Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... daß das Einkommenssteuerrecht rückwirkend zeitgleich den Änderungen des Unterhaltsrechtes angepaßt wird. Insbesondere betrifft dieses die in Teilen bzw. in Gänze unterlassene Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den zu zahlenden Kindesunterhalt (§1612b Abs. 1 und 2). Hierzu wäre m.E. eine Änderung des EStG in den §§ 31, 32 sowie 36 notwendig.
Begründung
Seit Einführung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 können Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr nebeneinander, sondern nur noch alternativ in Anspruch genommen werden. Werden Kinderfreibeträge abgezogen, weil ihre Entlastungswirkung höher ist als das gezahlte Kindergeld, so wird das gezahlte Kindergeld (seit 2004: der Anspruch auf Kindergeld) der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet, um eine doppelte Begünstigung zu vermeiden. Bei Eltern, die nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird das Kindergeld in voller Höhe an den Elternteil ausgezahlt, der mit dem Kind zusammenlebt und es betreut (§ 64 EStG). Da aber die kindbedingten steuerlichen Entlastungen nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz beiden Elternteilen zustehen, hat der andere Elternteil, der seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind durch laufende monatliche Unterhaltszahlungen erfüllt, einen zivilrechtlichen Anspruch auf Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf seine Unterhaltsverpflichtung (§ 1612b Abs. 1 BGB). Diese Anrechnung unterbleibt jedoch nach § 1612b Abs. 5 BGB i.d.F. des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I 2000, 1479), soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 v.H. des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber alleinerziehende Eltern unterhaltsrechtlich entlasten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluß vom 30. November 2004 VIII R 51/03 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, weil nach seiner Auffassung die Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB in vielen Fällen zu einer verfassungswidrigen Besteuerung zum Barunterhalt verpflichteter Elternteile führt. Das Gericht hält die Regelungen des EStG über den Familienlastenausgleich insoweit für unvereinbar mit dem Grundgesetz, als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen um die Kinderfreibeträge gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch dann um die Hälfte des gezahlten Kindergelds zu erhöhen ist, wenn ihnen das Kindergeld wirtschaftlich nicht in dieser Höhe zugute gekommen ist, weil die Anrechnung des Kindergelds auf ihre Unterhaltsverpflichtung nach § 1612b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise unterblieben ist. 70 v.H. der Barunterhaltspflichtigen seien von der Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB betroffen; damit werde der Mehrheit die Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge zumindest teilweise wieder genommen. Nach Auffassung des BFH ist dieses Ergebnis unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, daß der Staat das Einkommen insoweit steuerfrei belassen muß, als es für den existenznotwendigen Bedarf des Steuerpflichtigen und seiner Familie benötigt wird. Somit wäre in der Folge lediglich das dem Barunterhaltspflichtigen tatsächlich wirtschaftlich zu Gute gekommene Kindergeld (im Rahmen der Anrechnung auf den Kindesunterhalt) der Einkommenssteuer hinzu zu rechnen.
Einkommensteuer Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2009 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung Der Petent möchte erreichen, dass das Einkommensteuergesetz (EStG) rückwirkend
zeitgleich den Änderungen im Unterhaltsrecht angepasst wird.
Zu dieser öffentlichen Petition gingen 39 Mitzeichnungen sowie 3 Diskussions-
beiträge ein.
Der Petent führt zu seinem Anliegen aus, es betreffe insbesondere die in Teilen bzw.
in Gänze unterlassene Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den zu zahlenden
Kindesunterhalt (§ 1612b Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Hierzu ist
nach seiner Überzeugung eine Änderung des EStG in den §§ 31, 32 sowie 36 not-
wendig.
Seit der Einführung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz
(JStG) im Jahr 1996 könnten Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr neben-
einander, sondern nur noch alternativ in Anspruch genommen werden. Würden
Kinderfreibeträge abgezogen, weil ihre Entlastungswirkung höher sei als das ge-
zahlte Kindergeld, so werde das gezahlte Kindergeld (seit 2004: der Anspruch auf
Kindergeld) der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet, um eine doppelte
Begünstigung zu vermeiden. Bei Eltern, die nicht zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt würden, werde das Kindergeld in voller Höhe an denjenigen Elternteil aus-
gezahlt, der mit dem Kind zusammenlebe und dieses betreue (§ 64 EStG). Da
jedoch die kindbedingten steuerlichen Entlastungen nach dem sog. Halbteilungs-
grundsatz beiden Elternteilen zustünden, habe derjenige Elternteil, der seine Unter-
haltspflicht gegenüber dem Kind durch laufende monatliche Unterhaltszahlungen
erfülle, einen zivilrechtlichen Anspruch auf Anrechnung des hälftigen Kindergeldes
auf seine Unterhaltsverpflichtung (§ 1612b Abs. 1 BGB). Diese Anrechnung unter-
bleibe jedoch nach § 1612b Abs. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes vom
02.11.2000 (BGBl. I 2000, 1479), soweit der Unterhaltspflichtige außerstande sei,
Unterhalt in Höhe von 135 v.H. des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung
zu leisten. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber alleinerziehende Eltern
unterhaltsrechtlich entlasten wollen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Beschluss
vom 30.11.2004 (VIII R 51/03) das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen,
weil nach seiner Auffassung die Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB in vielen Fällen
zu einer verfassungswidrigen Besteuerung zum Barunterhalt verpflichteter Elternteile
führt. Das Gericht halte die Regelungen des EStG über den Familienlastenausgleich
insoweit für unvereinbar mit dem Grundgesetz, als danach bei Steuerpflichtigen,
deren Einkommen um die Kinderfreibeträge gemindert wurde, die tarifliche
Einkommensteuer auch dann um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes zu erhöhen
sei, wenn ihnen das Kindergeld wirtschaftlich nicht in dieser Höhe zugute gekommen
ist, weil die Anrechnung des Kindergeldes auf ihre Unterhaltsverpflichtung nach
§ 1612b
Abs. 5
BGB
ganz
oder
teilweise
unterblieben
ist.
