Der Deutsche Bundestag wird gebeten, die Erhebung von Gebühren für den Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz in denen Fällen einzuschränken oder ganz aufzuheben, wenn der Antrag von einem Medienvertreter oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit gemeinnütziger Organisationen gestellt wird. Gebühren sollten möglichst nur noch erhoben werden, wenn der Informationszugang ausschließlich im finanziellen Eigeninteresse des Antragstellers liegt.
Begründung
Hohe Gebühren bis zu 500 Euro pro Antrag für den Zugang zu amtlichen Informationen sind besonders für interessierte Bürger sehr abschreckend, die Informationen im Zusammenhang mit ehrenamtlicher Betätigung in gemeinnützigen Verbänden und Organisationen benötigen. Bei diesen sollte auf einen Gebühr verzichtet werden. Auch für Medienvertreter sind diese Gebühren äußerst abschreckend. Kaum ein freier Journalist kann sich eine Gebühr für einen Antrag nach dem IFG von 500 Euro leisten, wenn er für einen Zeitungsartikel gerade mal 100 Euro oder weniger Honorar erhält . Dem im Grundgesetz verankerten öffentlichen Auftrag der Presse wird es nicht gerecht, wenn Journalistinnen und Journalisten durch hohe Gebühren von der Informationsgewinnung abgehalten werden.Das Informationsfreiheitsgesetz wird bislang ganz überwiegend von Insolvenzverwaltern und Rechtsanwälten im Zusammenhang mit der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern genutzt. Auf deren Konto gehen mehr als die Hälfte der gestellten Anträge. Angesichts der extensiven und sich zusehend verschärfenden Gebührenpraxis der Bundesbehörden ist das nicht weiter verwunderlich. Die Bundesbehörden haben sich im Zuge ihres regelmäßigen Austausches verabredet, die Gebührenregelungen extensiv zu nutzen und die Antragsteller mit hohen Gebühren zu belasten. Von den in der Gebührenverordnung (IFGGebV) vorgesehenen Möglichkeiten der Ermäßigung oder des Absehens von Gebühren soll kaum noch Gebrauch gemacht werden. Dies läuft jedoch dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel zuwider, für die Bürger mehr Transparenz und Teilhabe am demokratischen Gemeinwesen zu schaffen. Wer wird sich schon für amtliche Informationen interessieren, wenn ihm dafür Gebühren von mehreren hundert Euro drohen?Die Gebührenbefreiung könnte als Abs. 3 in § 10 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) wie folgt gefasst werden:„Von der Erhebung von Gebühren wird abgesehen, wenn die Information für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Medien benötigt wird und sich der Antragsteller als deren Vertreter ausweist. Auf die Erhebung von Gebühren soll in der Regel verzichtet werden, wenn die Informationsgewinnung erkennbar keinem persönlichen, insbesondere finanziellen Nutzen des Antragstellers dient, insbesondere, wenn diese im Zusammenhang mit einer Tätigkeit in einer als gemeinnützig anerkannten Organisation steht.“Der bisherige Absatz 3 würde zum neuen Absatz 4
Pet 1-17-06-298-050674Datenschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium des Innern - zu
überweisen.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, auf die Erhebung von Gebühren bei Anträgen nach
dem Informationsfreiheitsgesetz von Medienvertretern vollständig und bei solchen
von Vertretern gemeinnütziger Organisationen regelmäßig zu verzichten. Gebühren
sollten möglichst nur noch erhoben werden, wenn der Informationszugang
ausschließlich im finanziellen Eigeninteresse des Antragstellers liege.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 476 Mitzeichnungen und
27 Diskussionsbeiträgen sowie eine weitere Eingabe mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, die Erhebung einer
Gebühr von bis zu 500 Euro pro Antrag habe insbesondere für freie Journalisten
sowie für Personen, die die Informationen im Zusammenhang mit einer
ehrenamtlichen Betätigung bei einem gemeinnützigen Verband benötigten, eine
abschreckende Wirkung. Insbesondere werde es dem im Grundgesetz verankerten
öffentlichen Auftrag der Presse nicht gerecht, wenn Journalisten durch hohe
Gebühren von der Informationsgewinnung abgehalten würden. Daher sollten
Journalisten generell von der Gebührenerhebung befreit werden. Das
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) werde bislang ganz überwiegend von
Insolvenzverwaltern und Rechtsanwälten im Zusammenhang mit der Vertretung von
geschädigten Kapitalanlegern genutzt, so dass auf deren Konto mehr als die Hälfte
der gestellten Anträge ginge. Die extensive und sich zusehends verschärfende
Gebührenpraxis der Bundesbehörden laufe dem mit dem Informationsfreiheitsgesetz
verfolgten Ziel zuwider, für die Bürger mehr Transparenz und Teilhabe am
demokratischen Gemeinwesen zu schaffen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Informationsfreiheitsgesetz einen
Informationszugang nach Maßgabe des Gesetzes für jedermann gewährt. In § 10
Abs. 1 IFG ist die Erhebung von Gebühren vorgesehen, wobei dies jedoch nicht für
die Erteilung einfacher Auskünfte gilt.
Eine Gebührenbefreiung für Pressevertreter oder Vertreter gemeinnütziger
Organisation enthält § 10 IFG nicht. Die Gebühren sind nach Maßgabe des § 10
Abs. 2 IFG jedoch so zu bemessen, dass der Informationszugangsanspruch wirksam
in Anspruch genommen werden kann, d. h. von der Gebührenbemessung darf keine
abschreckende Wirkung ausgehen. Allerdings wird in § 10 Abs. 2 IFG ebenfalls
festgelegt, dass auch der Verwaltungsaufwand der Behörde in Zusammenhang mit
dem IFG-Antrag zu berücksichtigen ist. Diesen Vorgaben wird mit der Verordnung
über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
(Informationsgebührenverordnung – IFGGebV) und der darin vorgesehenen
Begrenzung der Gebührenhöhe auf maximal 500 Euro Rechnung getragen.
Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass nach § 2 IFGGebV aus
Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses die Gebühr um bis zu
50 Prozent ermäßigt bzw. in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr sogar
vollständig abgesehen werden kann.
Nach Ansicht des Ausschusses ist auch nicht erkennbar, inwieweit durch die bloße
Gebührenerhebung eine Beeinträchtigung des öffentlichen Auftrags der Presse
erfolgen könnte. Abgesehen davon weist der Ausschuss darauf hin, dass
Pressevertretern der kostenfreie presserechtliche Auskunftsanspruch zusteht.
Vor dem Hintergrund, dass es sich bei § 2 IFGGebV um eine Kann-Regelung
handelt, und um die Bundesregierung auf das Anliegen des Petenten besonders
aufmerksam zu machen, empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis seiner
Prüfung, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium des Innern - zu
überweisen.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Erwägung zu überweisen und den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.Begründung (pdf)