Mit der Petition soll eine steuerliche Gleichbehandlung von Arbeitnehmer und Selbständigen erreicht werden.
Begründung
Zum einen muß wieder eine Gleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen erfolgen. Denn nach derzeitigem Recht ist es Selbstständigen möglich, die jeweiligen Fahrtkosten für vollständige Entfernungskilometer steuerlich als ""Betriebskosten"" abzusetzen. Dieses Recht wird jedoch den Arbeitnehmern nicht zugebilligt, was m.E. einen Verstoß gegen den verfassungsmäßig festgelegten Gleichheitsgrundsatz darstellt. Auch handelt es sich bei den Fahrten der Arbeitnehmer zwangsläufig um Werbungskosten, obwohl dieses in der derzeitigen Fassung des EStG § 9 Abs. 2 Satz 1 anders geregelt ist. Jedoch steht diese Regelung im absoluten Widerspruch zum § 9 Abs. 1 Satz 1 (""Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen""). Da die Fahrten eines Arbeitnehmers aber unbedingt notwendig sind, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und somit Einnahmen erzielen zu können, dienen diese unabstreitbar der ""Sicherung und Erhaltung der Einnahmen"". Des weiteren kann es nicht sein, daß die ersten 20 km des Arbeitsweges steuerlich als ""Privatvergnügen"" des Arbeitnehmers angesehen werden, jedoch die darüber hinausgehenden Entfernungen nicht. Dieser Umstand, daß in nur einem Satz des EStG ""Gleiches"" als ungleich bzw. ""Ungleiches"" als gleich deklariert werden, stellt einen untragbaren, vom Arbeitnehmer nicht zu verstehenden, aber auch nicht zu akzeptierenden Zustand dar. Zum anderen ist die (teilweise) bestehende Höchstbetragsbegrenzung im Rahmen des Werbungskostenabzugs für Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung abzuschaffen. Hier verweise ich einerseits auf die zwingend notwendige Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie die Ungleichbehandlung von gleichen Sachverhalten. Andererseits soll hiermit erreicht werden, daß Arbeitnehmer - vor allem kleiner und mittlerer Einkommen, die weite Wegstrecken zu Arbeitsstätte in Kauf nehmen, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, steuerlich entlastet werden. Abschließend stelle ich fest, daß zur Zeit durch Arbeitnehmer nur eine Fahrt zur Arbeitsstätte pro Kalendertag steuerlich abgesetzt werden kann. Auch dieses ist ein nicht hinnehmbarer Zustand - und das gerade in Zeiten, in den vom Arbeitnehmer immer mehr Mobilität und Flexibilität erwartet wird, wobei gerade Arbeitgeber und Staat dieses von den Erwerbstätigen erwarten. Daher kann es nicht sein, daß Arbeitnehmer, die Mobilität bzw. Flexibilität beweisen und daher teilweise mehr als einmal pro Kalendertag beruflich veranlaßt ihre Arbeitsstätte aufsuchen (müssen), dafür steuerlich ""bestraft"" werden, obwohl sie der Erwartungshaltung von Arbeitgebern und Staat nachkommen. Aber auch hier verweise ich auf die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie die Ungleichbehandlung von gleichen Sachverhalten - 1. Fahrt: Werbungskosten - 2. Fahrt am selben Kalendertag: keine Werbungskosten - obwohl es sich bei beiden Fahrten um Aufwendungen zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen handelt?
Mario Kaeß Einkommensteuer Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.02.2010 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung Mit der Petition soll eine steuerliche Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selb-
ständigen erreicht werden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 473 Mitzeichnern unterstützt wird
und zu 39 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
Im Einzelnen trägt der Petent vor, dass Arbeitnehmer und Selbständige derzeit un-
gleich behandelt werden würden. So sei es Selbständigen möglich, die "jeweiligen
Fahrtkosten für vollständige Entfernungskilometer" steuerlich als Betriebskosten ab-
zusetzen, während dies Arbeitnehmern nicht zugebilligt werde.
Der Petent wendet sich außerdem gegen die "bestehende Höchstbetragsbegrenzung
im Rahmen des Werbungskostenabzuges für Fahrten des Arbeitnehmers von der
Wohnung". Er sieht auch in dieser Regelung eine ungerechtfertigte Ungleichbe-
handlung von Arbeitnehmern und Selbständigen.
Schließlich kritisiert der Petent, dass Arbeitnehmer nur eine Fahrt zur Arbeitsstätte
pro Kalendertag steuerlich absetzen könnten. Arbeitnehmer, die mehr als einmal pro
Kalendertag beruflich veranlasst ihre Arbeitsstätte aufsuchen, würden im Gegensatz
zu Selbständigen benachteiligt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf den Inhalt der
Akte Bezug genommen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt zusammen-
fassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass mit dem Steueränderungsgesetz 2007 die
Behandlung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte vom Gesetzgeber neu geregelt wurden. Diese Aufwendungen wurden
grundsätzlich der Privatsphäre zugeordnet (Arbeitsbeginn am Werkstor), d. h. die
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
konnten nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Abmilderung in
Härtefällen sollten Fernpendler ab dem 21. Kilometer der Entfernung die Entfer-
nungspauschale mit 0,30 Euro je Kilometer wie Werbungskosten abziehen können
(§ 9 Absatz 2 Einkommensteuergesetz - EStG).
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) am 9. Dezember 2008 entschieden hat, dass die seit 2007 geltende Kür-
zung der Entfernungspauschale um die ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung
mit den Anforderungen des Allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikel 3 Grundgesetz
(GG) an eine folgerichtige Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belas-
tungsentscheidungen nicht vereinbar und verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber ist
danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 die Verfassungswidrigkeit
durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Dem Anliegen des Petenten
wurde insoweit entsprochen.
Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass nach bisheriger Regelung
die Gewährung der Entfernungspauschale nicht davon abhängt, dass dem Steuer-
pflichtigen (überhaupt) für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch die
Benutzung eines Verkehrsmittels Kosten entstehen. Die anzusetzende Entfernungs-
pauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Dies
gilt jedoch nicht bei der Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen
Kraftwagens. Diese Arbeitnehmer müssen lediglich nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass sie die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit
dem eigenen oder ihnen zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt haben.
Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist nicht erforder-
lich.
Soweit der Petent rügt, dass Arbeitnehmer im Gegensatz zu Selbständigen nur eine
Fahrt zur Arbeitsstätte pro Kalendertag steuerlich absetzen können, weist der Peti-
tionsausschuss darauf hin, dass die ertragsteuerliche Behandlung eines Kraftfahr-
zeuges sich bei Selbständigen nach dem betrieblichen Nutzungsumfang richtet. Die
Aufwendungen für betriebliche Fahrzeuge sind nur im Rahmen ihrer betrieblichen
Nutzung als Betriebsausgaben abzuziehen. Wird ein betriebliches Fahrzeug auch für
private Fahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt, sind
die auf diese Nutzung entfallenden Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzuzurech-
nen. Gemäß § 4 Absatz 5 a EStG sind die Aufwendungen für die Wege zwischen
Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten keine Betriebsausgaben.
Insofern ist die Behandlung von Kraftfahrzeugen bei Arbeitnehmern und Selbständi-
gen im Ergebnis gleichgestellt, sodass der Petitionsausschuss keine ungerechtfer-
tigte Ungleichbehandlung feststellen kann.
Nach alledem sieht der Petitionsausschuss keinen Anlass für ein weiteres Tätigwer-
den im Sinne der geäußerten Anliegen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da den vorgetragenen Anliegen entsprochen worden ist.