Erfolg

Bundesagentur für Arbeit - Erhöhung der Transparenz der Arbeitslosenstatistik

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
1.904 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

1.904 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Wolf Tilman Weigel

Bundesagentur für Arbeit

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.11.2011 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
wird.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die
Transparenz der Arbeitslosenstatistik erhöht wird. Teilnehmer an Maßnahmen des
§ 46 Drittes Buch Sozialgesetzbuch werden arbeitslos gezählt. Ersatzlos gestrichen
wird der § 53a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Ältere nach einem Jahr nicht mehr
arbeitslos). Teilnehmer
an Weiterbildung
und Maßnahmen
des
zweiten
Arbeitsmarktes (z. B. ABM) fließen in eine erweiterte Arbeitslosigkeit ein. Um einen
rein statistischen Anstieg zu verhindern, wird das neue Konzept ein Jahr rückwirkend
angewandt.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, mehr Transparenz in der
Arbeitslosenstatistik erlaube eine bessere Beurteilung der Lage. Die Trennung in
eine Arbeitslosigkeit im engeren und im weiteren Sinne solle die Vergleichbarkeit mit
älteren Daten
gewährleisten.
Insbesondere
der
§
53a
Zweites Buch
Sozialgesetzbuch sei hinsichtlich der Statistik bedenklich.

Die Eingabe wurde
des
Internetseite
der
auf
öffentliche Petition
als
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 1.904 Mitzeichnungen unterstützt.
Außerdem gingen 27 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss
des
eine Stellungnahme
der Eingabe
zu
hat
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage.

In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
Ergebnis:

Nach § 16 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind alle diejenigen
Personen arbeitslos, die vorübergehend nicht
in einem Beschäftigungsverhältnis
stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den
Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und sich bei
der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Teilnehmer an Maßnahmen der
aktiven Arbeitsmarktpolitik (z.B. Weiterbildungsmaßnahmen) gelten nicht als
arbeitslos, da für diese die Verfügbarkeit eingeschränkt
ist. Mit W irkung vom
1. Januar 2004 wurde dies durch § 16 SGB III Abs. 2 lediglich klargestellt.

Die Definition der Arbeitslosigkeit in § 16 SGB III wurde seit dem Jahr 2004 nicht
geändert. Natürlich haben gesetzliche Regelungen in der einen oder anderen
Richtung Auswirkungen auf die statistische Erfassung der Arbeitslosigkeit. Dies ist
jedoch unvermeidbar und darf nicht mit einer Änderung der Definition von
Arbeitslosigkeit an sich verwechselt werden.

Mit der Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente zum 1. Januar 2009
wurden Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 46 SGB III)
eingeführt. Die Neuregelung greift die positiven Elemente einer Reihe von bis dahin
geltenden Regelungen auf und entwickelt sie weiter. Die bisherigen Regelungen
konnten damit entfallen. Ziel war es, die verfügbaren Instrumente flexibler und
effizienter auszurichten. § 46 SGB III
ist jedoch keine bloße Zusammenfassung
bisheriger Leistungen, sondern stellt neue Anforderungen an die Konzeption von
Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung. Mit der Einführung der Maßnahmen zur
Aktivierung und beruflichen Eingliederung ist die klare Erwartung verbunden, dass
sie nur dann zum Einsatz kommen, wenn eine intensivere Betreuung erforderlich ist,
als es die Bundesagentur
leisten kann. Dies begründet, dass die
für Arbeit
Teilnehmer an solchen Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 SGB III nicht als arbeitslos
gelten, weil ihre Verfügbarkeit für eine Vermittlung deutlich eingeschränkt ist. Wollte
man Teilnehmer an Maßnahmen des § 46 SGB III künftig als arbeitslos zählen, wäre
dies somit nicht mit § 16 SGB III vereinbar.

Insbesondere mit Blick auf die Gruppe der älteren Arbeitslosen wurde die
Transparenz der Statistik in der Vergangenheit deutlich erhöht. Zum 31.12.2007 lief
die sogenannte 58er-Regelung zum erleichterten Bezug von Arbeitslosengeld nach
§ 428 SGB III und die entsprechende Regelung im § 65 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) aus. Zuvor konnten 58-Jährige und Ältere im Bezug von
Arbeitslosengeld
den
sie
ob
entscheiden,
II
Arbeitslosengeld
oder
Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagenturen bzw. Träger der Grundsicherung zur
Verfügung stehen wollten oder nicht. Personen in diesem erleichterten Bezug gelten
nicht als arbeitslos, da sie das Kriterium der Verfügbarkeit aufgrund der nicht mehr
geforderten Arbeits- bzw. Vermittlungsbereitschaft nicht erfüllen. Durch das
Auslaufen der 58er-Regelung werden nun mehr Ältere auch statistisch als arbeitslos
erfasst. Der seither verzeichnete Anstieg der Arbeitslosigkeit Älterer ist nicht das
Ergebnis von schlechteren Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt, sondern fast
vollständig auf diese rechtliche Änderung zurückzuführen.

Leicht abgefedert, aber keinesfalls kompensiert, wird dieser Effekt durch die
Auswirkungen des § 53a Abs. 2 SGB II, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige, die
nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen
eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist, nicht mehr
als arbeitslos gelten. Diese Regelung wurde zum 1. Januar 2008 eingeführt und
betrifft nur Ältere im Rechtskreis des SGB II. Danach kann eine Berücksichtigung in
der Arbeitslosenstatistik aufgrund des fehlenden Merkmals der Verfügbarkeit für die
Dauer des jeweiligen Leistungsbezuges nicht erfolgen. Dieses Vorgehen bei der
statistischen Zählung ist damit zu begründen, dass in einem solchen Falle
angenommen werden muss, dass die Integrationschancen der betroffenen Personen
am Arbeitsmarkt eingeschränkt bleiben und sie nicht mehr alle Möglichkeiten nutzen
können,
faktisch der
ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Sie stehen damit
Arbeitsvermittlung nur begrenzt zur Verfügung.

Hinsichtlich der Transparenz der Arbeitslosenstatistik gilt, dass die Bundesagentur
für Arbeit
(BA) seit Mai 2009 ausführlich über verschiedene Konzepte der
Unterbeschäftigung berichtet. In der Unterbeschäftigung werden zusätzlich zu den
registrierten Arbeitslosen insbesondere auch die Personen erfasst, die nicht als
arbeitslos im Sinne des SGB III gelten, weil sie Teilnehmer an bestimmten
Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik sind (z.B. Maßnahmen nach § 46, berufliche
Weiterbildung, Arbeitsgelegenheiten) oder sich in einem arbeitsmarktbedingten

Sonderstatus befinden (z.B. § 53a SGB II). Informationen zur Arbeitslosigkeit, zur
Unterbeschäftigung oder auch zum Umfang der einzelnen arbeitsmarktpolitischen
Instrumente werden laufend und regelmäßig auf der Internetseite der Statistik der BA
veröffentlicht.

Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und stellt fest,
dass das Anliegen der Petition in Teilen der derzeitigen Rechtslage entspricht. Nach
einer Abwägung zwischen dem Vorbringen und den Ausführungen des
Bundesministeriums kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass er das Anliegen
nicht unterstützen kann, soweit ihm nicht bereits durch die geltende Rechtslage ent-
sprochen wird.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petition durch die geltende Rechtslage teilweise entsprochen wird.


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