70%
der
Barunterhaltspflichtigen seien von der Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB betroffen.
Damit werde der Mehrheit die Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge zumindest
teilweise wieder genommen. Nach Auffassung des BFH sei dieses Ergebnis unver-
einbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass der Staat das Einkommen
insoweit steuerfrei belassen müsse, als es für den existenznotwendigen Bedarf des
Steuerpflichtigen und seiner Familie benötigt werde. Nach Überzeugung des Petenten wäre vor diesem Hintergrund in der Folge lediglich
das dem Barunterhaltspflichtigen tatsächlich wirtschaftlich zugute gekommene Kin-
dergeld (im Rahmen der Anrechnung auf den Kindesunterhalt) der Einkommensteuer
hinzu zu rechnen. Seit dem bereits erwähnten Beschluss des BFH sei
zwischenzeitlich in dieser Angelegenheit nichts weiter geschehen. Die gesetzgeben-
den Organe seien jedoch in der Pflicht, unverzüglich und vor allem selbstständig im
Sinne des Gleichheitsgrundsatzes entsprechende Änderungen am EStG vorzu- nehmen, damit endlich die Ungleichbehandlung in der Mehrzahl der Unterhaltsfälle
zwischen Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten beendet werde.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss nimmt zunächst Bezug auf § 31 Satz 1 EStG, wonach die
steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums
eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbil-
dung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld nach dem
X. Abschnitt des EStG bewirkt wird. Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG wird bei jedem
Elternteil grundsätzlich die Hälfte der - vollen - Freibeträge für Kinder abgezogen
(Halbteilungsgrundsatz). Damit wird berücksichtigt, dass unterhaltspflichtige Eltern-
teile, die ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nachkommen, von kind-
bedingten steuerlichen Erleichterungen nicht ausgeschlossen werden dürfen.
Dieser Halbteilungsgrundsatz setzt sich beim Kindergeld fort. Steuerliches Kinder-
geld wird - auch wenn beide Elternteile die Voraussetzungen erfüllen - nur an einen
Elternteil gezahlt.
§ 64 Abs. 2 EStG bestimmt, dass das Kindergeld vorrangig derjenige Elternteil erhält,
der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Dies ist insbesondere bei nicht
zusammenlebenden Elternteilen von Bedeutung. Der Halbteilungsgrundsatz des
Kindergeldes für getrennte Eltern ist im Zivilrecht geregelt. Danach fließt dem
nichtbezugsberechtigten Elternteil die Hälfte des Kindergeldes grundsätzlich über
eine Verrechnung mit dem Kindesunterhalt zu. Diese zunächst von der Praxis ent-
wickelte und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigte technische Ab-
wicklung des internen Kindergeldausgleichs zwischen nicht in einem Haushalt
lebenden Eltern hat seinen Niederschlag in § 1612b BGB gefunden.
Die Vorschrift des § 1612b BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Ge-
walt in der Erziehung und zur Änderung des Kinderunterhaltsrechts vom 02.11.2000
(BGBl I 2000, S. 1479) enthält in Abs. 1 den Grundsatz, dass das auf ein Kind ent-
fallende Kindergeld, wenn es nicht an den barunterhaltspflichtigen Elternteil ausge-
zahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist, zur Hälfte anzurechnen ist.
