Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der Veröffentlichung von so genannten Rachepornos

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

87 서명

청원은 부분적으로 승인되었습니다.

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  1. 시작됨 2018
  2. 컬렉션 완료
  3. 제출된
  4. 대화
  5. 부분적인 성공

이는 온라인 청원 des Deutschen Bundestags입니다.

청원서는 다음 주소로 보내주시기 바랍니다. Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird eine dahingehende Änderung des Strafgesetzbuchs gefordert, dass die Veröffentlichung von so genannten Rachepornos im Internet strafbar gemacht wird. Ebenso soll die Bereitstellung einer Plattform mit der Aufforderung "Rachepornos" einzusenden eine strafbare Handlung sein.

이유

In einem Internet-Lexikon heißt es:Als Racheporno bzw. Rache-Porno (englisch auch revenge porn) bezeichnet man pornografische bzw. freizügige Videos oder Bilder einer Person, die im Rahmen eines Rache-Aktes ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung von Bildern und Videos einer Person ohne deren Einwilligung ist bereits als Verletzung der Persönlichkeitsrechte einer Person strafbar. Die aktuellen Regeln sind jedoch nicht ausreichend. Die Veröffentlichung von privaten, pornografischen bzw. freizügigen Bildern und Videos stellt einen viel schwereren Tatbestand dar.Eine besondere Schwere sollte auch dadurch festgestellt werden, dass Bilder und Videos, die einmal im Internet veröffentlicht werden, nur schwer wieder vollständig aus diesem gelöscht werden können. Gerade solche Bilder und Videos werden von den betreffenden Plattformen von vielen Benutzern heruntergeladen und an anderer Stelle wieder hochgeladen. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte setzt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit bis in alle Ewigkeit fort und richtet auch Jahre und Jahrzehnte später noch Schaden an.

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청원에 대한 정보

청원이 시작되었습니다: 2018. 04. 08.
수집 종료: 2018. 05. 28.
지역: Deutschland
범주:  

소식

  • Petitionsausschuss

    Pet 4-19-07-451-005424
    23812 Wahlstedt
    Besonderer Teil des
    Strafgesetzbuches

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
    ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine dahingehende Änderung des Strafgesetzbuchs gefordert, dass
    die Veröffentlichung von „Rachepornos“ im Internet sowie die Bereitstellung von
    Plattformen, verbunden mit der Aufforderung, entsprechende Videos einzusenden, unter
    Strafe gestellt werden.
    Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass „Rachepornos“
    pornografische bzw. freizügige Videos und Bilder einer Person seien, die im Rahmen
    eines Racheaktes ohne Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht würden. Die
    Veröffentlichung von Bildern und Videos einer Person ohne deren Einwilligung sei
    bereits jetzt strafbar, jedoch seien die aktuellen Regelungen nicht ausreichend. Die
    Veröffentlichung von „Rachepornos“ stelle einen viel schwereren Tatbestand dar. Bilder
    und Videos, die im Internet veröffentlicht würden, seien nur schwer wieder vollständig
    löschbar. Häufig würden die Dateien durch die Benutzer der Plattformen heruntergeladen
    und an anderer Stelle wieder hochgeladen. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der
    Betroffenen setze sich mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter fort und richte auch Jahre
    später noch Schaden an.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
    verwiesen.
    Petitionsausschuss

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
    eingestellt. Sie wurde durch 87 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen 8
    Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
    Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
    anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
    folgt zusammenfassen:
    Die unbefugte Veröffentlichung von Bildmaterial im Internet kann nach geltender
    Rechtslage unter verschiedenen Gesichtspunkten strafbar sein.
    § 201a Strafgesetzbuch (StGB) stellt die Verletzung des höchstpersönlichen
    Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe. Gemäß § 201a Absatz 1 Nr. 4 StGB
    wird bestraft, wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme einer anderen Person, die sich
    in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet,
    wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den
    höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Nach § 201a
    Absatz 2 StGB wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme,
    die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten
    Person zugänglich macht. Der Strafrahmen sieht für alle Varianten eine Freiheitsstrafe bis
    zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
    Die Aufforderung durch Plattformbetreiber, solches Bildmaterial unbefugt zu übersenden,
    kann eine Anstiftung gemäß § 26 StGB zu den oben genannten Taten darstellen oder
    - sofern sie öffentlich erfolgt - auch als öffentliche Aufforderung zu Straftaten gemäß
    § 111 StGB strafbar sein. Auch das Betreiben einer Internetplattform, auf der solche
    Bildaufnahmen wissentlich unbefugt anderen Nutzern zugänglich gemacht werden, kann
    nach § 201a Absatz 2 StGB bestraft werden.
    Darüber hinaus wird nach § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der
    bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) mit Freiheitsstrafe bis zu einem
    Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis
    verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Sind auf der veröffentlichten Fotografie
    Personen abgebildet, kommt es nach § 22 KunstUrhG grundsätzlich auf deren
    Petitionsausschuss

    Einwilligung an. Ausnahmen von dieser Regel lässt § 23 KunstUrhG nur unter engen
    Voraussetzungen zu.
    Ob ein bestimmtes Verhalten strafbar ist, hängt jeweils von den Umständen des konkreten
    Einzelfalles ab. Dabei obliegt die Entscheidung über die Strafbarkeit den unabhängigen
    Gerichten.
    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich daher nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen der Petition bereits durch die geltende Rechtslage teilweise entsprochen worden
    ist.

    Begründung (PDF)

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