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Bundesagentur für Arbeit - Erhöhung der Transparenz der Arbeitslosenstatistik

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.904 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

1.904 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Transparanz der Arbeitslosenstatistik erhöht wird. Teilnehmer an Maßnamen des § 46 SGB III werden arbeitslos gezählt. Ersatzlos gestrichen wird der § 53a SGB II (Ältere nach einem Jahr nicht mehr arbeitslos). Teilnehmer an Weiterbildung und Maßnahmen des 2. Arbeitsmarktes (z.B. ABM) fließen in eine erweiterte Arbeitslosigkeit ein. Um einen rein statististischen Anstieg zu verhindern, wird das neue Konzept ein Jahr rückwirkend angewandt.

Begründung

Mehr Transparenz in der Arbeitslosenstatistik erlaubt dem Bürger besser als bisher eine eigene Beurteilung der aktuellen Lage. Die stetige Änderung der statistischen Erfassung hat zuletzt auch der Regierung selbst geschadet, weil der reale Rückgang der Arbeitslosigkeit auf "Zahlentricks" zurückgeführt wird. Die obene genannten Daten liegen zwar alle bereits vor, werden aber kaum genutzt. DIe Trennung in eine Arbeitslosigkeit im engeren und im weiteren Sinn soll die Vergleichbarkeit mit älteren Daten gewährleisten. Die vorgeschlagene Definition der Arbeitslosigkeit im engeren Sinne entspricht weitgehend der Zählung vor zehn Jahren. Insbesondere der § 53a SGB II ist bedenklich, weil er Jobcenter und Kommunen bestraft, die Älteren Vermittlungsvorschläge unterbreiten. Ein Mehr an Transparenz würde auch das Vertrauen der Bürger in ihr Parlament verbessern. Um zu verhindern, dass - ähnlich wie 2005 und aktuell bei den Älteren - eine verbesserte statistische Erfassung zu einem scheinbaren Anstieg der Arbeitslosigkeit führt und damit das Parlament für Ehrlichkeit bestraft, soll die neue Regelung ein Jahr rückwirkend angewandt werden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 22.11.2010
Sammlung endet: 01.02.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Wolf Tilman Weigel

    Bundesagentur für Arbeit

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.11.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    wird.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die
    Transparenz der Arbeitslosenstatistik erhöht wird. Teilnehmer an Maßnahmen des
    § 46 Drittes Buch Sozialgesetzbuch werden arbeitslos gezählt. Ersatzlos gestrichen
    wird der § 53a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Ältere nach einem Jahr nicht mehr
    arbeitslos). Teilnehmer
    an Weiterbildung
    und Maßnahmen
    des
    zweiten
    Arbeitsmarktes (z. B. ABM) fließen in eine erweiterte Arbeitslosigkeit ein. Um einen
    rein statistischen Anstieg zu verhindern, wird das neue Konzept ein Jahr rückwirkend
    angewandt.

    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, mehr Transparenz in der
    Arbeitslosenstatistik erlaube eine bessere Beurteilung der Lage. Die Trennung in
    eine Arbeitslosigkeit im engeren und im weiteren Sinne solle die Vergleichbarkeit mit
    älteren Daten
    gewährleisten.
    Insbesondere
    der
    §
    53a
    Zweites Buch
    Sozialgesetzbuch sei hinsichtlich der Statistik bedenklich.

    Die Eingabe wurde
    des
    Internetseite
    der
    auf
    öffentliche Petition
    als
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 1.904 Mitzeichnungen unterstützt.
    Außerdem gingen 27 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss
    des
    eine Stellungnahme
    der Eingabe
    zu
    hat
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
    BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage.

    In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
    Ergebnis:

    Nach § 16 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind alle diejenigen
    Personen arbeitslos, die vorübergehend nicht
    in einem Beschäftigungsverhältnis
    stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den
    Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und sich bei
    der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Teilnehmer an Maßnahmen der
    aktiven Arbeitsmarktpolitik (z.B. Weiterbildungsmaßnahmen) gelten nicht als
    arbeitslos, da für diese die Verfügbarkeit eingeschränkt
    ist. Mit W irkung vom
    1. Januar 2004 wurde dies durch § 16 SGB III Abs. 2 lediglich klargestellt.

    Die Definition der Arbeitslosigkeit in § 16 SGB III wurde seit dem Jahr 2004 nicht
    geändert. Natürlich haben gesetzliche Regelungen in der einen oder anderen
    Richtung Auswirkungen auf die statistische Erfassung der Arbeitslosigkeit. Dies ist
    jedoch unvermeidbar und darf nicht mit einer Änderung der Definition von
    Arbeitslosigkeit an sich verwechselt werden.

