Область : Німеччина

Einkommensteuer - Steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsverpflichtungen

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Deutschen Bundestag
199 199 в Німеччина

Петицію не було задоволено

199 199 в Німеччина

Петицію не було задоволено

  1. Розпочато 2014
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

Abschaffung der Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Unterhaltsverpflichtungen

мотиви

Ähnlich wie die Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen ist auch die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Unterhaltszahlung ungerecht. Bei Unterhaltsverpflichtungen oberhalb der Grenze von 13805 EUR ist der Unterhaltspflichtige für Gelder steuerpflichtig, über die er nicht verfügen kann, sondern an den Unterhaltsberechtigten weiterleiten muss. Dies widerspricht in eklatanter Weise dem Leistungsfähigkeits Prinzip und ist zutiefst Ungerecht.Die Notwendigkeit der Zustimmung des Unterhaltsempfängers, sowie die Rechtsprechung, die eine Kompensation des "Nachteils" für den Unterhaltsempfänger vorsieht, ist ebenfalls ungebührlich und ungerecht. Vorgeschlagen wird folgende Vereinfachung:„Der Abzug des Unterhalts als Sonderausgabe sollte gegen Nachweis ohne Zustimmung und ohne festen Höchstbetrag möglich sein. Der Unterhalt wird beim Unterhaltsempfänger generell zu sonstigen Einkünften und ist damit von ihm zu versteuern. Einen Nachteilsausgleich gibt es nicht mehr. Jeder zahlt seine Steuern selbst.

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новини

  • Pet 2-18-08-6110-003378

    Einkommensteuer
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Petition soll die Abschaffung der Begrenzung der steuerlichen
    Abzugsfähigkeit von Unterhaltsverpflichtungen erreicht werden.
    Die gegenwärtige Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von
    Unterhaltszahlungen wird als ungerecht empfunden. Zudem werde bei
    Unterhaltsverpflichtungen, die oberhalb der Grenze von 13.805 Euro lägen, der
    Unterhaltspflichtige für Gelder steuerpflichtig, über die er nicht verfügen könne. Diese
    Gelder müsse er nämlich an den... далі

обговорення

Аргументу ЗА поки немає.

Аргументу ПРОТИ поки немає.

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