Dieser Grundsatz ist in § 1612b Abs. 5 BGB alter Fassung in sog. Mangelfällen mo-
difiziert worden. Danach ist eine Minderung der Unterhaltszahlung um das halbe
Kindergeld nicht möglich, wenn die Unterhaltsleistung weniger als 135% des Regel-
betrags nach der Regelbetrag-Verordnung beträgt. Damit ist aber nicht die Halb-
teilung des Kindergeldes in Frage gestellt worden, sondern § 1612b Abs. 5 BGB alter
Fassung verpflichtet den barunterhaltspflichtigen Elternteil, seinen Anteil am
Kindergeld zweckgebunden für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Diese Vor-
schrift wurde vom BVerfG für verfassungsgemäß erachtet (Beschluss vom
09.04.2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - BVerfGE 108, 52-82). Der Petitionsausschuss erinnert daran, dass durch das Gesetz zur Änderung des
Unterhaltsrechts vom 29.12.2007 (BGBl. 2007 I, S. 3189) der bisherige § 1612b BGB
durch eine Neukonzeption der Vorschrift ersetzt worden ist. Dabei wurde auf die
Vorschrift des § 1612b Abs. 5 BGB verzichtet (Bundestags-Drucksache 16/1830,
S. 29). Zudem ist an die Stelle der bisherigen Anrechnung des Kindergeldes auf den
Barunterhaltsanspruch des Kindes der bedarfsmindernde Vorwegabzug des Kinder-
geldes getreten. Auch im sog. Mangelfall wird das Kindergeld unmittelbar auf den
Bedarf angerechnet. Auf diese Weise wird der Mindestunterhalt teilweise sicher-
gestellt (Bundestags-Drucksache 16/1830, S. 28 f.).
Der Petitionsausschuss weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der
Gesetzgeber durch den Vorlagebeschluss des BFH vom 30.11.2004 auch nicht ver-
pflichtet ist, die von dem Gericht angesprochenen Vorschriften des EStG ent-
sprechend der geäußerten Zweifel des vorliegenden Gerichts rückwirkend zu ändern.
Wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil zivilrechtlich nach § 1612b Abs. 5 BGB
alter Fassung verpflichtet war, seinen Anteil am Kindergeld für den Unterhalt des
Kindes so zu verwenden, musste er ihn vorher erhalten haben. Der Unterhaltsver-
pflichtete erhielt seinen hälftigen Anteil am Kindergeld auf einem abgekürzten Zahlungsweg. Dies bedeutet, dass der Zahlungsweg von der Familienkasse über den
unterhaltsverpflichteten Elternteil zum betreuenden Elternteil abgekürzt wurde durch
den Zahlungsweg von der Familienkasse zum betreuenden Elternteil. Da das
Kindergeld in voller Höhe an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wurde, war es
bereits dort, wo es auch als Unterhaltsleistung ankommen sollte. Dies diente dem
Schutz des Kindes und des betreuenden Elternteils, der ansonsten bei Unterhalts-
verweigerung des unterhaltsverpflichteten Elternteils auch diesen Betrag (halbes
Kindergeld) erst einklagen musste. Durch die Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB
alter Fassung bestand die endgültige Unterhaltsleistung des unterhaltsverpflichteten
Elternteils aus seiner Zahlung an den betreuenden Elternteil zuzüglich seines Anteils
am Kindergeld, der von der Familienkasse direkt an den betreuenden Elternteil ge-
zahlt wurde. Wenn aber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil das halbe Kindergeld
als Unterhaltsleistung zugerechnet wurde, hat er es erhalten und ist damit ver-
fassungsgemäß besteuert. Reicht die Steuervergütung Kindergeld nicht aus, um die
Steuerfreistellung des halben Existenzminimums des Kindes zu bewirken, so werden
bei der Einkommensteuerveranlagung die halben Freibeträge für Kinder von der
steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen und die bereits über das halbe
Kindergeld erhaltene Steuererstattung verrechnet.
Der BFH begründet seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen
Vorschriften in seinem Vorlagebeschluss vom 30.11.2004 damit, dass der unter-
haltsverpflichtete Elternteil in den Fällen des § 1612b Abs. 5 alter Fassung das halbe
Kindergeld nicht - wie nach § 1612b Abs. 1 BGB alter Fassung beim Abzug von
seiner Unterhaltszahlung - zur freien Verfügung hat. Es gibt aber keinen Grundsatz,
wonach ein Steuerpflichtiger eine Steuervergütung oder -erstattung zur freien Ver-
fügung erhalten muss, andernfalls er nicht verfassungsgemäß besteuert würde.
Verfassungsrechtliche Zweifel müssen sonst auch bestehen, wenn das halbe
Kindergeld an den unterhaltspflichtigen Elternteil ausgezahlt würde, der betreuende
Elternteil es aber nach § 76 EStG pfänden würde.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die vom Petenten kritisierte Regelung des
§ 1612b Abs. 5 BGB durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts mit
Wirkung zum 01.01.2008 entfallen ist. Er stellt weiter fest, dass der Gesetzgeber
durch den Beschluss des BFH vom 30.11.2004 nicht verpflichtet ist, die von dem
Gericht angesprochenen Vorschriften des EStG entsprechend der geäußerten Zweifel des vorlegenden Gerichts rückwirkend zu ändern. Im Übrigen bleibt der Aus-
gang des Normenkontrollverfahrens abzuwarten.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im
Sinne der vorgetragenen Anliegen weitergehend tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.