Reģions: Vācija

Außenwirtschaft - Geldstrafe für Unternehmensverkäufe produzierter Waren bei Nichteinhaltung der UN-Konventionen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag

110 Paraksti

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  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen;Unternehmen, die Waren in der Bundesrepublik Deutschland veräußern, die nicht unter Einhaltung der von der Bundesrepublik ratifizierten UN-Konventionen produziert wurden, sind mit einer Strafe in Höhe des Umsatzes des Unternehmens der vergangenen 6 Monate zu belegen. Bei weiteren Vergehen erhöht sich die Strafe je auf die Höhe des Umsatzes der vergangenen 12 Monate. Diese Regelung gilt auch für die Einzelkomponenten, aus denen die Waren bestehen.

Pamatojums

Die Bundesrepublik Deutschland ist den UN-Konventionen beigetreten und hat sich verpflichtet, diese einzuhalten.Dies bedeutet auch, dass diese für alle am öffentlichen und wirtschaftlichen Leben Teilhabenden verbindlich sind. Die Bundesregierung ist zur Umsetzung und Einhaltung dieser Konventionen verpflichtet.Sollten Waren und deren Einzelkomponenten in Ländern produziert werden, die diese UN-Konventionen nicht einhalten und diese Waren in der Bundesrepublik Deutschland veräußert werden, so ist dies eine Umgehung der UN-Konventionen.Speziell ist hier auf die UN-Kinderrechtskonvention verwiesen.

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Informācija par petīciju

Petition gestartet: 15.10.2014
Petition endet: 25.11.2014
Reģions: Vācija
Kategorija:

Jaunumi

  • Pet 1-18-09-744-014250

    Außenwirtschaft


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    1. Die Petition
    a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
    und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – als
    Material zu überweisen,
    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
    soweit es um den Ausbau des Ordnungswidrigkeitenrechts zur Sanktionierung
    strafbaren Verhaltens in Unternehmen und um die Schaffung von
    Zumessungsregeln für Unternehmensbußen geht,
    c) dem Europäischen Parlament zuzuleiten, soweit es um dessen Zuständigkeit
    für die Schaffung von Umwelt- und Sozialsiegeln sowie... vairāk

Debates

Pagaidām nav PAR argumentu.

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