Einkommensteuer - Staffelung und Erhöhung der Pendlerpauschale

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

281 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

281 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... die Pendlerpauschale in drei Stufen zu splitten, die Beträge der einzelnen Stufen zu erhöhen und dadurch eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger zu erreichen. Die Staffelung der Stufen könnte wie folgt aussehen: Pauschale bis 30km einfacher weg: 30 cent Pauschale bis 55km einfacher weg: 45 cent Pauschale ab dem 56km einfacher weg: 55 cent.

Begründung

Durch die immer höheren Kosten die für Kraftstoffe jeglicher Art aufgerufen werden, wird es für die Bürgerinnen und Bürger immer schwieriger vom Wohnort zum Arbeitsplatz zu pendeln. Daher wäre eine Entlastung durch eine Neuregelung der Pendlerpauschale ein wichtiger Vorgang um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land zu fördern. Durch eine stufenweise Regelung der Pauschale würden Anreize geschaffen auch Arbeitsplätze an weiter entfernten Plätzen anzunehmen, was auch dem Rückgang der Arbeitslosenquote zuträglich wäre.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 03.04.2012
Sammlung endet: 22.05.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-17-08-6110-036471Einkommensteuer
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent möchte erreichen, dass die Pendlerpauschale in drei Stufen gesplittet und
    die steuerlich abziehbaren Beiträge erhöht werden.
    Nach dem Vorschlag des Petenten könnten bis zu einer einfachen Entfernung von
    30 Kilometern 30 Cent pro Kilometer berücksichtigungsfähig sein, bis zu einer
    Entfernung von 55 Kilometern 45 Cent und ab dem 56. Entfernungskilometer
    55 Cent. Hierdurch soll eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger erreicht werden.
    Angesichts steigender Kosten für Kraftstoffe jeglicher Art sei es kontinuierlich teurer
    geworden, vom Wohnort zum Arbeitsplatz zu pendeln. Außerdem würden durch die
    vorgeschlagene stufenweise Regelung Anreize geschaffen, auch Arbeitsplätze an
    weiter entfernten Orten anzunehmen.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 281 Mitzeichnungen sowie
    143 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    u. a. unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:
    Die Entfernungspauschale ist bei Fahrten zwischen der Wohnung und der
    regelmäßigen Arbeitsstätte im Rahmen der Werbungskosten zu berücksichtigen. Der

    Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass die Entfernungspauschale keine
    Kostenpauschale im eigentlichen Sinn darstellt und jedem Arbeitnehmer, losgelöst
    von den ihm tatsächlich entstehenden Fahrtkosten sowie unabhängig vom gewählten
    Transport- bzw. Verkehrsmittel, gewährt wird. Ein direkter Zusammenhang zwischen
    der Entfernung zum Arbeitsort sowie der allgemeinen Entwicklung der
    Kraftstoffpreise und der Höhe der Entfernungspauschale besteht damit nicht.
    Die dem Steuerpflichtigen entstehenden Aufwendungen für die Fahrten von der
    Wohnung zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte stellen grundsätzlich Aufwendungen
    im "Schnittbereich" zwischen beruflicher und privater Sphäre dar. Sie sind somit
    unter dem Gesichtspunkt der stets auch vorhandenen privaten Mitveranlassung, wie
    z. B. durch Entscheidung der Wohnortnahme, zu betrachten. Der Gesetzgeber hat
    bei solchen gemischt verursachten Aufwendungen nach der Rechtsprechung des
    Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine erweiterte Typisierungsbefugnis und darf
    den Abzug auch einschränken.
    Der Petitionsausschuss macht weiterhin darauf aufmerksam, dass durch die
    Tatsache, dass die Entfernungspauschale nicht von der Benutzung eines Pkw oder
    den tatsächlichen Anfall von Kosten abhängig ist, zudem ein Anreiz gegeben werden
    soll, die kostengünstigste und ggf. auch ökologisch wirksamste Alternative zu
    wählen. Somit werden etwa die aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes
    wünschenswerte Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung von Fahrzeugen mit
    niedrigem Verbrauch und der öffentliche Personenverkehr unterstützt. Das
    vorgetragene Petitum, insbesondere lange Arbeitswege bei Benutzung eines Pkw
    stärker steuerlich zu fördern, würde insoweit der Zielrichtung der gesetzlichen
    Entfernungspauschale widersprechen.
    Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
    stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
    das Petitionsverfahren abzuschließen.

    Begründung (PDF)

Noch kein PRO Argument.

Eine Erhöhung der Pendlerpauschale ist nicht sinnvoll, da der Anreiz zum Energiesparen leider nur über den Preis funkzioniert. Deshalb ist dann auch nur eine mit der Entfernung sinkende Pendlerpauschale verantwortbar.

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243 Unterschriften
118 Tage verbleibend

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