Petition richtet sich an:
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
- Ziel ist ein einfach verständliches Wahlrecht, bei dem jeder Bürger - wie bisher - seine zwei Stimmen einsetzen kann.
- Die erste Stimme für einen Wahlkreiskandidaten heißt "Wahlkreisstimme" und die zweite Stimme für eine Partei trägt die Bezeichnung "Listenstimme" (verständliche Bezeichnung)
- In den Bundestag werden so immer exakt 598 Bundestagsabgeordnete gewählt. (Abschaffung von Überhang- und Ausgleichsmandaten)
- Die Hälfte der Mandate wird in den 299 Wahlkreisen durch Mehrheitswahl bestimmt. (wie bisher)
- Wie schon im geltenden Bundeswahlgesetz können die Wahlkreiskandidaten auch unmittelbar von den Bügern ohne das Erfordernis und ohne Unterstützung einer Partei antreten. (wie bisher)
- Die zweite Hälfte der Bundestagsmandate wird durch reine Verhältniswahl (wie bisher mit 5%-Hürde) bestimmt. (Vereinfachung und Ausschluss der Aufblähung des Bundestages)
- Die bisherige Möglichkeit für Kandidaten, über Ausgleichsmandate in den Bundestag zu gelangen, ohne breite Mehrheiten überzeugt zu haben, wird auf die Listenstimme beschränkt. (Verbesserung)
- Um die Vorentscheidungsphase vor dem Aufstellen von Wahlkreiskandidaten über Parteigrenzen hinweg zu unterstützen, führt der Bundeswahlleiter online-gestützte Kandidatenlisten drei Monate vor der Festlegung der Wahlkreiskandidaten mit online signierbaren Unterstützerlisten (nach Wunsch der einzelnen Unterstützern öffentlich oder nichtöffentlich). Dadurch können die Kandidaten eine gegenseitige Schwächung vermeiden. (Wettbewerbsstärkung)
- Die von den Parteien aufgestellten Wahlkreiskandidaten müssen eine Woche vor den aus der Reihe der Bürger aufgestellten Wahlkreiskandidaten veröffentlicht werden. (Stärkung von überparteilichen Bürgerkandidaten)
- Innerhalb der Landeslisten können die Bürger die Reihenfolge durch Stimmvergabe an bestimmte Kandidaten ändern. Maßgeblich ist die Zahl der Stimmen für den einzelnen Kandidaten nur innerhalb der Liste. (Stärkung des Persönlichkeitswahlrechts, Relativierung der parteiintern bestimmten Reihenfolge)
- Das Finden und Aufstellen überzeugender Persönlichkeiten in den Wahlkreisen - auch über Parteigrenzen und bisherige Parteifunktionäre hinaus - wird gestärkt. Die Persönlichkeitswahl findet nicht - wie bisher vorrangig in Parteigremien - statt, sondern an der Wahlurne. (stärkere demokratische Legitimation)
- Die Auswirkungen einer solchen Wahlrechtsvereinfachung mit mehr Rechten für den Bürger bei beiden Stimmen hängen maßgeblich von den Parteien, den Kandidaten und den Bügern sowie den Wechselwirkungen ab. Insofern gibt es keine sicheren Gewinner oder Verlierer. Das Wahlrecht wird gestärkt.
Begründung
Das aktuelle Wahlrecht wird nur an wenigen Stellen geändert, aber mehrere Ziele werden dadurch erreicht:
- kein übergroßer Bundestag, sondern immer 598 Abgeordnete
- mehr Gestaltungsrechte für die Bürger bei Wahlkreisstimme und Landesliste
- einfaches, gut verständliches Wahlrecht
- Beschränkung der Macht von politischen Parteien
- Belebung des politischen Wettbewerbs in den 299 Wahlkreisen durch mögliche Bürgerkandidaten
- mehr Persönlichkeitswahl
Das Grundgesetz schreibt kein bestimmtes Wahlrecht vor, sondern auch ein reines Mehrheitswahlrecht wäre verfassungskonform. Dabei kann - bei mehreren Kandidaten - ein kleiner Stimmenanteil zum Sieg für einen Kandidaten führen.
Der Vorschlag bietet die Vorteile eines Mehrheitswahlrechts für den halben Bundestag, die Vorteile eines Verhältniswahlrechts für die andere Hälfte.
Die bestehenden online-Möglichkeiten können nach dem Vorschlag für die Wahlkreise zu spannenden Ergebnissen schon bei der Kandidatenaufstellung führen. Durch den Vorschlag können sich an diesem Prozess alle Wahlberechtigten beteiligen, nicht nur - wie bisher - die Parteidelegierten.
Manche tragen "Mehr Demokratie!" vor sich her, dieser Vorschlag gibt an vielen Stellen mehr Demokratie und belebt Politik. Politik geht uns alle an, der Vorschlag stärkt uns als Bürger.