Rajon : Bavaria
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Bayerischer Landtag / Markus Söder / Joachim Herrmann /
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  1. Filluar 2018
  2. Mbledhja mbaroi
  3. ngritur më 08/01/2019
  4. Dialog
  5. I dështuar

Wir möchten eine genaue Definierung des sogenannten " Berechtigten Interesse" der Bayrischen "Kampfhundeverordnung" Art 37 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - (BayRS 2011-2-I) hier ist das Halten von 5 Hunderassen in Bayern, so gut wie nicht mehr möglich.

Wir stellen uns hier eine sehr strenge Regelung vor, die wie folgt aussehen könnte:

  • Der Hund muss aus dem Tierschutz sein.
  • Der Halter muss ein Führungszeugnis vorlegen ohne Einträge.
  • Wesenstest muss abgelegt werden.
  • Der Halter muss einen Hundeführerschein gemacht haben.
  • Gegebenenfalls Anordnung von Leinenzwang innerhalb des Stadt- bzw. Gemeindegebiets.

Sofern diese Punkte erfüllt werden ist die Stadt oder Gemeinde angehalten diesem Berechtigten Interesse auch stattzugeben.

arsye

Der damalige Ministerpräsident Max Streibl, der Bayerische Staatsminister des Innern Edmund Stoiber und der Staatssekretär des bayerischen Staatsministeriums des Innern Günther Beckstein erlassen 1992 die bayerische Kampfhundeverordnung, welche im Juli 1992 in Kraft trat. Auf Grund von Art 37 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - (BayRS 2011-2-I) war somit das Halten von 5 Hunderassen in Bayern, so gut wie nicht mehr möglich.

Es handelt sich dabei um die Hunderassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Pit- bull Terrier, Tosa Inu und Bandog. Es gibt ein sogenanntes "Berechtigtes Interesse", das man benötigt, um eine Erlaubnis zum Halten für einen dieser 5 Hunderassen zu bekommen.

Dieses Berechtigte Interesse ist nicht eindeutig definiert und es wird letztendlich von der Stadt oder Gemeinde selbst entschieden, ob sie diesem stattgeben.

Das sollte eindeutig definiert werden und wenn die Punkte eingehalten werden, dann sollte ein Halter auch ein Recht haben eine Erlaubnis zu erhalten.

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