Einkommensteuer - Keine steuerliche Absetzbarkeit von Krankheitskosten - stattdessen Erstattung durch GKV per prozentualer Pauschalübernahme nicht bezahlter Krankheitskosten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

30 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

30 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Krankheitskosten nicht mehr über die Steuer im Rahmen der Abgeltung von "Außergewöhnlichen Belastungen" abgesetzt werden dürfen, sondern dass die gesetzliche Krankenversicherung den Betrag teilweise oder ganz erstattet, z. B. durch eine 20%-ige pauschale Übernahme der nicht bezahlten Krankheitskosten.

Begründung

Leider ist es so, dass viele Krankheitskosten (Blutuntersuchungen, Akupunktur, Osteopathie, künstliche Befruchtung, Medikamente) etc. nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Um wenigstens ein Teilbetrag zurückzubekommen, reicht man die aufgewandten Mittel über die Steuererklärung ein.Wenn die Finanzbeamtin Rückfragen hat, ist dies oftmals für die Person mit mit vielen Emotionen verbunden. Nicht das man nur krank ist, sondern dass die Kosten auch noch in Frage gestellt werden. Dies kann eine Finanzbeamtin aufgrund einer Ausbildung nicht beurteilen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 26.03.2018
Sammlung endet: 14.06.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Petitionsausschuss

    Pet 2-19-15-8271-006089
    75305 Neuenbürg
    Gesetzliche Krankenversicherung
    - Leistungen -

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass die Krankheitskosten nicht mehr über die Steuer im
    Rahmen der Abgeltung von "Außergewönlichen Belastungen" abgesetzt werden dürfen,
    sondern die gesetzliche Krankenversicherung den Betrag teilweise oder ganz erstattet, z.
    B. durch 20%-ige pauschale Übernahme der nicht bezahlten Krankheitskosten.
    Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, viele Krankheitskosten würden nicht von der
    gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen, so dass versucht werde, diese
    steuerlich abzusetzen. Entsprechende Rückfragen der Finanzverwaltung zweifelten die
    eingereichten Kostenbelege an.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
    eingestellt. Es gingen 30 Mitzeichnungen sowie 12 Diskussionsbeiträge ein.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
    Die GKV ist eine Solidargemeinschaft mit Ausgleich zwischen Versicherten mit höherem
    und mit niedrigerem Einkommen, zwischen Gesunden und Kranken und zwischen Alten
    und Jungen. Aufgabe der GKV ist es, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten,
    wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Teil des
    Petitionsausschuss

    Solidaritätsgedankens der GKV ist es auch, dass jeder Eigenverantwortung für den Erhalt
    der eigenen Gesundheit übernimmt und im Rahmen des Zumutbaren bestimmte
    Gesundheitsleistungen auch selber bezahlt; dies gilt beispielsweise grundsätzlich für
    rezeptfreie Arzneimittel, die sich jeder ohne ärztliche Verordnung in der Apotheke kaufen
    kann.
    Die Leistungen der GKV werden den Versicherten bedarfsgerecht und auf hohem Niveau
    zur Verfügung gestellt. Die Versicherten haben sich dabei an den Kosten bestimmter
    Leistungen durch Zuzahlungen zu beteiligen. Der Eigenanteil soll bewirken, dass die
    Versicherten im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine kostenbewusste und
    verantwortungsvolle Inanspruchnahme von Leistungen Wert legen. Belastungsgrenzen
    sorgen dafür, dass kranke und behinderte Menschen die medizinische Versorgung in
    vollem Umfang erhalten und durch die gesetzlichen Zuzahlungen nicht unzumutbar
    belastet werden. Die Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich 2% der zu
    berücksichtigenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, von denen Freibeträge für
    Ehegatten sowie für Kinder abgezogen und somit die Lasten für Familien gemindert
    werden. Für schwerwiegend chronisch Kranke besteht darüber hinaus eine begünstigende
    Regelung. Bei diesen Personen beträgt die maßgebliche Belastungsgrenze in der Regel
    lediglich 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
    Naturheilverfahren, Leistungen der Komplementär- oder Alternativmedizin, wie
    Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen, die
    die Petentin ebenfalls anspricht, sind nicht grundsätzlich aus der Leistungspflicht der
    GKV ausgeschlossen. Eine Übernahme durch die GKV kommt jedoch grundsätzlich nur
    für solche Behandlungsformen in Frage, deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein
    anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse unter Berücksichtigung des
    medizinischen Fortschritts und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots
    entsprechen; dies gilt unabhängig davon, ob diese schulmedizinischer oder
    alternativmedizinischer Natur sind.
    Die bestehenden Regelungen stellen insgesamt einen ausgewogenen Mix an Elementen
    der Solidarität und der Eigenverantwortung dar. Überdies sind die in Deutschland durch
    die Versicherten zu leistenden Zuzahlungen im internationalen Vergleich sehr moderat.
    Eine - wie durch die Petition geforderte - vollständige oder teilweise Übernahme der
    Petitionsausschuss

    Kosten durch die GKV, die bisher nicht von ihr getragen und ggf. bei der
    Einkommensteuer berücksichtigt werden können, ist daher nicht geplant. Gleichwohl
    wird das Leistungsrecht der GKV kontinuierlich weiterentwickelt und bedarfsgerecht
    ausgebaut. So ist beispielsweise in dem vom Deutschen Bundestag am 14.03.2019
    beschlossenen "Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)" vorgesehen, die
    Festzuschüsse beim Zahnersatz ab dem 1. Januar 2021 von bisher 50 auf 60 Prozent zu
    erhöhen.
    Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
    Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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