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Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,
Andragendet er stilet til: Deutschen Bundestag
Abschaffung der Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Unterhaltsverpflichtungen
Begrundelse
Ähnlich wie die Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen ist auch die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Unterhaltszahlung ungerecht. Bei Unterhaltsverpflichtungen oberhalb der Grenze von 13805 EUR ist der Unterhaltspflichtige für Gelder steuerpflichtig, über die er nicht verfügen kann, sondern an den Unterhaltsberechtigten weiterleiten muss. Dies widerspricht in eklatanter Weise dem Leistungsfähigkeits Prinzip und ist zutiefst Ungerecht.Die Notwendigkeit der Zustimmung des Unterhaltsempfängers, sowie die Rechtsprechung, die eine Kompensation des "Nachteils" für den Unterhaltsempfänger vorsieht, ist ebenfalls ungebührlich und ungerecht. Vorgeschlagen wird folgende Vereinfachung:„Der Abzug des Unterhalts als Sonderausgabe sollte gegen Nachweis ohne Zustimmung und ohne festen Höchstbetrag möglich sein. Der Unterhalt wird beim Unterhaltsempfänger generell zu sonstigen Einkünften und ist damit von ihm zu versteuern. Einen Nachteilsausgleich gibt es nicht mehr. Jeder zahlt seine Steuern selbst.
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Afrivningsseddel med QR-kode
download (PDF)Oplysninger om petitionen
Andragende startede:
09.01.2014
Andragendet slutter:
20.02.2014
Region:
Tyskland
Kategori:
Nyheder
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Beschluss des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
den 18-11-2015Pet 2-18-08-6110-003378
Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung
Mit der Petition soll die Abschaffung der Begrenzung der steuerlichen
Abzugsfähigkeit von Unterhaltsverpflichtungen erreicht werden.
Die gegenwärtige Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von
Unterhaltszahlungen wird als ungerecht empfunden. Zudem werde bei
Unterhaltsverpflichtungen, die oberhalb der Grenze von 13.805 Euro lägen, der
Unterhaltspflichtige für Gelder steuerpflichtig, über die er nicht verfügen könne. Diese
Gelder müsse er nämlich an den... mere
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