Deutsche Bahn AG - Entschädigung bei einer Verspätung mit der Bahn für verpasste Verbindungen mit anderen Verkehrsmitteln

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
165 Unterstützende 165 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

165 Unterstützende 165 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass sich Fahrgastrechte wie z.B. Entschädigung bei Verspätungen gegenüber Bahnanbietern bei Angeboten mit Kombination weiterer Verkehrsmittel (Flugzeug, Schiff) und Verkauf der Tickets für die gesamte Verbindung durch die Bahn auf die ges. Reiseverbindung bis zum finalen Reiseziel erstrecken, unabhängig ob dieses Ziel mit dem Zug oder dem kombinierten Verkehrsmittel erreicht wird, wenn diese Gesamtverspätung der Verspätung eines Zuges geschuldet ist.

Begründung

Die Deutsche Bahn übernimmt bei kombinierten Angeboten nach derzeitiger Lage keine Verantwortung, wen n im Falle von kombinierten Angeboten mit Veräußerung der Fahrkarte für die gesamte Verbindung aus einer Bahnverspätung eine Verspätung beliebiger Dauer am endgültigen Zielort resultiert. Fahrgastrechte aus Verspätungen erstrecken sich nur auf den Abschnitt der Zugfahrten. Hingewiesen wird darauf bei dem Fahrkartenerwerb nicht explizit und gesondert.Der Petent betrachtet die Ausnahme der kombinierten Verkehrsmittel von den die Bahn betreffenden Fahrgastrechten als nicht gerechtfertigt. Für einen Anbieter haben unabhängig davon, wie er die Beförderung auf einzelnen Beförderungsabschnitten gewährleistet, im Rahmen der angemessenen Forderungen einheitliche Verpflichtungen zu gelten. Insbesondere hat ein Anbieter bei Angeboten mit Umsteigevorgängen bzw. Kombination verschiedener Verkehrsmittel auch sicherzustellen, dass diese Verbindung realisierbar ist und realisiert wird. Dafür macht es keinen Unterschied, ob zwischendurch die Art des Verkehrsmittels wechselt, dies darf nicht entscheidend sein, insbesondere in der Richtung von der Bahn zu dem anderen Verkehrsmittel.Hier ist weiterhin zu beachten, dass der Bahnkunde ja durch kombinierte Angebote ggf. sogar gezielt von der Bahn angelockt werden soll. Wäre der Bahn das daraus resultierende Kostenrisiko zu hoch, müsste sie schließlich nicht das Ticket für das Anschlussverkehrsmittel mit verkaufen. Durch eine Einschränkung, dass die Gesamtverspätung auf die Verspätung des Zuges zurückzuführen sein muss, wird zudem eine Abwälzung des Verursachens der Verspätung durch das kombinierte Verkehrsmittel selbst ausgeschlossen. Wegen der Verspätungsanfälligkeit von z.B. Flug- oder Fährverbindungen ist somit die Bahn durch eine solche Einschränkung angemessen geschützt.Es kann jedoch nicht angehen, wenn durch eine Bahnverspätung beispielsweise eine Fähre verpasst und die Zielinsel dann mehrere Stunden später erreicht wird, der Kunde dann aber von der Bahn keine Erstattung für Verspätung von der Bahn erhält, obwohl die gesamte Verbindung bei der Bahn gekauft wurde. Nach geltender Rechtslage + Beförderungsbedingungen der Bahn wäre dies jedoch genau der Fall.

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Neuigkeiten

  • Pet 4-18-07-4013-014200

    Reisevertragsrecht


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Eingabe soll erreicht werden, dass bei einer Verspätung mit der Bahn auch
    eine Entschädigung erfolgt für folgende verpasste Verbindungen mit dem Flugzeug,
    Fähre o. ä..
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die Bahn übernehme bei
    kombinierten Angeboten von Verkehrsmitteln keine ausreichende Verantwortung,
    obwohl sie mit diesen verbundenen Offerten die Kunden teilweise sogar anlocke.
    Daher solle der... weiter

Noch kein PRO Argument.

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