Der Deutsche Bundestag möge beschließen,…die zum 01.01.2015 vorgesehene Einführung einer Mindestausbildungsdauer von 18 Monaten für die Anerkennung einer Erstausbildung i.S. der §§ 4 IX, 9 VI und 12 Nr. 5 EStG bis zur Entscheidung des BVerfG bzw. zumindest bis zur demnächst anstehenden Urteilsfindung des BFH über die derzeit 10 (!) anhängigen Verfahren zu verschieben, in denen über die Gleichbehandlung von Erststudiumskosten mit und ohne Erstausbildung entschieden wird.
Begründung
Die mit dem "Entwurf eines Gesetzes .... zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" geplante Ersteinführung einer 18-monatigen Mindestausbildungsdauer als Anerkennungsvoraussetzung für die Abgeschlossenheit einer Erstausbildung macht keinen Sinn, wenn der BFH, wie schon in 2003 (BFH v. 04.11.2003, VI R 96/01) und in 2011 (BFH v. 28.07.2011, VI R 7/10 und VI R 38/10), erneut entscheidet, dass alle Studienkosten gleich zu behandeln sind, unabhängig davon, ob eine Erstausbildung vorliegt oder nicht.Beispiel Rettungssanitäter:Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, wie sie vielfach von Studenten der Medizin in der Wartezeit auf den Studienplatz absolviert wird, wird derzeit vom BFH und der Finanzverwaltung als Erstausbildung mit der Folge anerkannt, dass die nachfolgenden Kosten des Medizinstudiums als Zweitstudium zu betrachten sind und daher Werbungskosten bilden. Mit der Umsetzung der geplanten Gesetzesänderung würde nun ab dem 1.1.2015 der Rettungssanitäter wegen Unterschreitung der 18-monatigen Ausbildungsdauer nicht mehr als Erstausbildung anerkannt werden können. Abgesehen von der Frage, ob die Aberkennung dieser sehr sinnvollen Ausbildung wirklich gewünscht ist, entsteht damit zumindest zunächst eine neue, zusätzliche, ggf. gerichtlich zu überprüfende Ungleichbehandlung der steuerlichen Behandlung der Medizinstudiumskosten, nämlich zwischen - den angehenden Ärzten, die diese bisher anerkannte Erstausbildung vor dem 1.1.2015 erfolgreich absolviert haben und - den angehenden Ärzten, die diese Ausbildung im Vertrauen auf die Anwendung der Rechtsprechung zwar bereits begonnen haben, aber erst nach dem 1.1.2015 abschließen können.Mit einer erneuten Entscheidung des BFH oder einer Entscheidung des BVerfG i.R. der 10 anhängigen Verfahren, alle Medizinstudierenden unabhängig von einer Erstausbildung vor dem Studium gleich zu behandeln und die Studienkosten als Werbungskosten anzuerkennen, wäre diese neue Gesetzeslage bereits wieder überholt. Die Gründe, die für diese Gleichbehandlung sprechen, bestehen nach veröffentlichter Ansicht mehrerer BFH-Richter unverändert weiter, weil - die berufliche Veranlassung außer Zweifel steht (Arzt nur mit Medizinstudium), - die Kosten für diesen Beruf unvermeidlich sind (objektives Nettoprinzip / Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) und-das Gebot der steuerlichen Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte dies verfassungsrechtlich vorsieht (s.o. und den Fall Bachelor/ Masterstudium vs. letzter Jahrgang Diplom oder gleiches Buch im gleichen Seminar mit steuerlicher Behandlung 1 x als Sonderausgabe bei Studentin ohne und 1 x als Werbungskosten bei Studentin mit Erstausbildung).Fazit: Die Bitte, die geplante Gesetzesänderung zu verschieben, bis der BFH und ggf. das BVerfG über die anhängigen Verfahren entschieden haben, trägt nur zur Gesetzeskontinuität und Rechtssicherheit bei und wahrt das Ansehen des Gesetzgebers.
Pet 2-18-08-6110-013512Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass die per Gesetzentwurf vorgesehene
Einführung einer Mindestausbildungsdauer von 18 Monaten als Voraussetzung für
die Anerkennung einer Erstausbildung im einkommensteuerrechtlichen Sinne
aufgrund diesbezüglich sachrelevanter Verfahren des Bundesfinanzhofs und des
Bundesverfassungsgerichts verschoben wird.
Der Petent nimmt in seiner Eingabe Bezug auf den Entwurf eines Gesetzes zur
Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften (Bundestags-Drucksachen 18/3017, 18/3158). Die
in diesem Gesetzentwurf geplante Ersteinführung einer 18-monatigen
Mindestausbildungsdauer als Anerkennungsvoraussetzung für die
Abgeschlossenheit einer Erstausbildung mache keinen Sinn, bevor nicht der
Bundesfinanzhof (BFH) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sachlich
entschieden hätten, ob alle Studienkosten gleich zu behandeln seien, und zwar
unabhängig davon, ob eine Erstausbildung vorliege oder nicht. Der BFH befasse sich
diesbezüglich gegenwärtig mit zehn sachlich relevanten Verfahren.
