Région: Allemagne

Einkommensteuer - Ehegattensplitting erst ab dem ersten gemeinsamen Kind

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
356 Soutien 356 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

356 Soutien 356 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen dass das Ehegattensplitting erst in Anspruch genommen werden kann, sobald die Ehepartner das erste gemeinsame Kind bekommen.

Raison

Das Gewähren von steuerlichen Vorteilen allein aufgrund der Schließung des Ehebundes ist rein vom Zweck her nicht mehr dem Zeitgeist entsprechend, da mehr und mehr Ehen nicht mehr der Familiengründung - also dem gemeinsamen Erziehen von Kindern - dienen. Daher sollte der steuerliche Vorteil nur jenen gewährt werden, die auch wirklich Kinder kriegen und damit zukünftige Steuerzahler heranziehen. Damit würde sich auch die Debatte über eine Steuererhöhung zu Lasten von Personen ohne Kinder sich erübrigen, da diese in der Regel ohnehin schon steuerlich stark belastet werden. Die aufgrund des zweckgebundenen Ehegattensplittings frei gewordenen Mittel sollten in die Förderung von Erziehungs- und Bildungshilfen gelangen.

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Actualités

  • Pet 2-17-08-6110-033226Einkommensteuer
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Die Petentin möchte erreichen, dass das Ehegatten-Splitting erst dann in Anspruch
    genommen werden kann, wenn die Ehepartner das erste gemeinsame Kind
    bekommen.
    Zur Begründung wird ausgeführt, das Gewähren von steuerlichen Vorteilen allein
    aufgrund der Schließung des Ehebundes sei rein vom Zweck her nicht mehr dem
    Zeitgeist gemäß. In zunehmendem Maße dienten nämlich Eheschließungen nicht
    mehr der Familiengründung, also dem gemeinsamen Erziehen von Kindern. Daher
    sollte der steuerliche Vorteil nur jenen gewährt werden,... plus loin

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