    Mit der Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente zum 1. Januar 2009
    wurden Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 46 SGB III)
    eingeführt. Die Neuregelung greift die positiven Elemente einer Reihe von bis dahin
    geltenden Regelungen auf und entwickelt sie weiter. Die bisherigen Regelungen
    konnten damit entfallen. Ziel war es, die verfügbaren Instrumente flexibler und
    effizienter auszurichten. § 46 SGB III
    ist jedoch keine bloße Zusammenfassung
    bisheriger Leistungen, sondern stellt neue Anforderungen an die Konzeption von
    Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung. Mit der Einführung der Maßnahmen zur
    Aktivierung und beruflichen Eingliederung ist die klare Erwartung verbunden, dass
    sie nur dann zum Einsatz kommen, wenn eine intensivere Betreuung erforderlich ist,
    als es die Bundesagentur
    leisten kann. Dies begründet, dass die
    für Arbeit
    Teilnehmer an solchen Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 SGB III nicht als arbeitslos
    gelten, weil ihre Verfügbarkeit für eine Vermittlung deutlich eingeschränkt ist. Wollte
    man Teilnehmer an Maßnahmen des § 46 SGB III künftig als arbeitslos zählen, wäre
    dies somit nicht mit § 16 SGB III vereinbar.

    Insbesondere mit Blick auf die Gruppe der älteren Arbeitslosen wurde die
    Transparenz der Statistik in der Vergangenheit deutlich erhöht. Zum 31.12.2007 lief
    die sogenannte 58er-Regelung zum erleichterten Bezug von Arbeitslosengeld nach
    § 428 SGB III und die entsprechende Regelung im § 65 Zweites Buch
    Sozialgesetzbuch (SGB II) aus. Zuvor konnten 58-Jährige und Ältere im Bezug von
    Arbeitslosengeld
    den
    sie
    ob
    entscheiden,
    II
    Arbeitslosengeld
    oder
    Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagenturen bzw. Träger der Grundsicherung zur
    Verfügung stehen wollten oder nicht. Personen in diesem erleichterten Bezug gelten
    nicht als arbeitslos, da sie das Kriterium der Verfügbarkeit aufgrund der nicht mehr
    geforderten Arbeits- bzw. Vermittlungsbereitschaft nicht erfüllen. Durch das
    Auslaufen der 58er-Regelung werden nun mehr Ältere auch statistisch als arbeitslos
    erfasst. Der seither verzeichnete Anstieg der Arbeitslosigkeit Älterer ist nicht das
    Ergebnis von schlechteren Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt, sondern fast
    vollständig auf diese rechtliche Änderung zurückzuführen.

    Leicht abgefedert, aber keinesfalls kompensiert, wird dieser Effekt durch die
    Auswirkungen des § 53a Abs. 2 SGB II, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige, die
    nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten
    Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen
    eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist, nicht mehr
    als arbeitslos gelten. Diese Regelung wurde zum 1. Januar 2008 eingeführt und
    betrifft nur Ältere im Rechtskreis des SGB II. Danach kann eine Berücksichtigung in
    der Arbeitslosenstatistik aufgrund des fehlenden Merkmals der Verfügbarkeit für die
    Dauer des jeweiligen Leistungsbezuges nicht erfolgen. Dieses Vorgehen bei der
    statistischen Zählung ist damit zu begründen, dass in einem solchen Falle
    angenommen werden muss, dass die Integrationschancen der betroffenen Personen
    am Arbeitsmarkt eingeschränkt bleiben und sie nicht mehr alle Möglichkeiten nutzen
    können,
    faktisch der
    ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Sie stehen damit
    Arbeitsvermittlung nur begrenzt zur Verfügung.

    Hinsichtlich der Transparenz der Arbeitslosenstatistik gilt, dass die Bundesagentur
    für Arbeit
    (BA) seit Mai 2009 ausführlich über verschiedene Konzepte der
    Unterbeschäftigung berichtet. In der Unterbeschäftigung werden zusätzlich zu den
    registrierten Arbeitslosen insbesondere auch die Personen erfasst, die nicht als
    arbeitslos im Sinne des SGB III gelten, weil sie Teilnehmer an bestimmten
    Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik sind (z.B. Maßnahmen nach § 46, berufliche
    Weiterbildung, Arbeitsgelegenheiten) oder sich in einem arbeitsmarktbedingten

    Sonderstatus befinden (z.B. § 53a SGB II). Informationen zur Arbeitslosigkeit, zur
    Unterbeschäftigung oder auch zum Umfang der einzelnen arbeitsmarktpolitischen
    Instrumente werden laufend und regelmäßig auf der Internetseite der Statistik der BA
    veröffentlicht.

    Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und stellt fest,
    dass das Anliegen der Petition in Teilen der derzeitigen Rechtslage entspricht. Nach
    einer Abwägung zwischen dem Vorbringen und den Ausführungen des
    Bundesministeriums kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass er das Anliegen
    nicht unterstützen kann, soweit ihm nicht bereits durch die geltende Rechtslage ent-
    sprochen wird.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen der Petition durch die geltende Rechtslage teilweise entsprochen wird.

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