150 signatures
The petition is denied.
Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.
Petition is addressed to: Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag möge beschließen…Überwachungssoftware, welche zur Ausspähung von Daten genutzt werden kann und ähnliche unter das Kriegswaffenrecht zu stellen.Dadurch soll der Import sowie der Export unter die Staatliche Kontrolle und der Einsatz durch die Bundesregierung unter eine "Mandatspflicht" fallen.
Reason
Diese Programme werden nicht nur von der Bundesregierung und anderen Staaten eingesetzt, sondern werden unter anderem auch von deutschen Herstellern weltweit vermarktet. So kommt es auch dazu, dass Regime wie das in Katar oder Syrien solche Software gegen Oppositionelle einsetzen können.Nicht nur der unrechtmäßige Einsatz durch Regierungen wie der Bundesregierung ist problematisch, sondern auch die Nutzung durch Diktatoren weltweit.Erkenntnisse, welche mit Hilfe dieser Software erlangt werden, haben Auswirkungen, welche sich nicht nur auf die digitale Welt beschränken. Daten welche mit Hilfe dieser Programme erlangt werden, haben nicht selten militärische Einsätze zur Folge oder dienen dessen Vorbereitung.
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download (PDF)Petition details
Petition started:
08/13/2014
Petition ends:
09/29/2014
Region:
Germany
Topic:
News
-
Beschluss des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
on 05 Mar 2016Pet 1-18-09-745-012189
Außenhandel
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung
Mit der Petition wird gefordert, Überwachungssoftware zum Ausspähen von Daten
unter das Kriegswaffenrecht zu stellen, damit der Im- und Export staatlich kontrolliert
werden kann.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 150 Mitzeichnungen und
zehn Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden
Gesichtspunkt gesondert eingegangen werden kann.
Zur Begründung des... further
Debate
No CONTRA argument yet.