Der Petent führt als Beispiel die Ausbildung zum Rettungssanitäter an. Eine derartige
Ausbildung werde vielfach von Studenten der Medizin in der Wartezeit auf ihren
Studienplatz absolviert. Gegenwärtig werde die Ausbildung zum Rettungssanitäter
von der Finanzverwaltung als Erstausbildung mit der Folge anerkannt, dass die
nachfolgenden Kosten eines Medizinstudiums als Zweitstudium zu betrachten und
daher als Werbungskosten abzugsfähig seien. Mit der Umsetzung der im Gesetz
vorgesehenen 18-monatigen Ausbildungsdauer könne ab dem 1. Januar 2015 die
Ausbildung zum Rettungssanitäter wegen der Unterschreitung der 18-monatigen
Ausbildungsdauer nicht mehr als Erstausbildung anerkannt werden.
Angesichts der anstehenden Entscheidungen des BFH und der nachfolgenden
Entscheidung des BVerfG dahingehend, ob alle Medizinstudierenden unabhängig
von einer Erstausbildung vor dem Studium gleich zu behandeln und mithin deren
Studienkosten als Werbungskosten anzuerkennen seien, mache die Festlegung
einer Mindestausbildungsdauer von 18 Monaten keinen Sinn.
Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 38 Mitzeichnungen sowie fünf Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss hält zunächst grundlegend fest, dass nach einer
Grundentscheidung des Gesetzgebers die erste Berufsausbildung und das
Erststudium als Erstausbildung der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Ein
unbegrenzter Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
soll nicht zulässig sein.
Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der konkrete
Veranlassungszusammenhang zwischen erstmaliger Berufsausbildung oder
Erststudium und späterer Berufstätigkeit typischerweise nicht hinreichend konkret ist,
sodass es aus der Sicht des Gesetzgebers erforderlich und zulässig ist, diesen
Bereich nicht im Rahmen der Einkünfteermittlung zu regeln. Diese typisierende
Differenzierung wird auch vom BVerfG als zulässig erachtet (Beschluss vom 8. Juli
1993, 2 BvR 773/93).
Ferner weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass der Deutsche Bundestag das
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur
Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften am 3. Dezember 2014 in 2. und
3. Lesung in der Ausschussfassung beschlossen hat (Bundestags-Drucksache
18/3441). Dieses Änderungsgesetz enthält eine gesetzliche Definition für die
erstmalige Berufsausbildung, mit der gewisse Mindestanforderungen festgelegt
werden (§ 9 Abs. 6 – Nr. 7 EStG). Nach der seit dem 1. Januar 2015 geltenden
Neuregelung muss eine Berufsausbildung als Erstausbildung abgeschlossen sein
und – wenn sie in Vollzeit durchgeführt wird – einen Zeitraum von mindestens 12
Monaten umfassen. Nach dem Regierungsentwurf war als Mindestdauer für eine
Erstausbildung 18 Monate vorgesehen. Die Dauer orientierte sich an dem
Berufsausbildungsgesetz. Um insbesondere auch die kürzeren Ausbildungen als
Helferinnen und Helfer im Gesundheits- und Sozialwesen bei der Definition nicht
unberücksichtigt zu lassen, wurde die Mindestdauer mit dieser Änderung auf 12
Monate verkürzt. Im Rahmen der Ausschussberatungen haben die
Koalitionsfraktionen hervorgehoben, dass mit dieser Änderung der Mindestdauer für
die Erstausbildung auf die Rechtsprechung des BFH reagiert werde. Damit wolle
man auch jenseits der steuerlichen Diskussion ein wichtiges Signal dahingehend
geben, dass auch kürzere Ausbildungen, die den Einstieg in das Berufsleben
ermöglichen, als Berufsausbildung anzuerkennen seien. Dies gelte insbesondere für
Berufe im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass mit dieser Regelung dem Anliegen des
Petenten teilweise dahingehend Rechnung getragen worden ist, dass seit dem
1. Januar 2015 auch Erstausbildungen in Vollzeit mit einer Ausbildungsdauer von
weniger als 18 Monaten als Erstausbildungen anerkannt werden können.
Soweit der Petent in seiner Eingabe auf Verfahren vor dem BFH Bezug nimmt, in
denen über die Gleichbehandlung von Erststudiumskosten mit und ohne
Erstausbildung zu entscheiden sein wird, hält der Petitionsausschuss fest, dass
Einschätzungen des BFH zur Verfassungsmäßigkeit steuerlicher Normen gegenüber
dem Gesetzgeber keine Bindungswirkung entfalten. Es bleibt abzuwarten, ob und in
welcher Form das BVerfG über die Fragen zum Ausschluss des
Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten entscheidet (vgl. auch BVerfG
2 BvL 23/14 und 2 BvL 24/14). Dem Petitum, die gesetzliche Definition einer
Erstausbildung – wie im Rahmen des Zollkodex-Anpassungsgesetzes erfolgt – zu
verschieben, kann der Petitionsausschuss nicht folgen. Er hält jedoch die Eingabe für
geeignet, in mögliche Entscheidungsprozesse zur Regelung des
Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten einbezogen zu werden, sofern
sich das BVerfG mit diesem Sachverhalt befasst.
Angesichts des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.Begründung (pdf)