unterstützung aus der Türkei. Das ermöglicht Werbung und erschwert die Konkurrenz. Man sollte den DITIB, der bezüglich Mitgliederwerbung einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen islamischen Religionsgesellschaften besitzt, nicht noch durch eine Mitgliedschaft im Beirat der Universität stärken.

Unterstellte man jedoch zugunsten des DITIB eine Religionsgesellschaft im Sinne der Art. 7, 140 GG i.V.m. 137 WRV zu sein, so ließe sich hieraus kein schrankenloser Anspruch ableiten, denn das Grundgesetzes gilt auch für Religionsgesellschaften. Der DITIB ist der türkischen Religionsbehörde Diyanet unterstellt und damit von ihr abhängig. Hieraus wiederum ergibt sich eine Abhängigkeit von der türkischen Regierung. Diese bemerkt man etwa bei öffentlichen Auftritten seiner Vertreter. Die Türkei wiederum führt unter ihrem derzeitigen Präsidenten Erdogan einen Krieg gegen Teile ihrer Bevölkerung. Ihre Regierung leugnet einen Völkermord und unterdrückt elementare Grundrechte wie Versammlungs-, Presse- und Meinungsfreiheit. Kritische Journalisten und Oppositionspolitiker sitzen in der Türkei im Gefängnis. Präsident Erdogan sieht nach Medienberichten Hitler in Bezug auf eine „Machtergreifung“ als sein Vorbild an und äußerte, er würde eine Wiedereinführung der Todesstrafe begrüßen. Der DITIB ist damit von einer Regierung abhängig, die zusehends freiheitsfeindlich agiert, eine Diktatur in der Türkei errichten möchte und Menschenrechte mit Füßen tritt. Damit werden zentrale Werte des Grundgesetzes verachtet. Der DITIB ist offenbar wenig gewillt oder unfähig, den Abhängigkeiten oder dem Handeln der türkischen Regierung wirksam entgegenzutreten. Im Gegenteil, er scheint das noch zu fördern: Nach Berichten des SPIEGEL können in Moscheen des DITIB islamistische Prediger auftreten und zur Verfolgung der türkischen Opposition in Deutschland aufzurufen. Dies kann und darf in einer Demokratie mit in einem funktionierenden Rechtsstaat und mit den verfassungsrechtlich gewährleisteten und verbürgten Grundrechten Religionsfreiheit und Meinungsfreiheit nicht sein! Hier greifen die Schranken des Grundgesetzes. Diese könnten es zulassen, den DITIB als verfassungsfeindlich zu verbieten. Bis zur Klärung jener Frage durch die zuständigen Behörden und Gerichte den DITIB wäre es als mildere Maßnahme der Universität Tübingen möglich, ihn aus dem Beirat auszuschließen – jedenfalls so lange bis er seinen Kurs korrigiert hat.

Die Universität Tübingen steht für eine humanistische, kritisch-rationale und aufklärerische Lehre und Forschung. Wegen der massiven Abhängigkeit des DITIB von der türkischen Regierung und den aktuellen Entwicklungen in der Türkei kann diesbezüglich für den DITIB derzeit jedenfalls nicht gesagt werden. Bliebe er im Beirat, dann würde sich die Universität Tübingen einem Wertungswiderspruch aussetzen.

Ein friedliches Miteinander von Religionen, Weltanschauungsgemeinschaften und Bürgern ohne Religion oder Weltanschauung ist in Deutschland auf dem Boden des Grundgesetzes nur möglich, wenn ein liberaler Islam gelehrt und gelebt wird; mit einem radikalen politischen Islam aber nicht. Der Islam bedarf als Religion und Wissenschaft kritischer Stimmen. Es muss die Möglichkeit geben, bei seiner notwendige Kritik äußern und überfällige Reformen einzufordern zu dürfen. Eine Beteiligung des DITIB im Beirat könnte eine reformorientiere Lehre des Islam erheblich erschweren oder gar verhindern. Die Beteiligung ist also erst möglich, wenn der DITIB sich selbst reformiert hat.

Daher bitten wir die Verantwortlichen der Universität Tübingen, den DITIB aus dem Beirat vorerst auszuschließen.

Im Namen aller Unterzeichnenden

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

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