Ausschluss von Haftung bei Amtspflichtverletzung im Rahmen von Einsätzen der Bundeswehr im Ausland

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
9 Unterstützende 9 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

9 Unterstützende 9 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, bei Amtspflichtverletzung im Rahmen von Einsätzen der Bundeswehr im Ausland ausdrücklich auf den "Rückgriff" auf den Verursacher zu verzichten.

Begründung

Daher schlage ich vor, § 839 BGB wie folgt zu ergänzen:"Absatz 4: Dieses Gesetz findet keine Anwendung im Rahmen von Einsätzen der Bundeswehr im Ausland."Zum Hintergrund:Mit seinem Beschluss zum Urteil des Bundesgerichtshofes zum "Kunduz-Bombardement" hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Einzelfall die Ansprüche der Angehörigen gemäß Völkerrecht zurückgewiesen. (2 BvR 477/17)Jedoch lässt es offen, ob "der Bundesgerichtshof die Bedeutung und Tragweite von Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG verkannt hat, als er Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) als Folge von Einsätzen der Bundeswehr im Ausland generell verneint hat."Dies lässt für die Zukunft offen, in wie weit nicht doch Ansprüche gegenüber der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden können.Gem. §839 (1) BGB ist ein Beamter bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Amtspflichtverletzung zur Schadenserstattung gegenüber einem Dritten verpflichtet.Art. 34 GG sieht vor, dass Dritten gegenüber zunächst der Staat haftet; in S. 2 behält sich jedoch die Bundesrepublik Deutschland bei einer Amtspflichtverletzung eines Beamten im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit den Rückgriff auf den Verursacher vor.Daraus könnte im Extremfall folgen, dass eine im Gefecht getroffene Entscheidung im Nachhinein am grünen Tisch als grob fahrlässig eingestuft wird und der entsprechende Soldat in Rückgriff genommen wird.Die Entscheidung im Einsatz/Gefecht unterscheidet sich jedoch von einer Entscheidung einer Behörde in Deutschland in wesentlichen Punkten:1) Der Entscheider befindet sich in einer extremen Stresssituation, die so im Inland nicht nachvollzogen werden kann.2) Die Entscheidung ist existentiell für alle Beteiligten - Tod oder Leben. Kein Beamter im Inland muss eine Entscheidung in dieser Tragweite fällen (auch nicht der SEK-Beamte; er ist gesetzlich nicht verpflichtet, sich selbst in Gefahr zu bringen)3) Der Zeitraum zur Entscheidungsfindung beträgt oft nur Minuten, wenn nicht gar Sekunden; während im Inland Entscheidungen über Tage oder sogar Wochen beraten und geprüft werden können.Denkt man die Auswirkungen zu Ende, so kann es eigentlich nur 2 Alternativen geben:1. ) der ausdrückliche Ausschluss des Rückgriffes bei Amtshaftungsansprüchen in Folge von Einsätzen der Bundeswehr im Ausland, oder2) die Beendigung aller Auslandseinsätze der Bundeswehr.Betrachtet man die Lage in der Welt, so erscheint mir ein Rückzug der Bundesrepublik Deutschland in Form der Bundeswehr aus dem Weltgeschehen als nicht verantwortbar.Allerdings wird kein vernunftbegabter Soldat sich bereit erklären, ohne Ausschluss eines Rückgriffs zukünftig Verantwortung im Einsatz zu übernehmen.

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