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Betrieblicher Arbeitsschutz - Ergänzung des § 5 Abs. 2 Arbeitssicherheitsgesetz bzgl. der Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

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Deutschen Bundestag
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  1. Aloitti 2015
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, Paragraph 5 Absatz (2) Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) zu überarbeiten und um zwei Sätze bzw. Satzteile zu ergänzen:[1] Hierbei ist er zumindest mit Personen in vergleichbarer Position gleichzustellen.[2] jugendlich, schwanger, behindert,

Perustelut

neuer § 5 (2) Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. [1] Hierbei ist er zumindest mit Personen in vergleichbarer Position gleichzustellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die [2] jugendlich, schwanger, behindert, mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.Begründung zu [1]:Häufig werden Fachkräfte für Arbeitssicherheit schlechter unterstützt, als Sachbearbeiter (im Vergleich zur Fachkraft für Arbeitssicherheit) oder gleichrangige Führungskräfte (bei einer leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit). Die o.b. Ergänzung würde es den Fachkräften für Arbeitssicherheit erleichtern, eine Gleichbehandlung einzufordern.Begründung zu [2]:Die genannten Personengruppen sind besonderen Gefährdungen ausgesetzt, sodass die Gefährdungsbeurteilung entsprechend ausgerichtet werden muss und individuelle Schutzmaßnahmen festgelegt werden müssen. Insbesondere sind Unterweisungen, Beschäftigungsverbote sowie Evakuierungsmaßnahmen an diese Personengruppen anzupassen.

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Uutiset

  • Pet 4-18-11-8031-013901

    Betrieblicher Arbeitsschutz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Der Petent fordert, § 5 Absatz 2 Arbeitssicherheitsgesetz zu überarbeiten und zu
    ergänzen.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die Norm müsse um folgende
    Sätze ergänzt werden:
    „Hierbei ist er zumindest mit Personen in vergleichbarer Position gleichzustellen. Er
    hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die jugendlich, schwanger,
    behindert, mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung
    überlassen... enemmän

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